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Revision [44707]

Last edited on 2014-09-17 18:00:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
Quellen: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Drozella, EnWG, § 21b, Rn.12, 13, 19, 28, 33,36, 38 - 40, 42, 43.]]; [[BritzEnWG Herzmann: in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG Kommentar, § 21b, Rn. 13 - 17.]]; [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsch: in Schneider Theobald Recht der Energiewirtschaft, § 16, Rn. 308 - 312.]]
Deletions:
Quellen: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Drozella, § 21b, Rn.12, 13, 19, 28, 33,36, 38 - 40, 42, 43.]]; [[BritzEnWG Herzmann: in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG Kommentar, § 21b, Rn. 13 - 17.]]; [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsch: in Schneider Theobald Recht der Energiewirtschaft, § 16, Rn. 308 - 312.]]


Revision [42449]

Edited on 2014-07-25 10:21:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
Der Messstellenbetreiber kann zusätzlich zum Messstellenbetrieb nach § 9 Abs.1 MessZV die [[EnRMessung Messung]] durchführen. In diesem Fall sind der Messstellenbetreiber und der Messdienstleister eine Person. Hiervon abweichend ist es gem. § 21b Abs. 4 Nr. 1 EnWG i.V.m. § 9 Abs. 2 MessZV auf Wunsch des Anschlussnutzers möglich einem anderen als dem Messstellenbetreiber die Messung zu übertragen (**Messdienstleister**). Dies kann der Netzbetreiber oder das Energieversorgungsunternehmen bzw. ein bestimmtes Mess- oder Beratungsunternehmen sein.
Ausnahmsweise ist es dem Anschlussnutzer nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 S. 1 EnWG"}}, beim Vorliegen der folgenden Voraussetzungen, gestattet den Messstellenbetrieb auf einem Dritten zu übertragen. Dabei ist darauf zu achten, dass Abs. 2 S. 1 kein direktes gesetzliches Schuldverhältnis, sondern einen Kontrahierungszwang. Demnach ist als erstes Tatbestandsmerkmal eine Vereinbarung notwendig. Dies ergibt sich bereits aus Abs. 1 2. HS. sowie aus § 2 Abs. 1 MessZV. Dem entsprechend kommt ein Vertrag infolge bei der Übertragung der Aufgabe ein Vertrag zwischen Netzbetreiberund dem Dritten Zustande.
Auch erwächst der Anspruch auf Vertragsschluss selbst dann nicht zu einem auf direkte Durchführung des Messstellenbetriebs, wenn eine rechtswidrige Ablehnung oder eine Verzögerung durch den Netzbetreiber vorliegt. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, das Zustandekommen des Vertrages zu unterstützen. Diese Pflicht wird dahingehend näher ausgestaltet, dass der Netzbetreiber nach § 2 Abs. 2 MessZV verpflichtet ist, allgemeine Bedingungen für diese Verträge (Messstellenverträge und Messverträge) im Internet zu veröffentlichen. Das Wesen des Messstellenvertrages bzw. des Messvertrags ergibt sich aus § 3 MessZV. Der gesetzliche Mindestinhalt dieser Verträge ergibt sich aus § 4 Abs. 1 und 2 MessZV. Die Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich aus § 4 Abs. 3 - 7 MessZV.
Zudem muss für den Anspruch auf Abschluss des Vertrages hinsichtlich der Übertragung der Aufgaben des Messstellenbetriebs und der Messung, der Dritte einen einwandfreien und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Messstellenbetrieb und eine einwandfreie Messung gewährleisten. Der Messstellenbetrieb erfolgt dann einwandfrei, wenn dieser zusätzlich zur Funktionsfähigkeit der Messeinrichtung zwecks Erfüllung des Messzwecks im Rahmen sämtlichen normativen, behördlichen Vorschriften oder grundlegenden, bewährten Regeln der Technik durchgeführt wird. Gesetzliche Regelungen können beispielsweise folgende sein:
- sonstige im Zusammenhang mit dem Einbau, den Betrieb und der Wartung der Messeinrichtung oder des Messsystems geltende Regelungen (insb. Unfallverhütungsvorschriften)
Die Messung erfolgt dann einwandfrei, wenn sämtliche gesetzliche oder behördlichen Bestimmungen als auch die grundlegenden, bestätigten Bestimmungen der Technik beachtet werden. Hierbei sind vor allem die Bestimmungen hinsichtlich der Ab- und Ausleseung sowie der Weitergabe der Daten an den Berechtigten gemeint. Die Daten sind form- und fristgerecht zu übermitteln. Die Form und Frist ergibt sich aus § 4 Abs. 3 MessZV.
Schließlich müssen die Anforderungen nach § 21b Abs. 4 Nr. 2 EnWG vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn die Messeinrichtung oder das Messsystem den vereinheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität des Netzbetreibers entsprechen. Hierdurch wird dem Netzbetreiber ein Gestaltungspeilraum eingeräumt. Dieser wird lediglich dadurch beschränkt, dass diese für alle Messstellenbetreiber innerhalb eines Netzgebiets gelten. Zudem dürfen die Mindestanforderungen nicht diskriminierend und müssen sachlich gerechtfertigt sein.
Die Ablehnung der Übertragung kann nur aus den Gründen nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 EnWG"}} erfolgen. Danach ist eine Ablehnung dann denkbar, wenn der Dritte keinen einwandfreien Messstellenbetrieb sowie eine einwandfreie Messung, welche den eichrechtlichen Vorschriften entprechen nicht gewährleisten kann. Auch kommt es dann zu einer Ablehnung, wenn nicht die vom Netzbetreiber vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllt werden.
Zur Übertragung des Messstellenbetriebs und der Messung auf einen Dritten ist eine Erklärung des Anschlussnutzers notwendig. Diese muss den gesetzlichen Mindestinhalt gem. § 5 MessZV enthalten. Ebenso ist ein Messstellenrahmenvertrag und Messrahmenvertrages zwischen den Netzbetreiber und dem Dritten abzuschließen. Hierfür sind die, von der BNetzA zu Verfügung gestellten Standardverträge zu verwenden. Fehlt es an einem solchen Vertrag, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Dritten in seinem Netzgebiet nicht als Messstellenbetreiber tätig werden zu lassen.
Gegenüber dem Dritten ist der Netzbetreiber, soweit die Erklärung des Anschlussnutzers den Bedingungen nach Abs. 1 genügt, nach § 5 Abs. 2 MessZV verpflichtet, diesem innerhalb von einem Monat mitzuteilen, ob das Angebot zum Abschluss des Vertrages vom Netzbetreiber angenommen wird. Für den Messstellenrahmenvertrag und den Messrahmenvertrag gilt eine Mitteilungspflicht innerhalb von zwei Wochen. Erfolgt eine positive Mitteilung, so hat der Netzbtreiber im Anschluss dem Neznutzer für die konkrete Messstelle gem. § 6 MessZV den Zeitpunkt des Übergangs des Messstellenbetriebs oder der Messung auf einen neuen Messstellenbetreiber oder Messdienstleister und die Identität des neuen Messstellenbetreibers oder Messdienstleisters unverzüglich mitzuteilen.
Stellt der Dritte seine Tätigkeit ein, ohne dass zum Zeitpunkt der Beendigung ein anderer Dritter den Messstellenbetrieb oder die Messung übernimmt, so ist der Netzbetreiber gem. § 7 MessZV wieder für den Messstellenbetrieb und die Messung verantwortlich. Durch diesen Übergang dürfen dem Anschlussnutzer keine gesonderten Entgelte in Rechnung gestellt werden. Fehlen beim Übergang maßgebliche Messdaten isst der Netzbetreiber nach § 7 Abs. 2 MessZV berechtigt, den Verbrauch für diesen Zeitraum nach Maßgabe des § 21 StromNZV und des § 48 der GasNZV festzulegen.
Deletions:
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Der Messstellenbetreiber kann zusätzlich zum Messstellenbetrieb nach § 9 Abs.1 MessZV die [[EnRMessung Messung]] durchführen. In diesem Fall sind der Messtellenbetreiber und der Messsdienstleister eine Person. Hiervon abweichend ist es gem. § 21b Abs. 4 Nr. 1 EnWG i.V.m. § 9 Abs. 2 MessZV auf Wunsch des Anschlussnutzers möglich einem anderen als dem Messstellenbetreiber die Messung zu übertragen (**Messdienstleister**). Dies kann der Netzbetreiber oder das Energieversorgungsunternehmen bzw. ein bestimmtes Mess- oder Beratungsunternehmen sein.
Ausnahmsweise ist es dem Anschlussnutzer nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 S. 1 EnWG"}}, beim Vorliegen der folgenden Voraussetzungen, gestattet den Messstellenbetrieb auf einem Dritten zu übertragen. Dabei ist darauf zu achten, dass Abs. 2 S. 1 kein direktes gesetzliches Schuldverhältnis, sondern einen Kontrahierungszwang. Demnach ist als erstes Tatbestandsmerkmal ein Vereinbarung notwendig. Dies ergibt sich bereits aus Abs. 1 2. HS. sowie aus § 2 Abs. 1 MessZV. Dementspreched kommt ein Vertrag infolge bei der Übertragung der Aufgabe ein Vertrag zwischen Netzbetreiberund dem Dritten zustande.
Auch erwächst der Anspruch auf Vertragsschluss selbst dann nicht zu einem auf direkte Durchführung des Messstellenbetriebs, wenn eine rechtswidrige Ablehnung oder eine Verzögerung durch den Netzbetreiber vorliegt. Der Nezbetreiber ist verpflichtet das Zustandekommen des Vertrages zu unterstützen. Diese Pflicht wird dahingehend näher ausgestaltet, dass der Netzbetreiber nach § 2 Abs. 2 MessZV verfplichtet ist, allgemeine Bedingungen für diese Verträge (Messstellenverträge und Messverträge) im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Dritten Verträge abzuschließen. Das Wesen des Messstellenvertrages bzw. des Messvertrags ergibt sich aus § 3 MessZV. Der gesetzliche Mindestinhalt dieser Verträge ergibt sich aus § 4 Abs. 1 und 2 MessZV. Die Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich aus § 4 Abs. 3 - 7 MessZV.
Zudem muss für den Anspruch auf Abschluss des Vertrages hinsichtlich der Übertragung der Aufgaben des Messstellenbetriebs und der Messung, der Dritte einen einwandfreien und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Messstellenbetrieb und eine einwandfreie Messung gewährleisten. Der Messstellenbetrieb erfolgt dann einwandfrei, wenn dieser zuzästzlich zur Funktionsfähigkeit der Messeinrichtung zwecks Erfüllung des Meszwecks im Rahmen sämtlichen normativen, behördlichen Vorschriften oder grundlegenden, bewährten Regeln der Technik durchgeführt wird. Gesetzliche Regelungen können beispielsweise folgende sein:
- sonstige im Zusammenhang mit den Einbau, den Betrieb und der Wartung der Messeinrichtung oder des Messsystems geltende Regelungen (insb. Unfallverhütungsvorschriften)
Die Messung erfolgt dann einwandfrei, wenn sämtliche gesetzliche oder behördlichen Bestimmungen als auch die grundlegenden, bestätigten Bestimmungen der Technik, im Zusammenhang mit der Ab- und Ausleseung sowie der Weitergabe der Daten an den Berechtigten, beachtet werden. Hierbei sind die Daten form- und fristgerecht zu übermitteln. Die Form und Frist ergibt sich aus § 4 Abs. 3 MessZV.
Schließlich müssen die Anforderungen nach § 21b Abs. 4 Nr. 2 EnWG vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn die Messeinrichtung oder das Messsystem den vereinheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität des Netzbetreibers entsprechen. Hierdurch wird dem Netzbetreiber ein Gestaltungspielraum eingeräumt. Dieser wird lediglich dadurch beschränkt, dass diese für alle Messstellenbetreiber innerhalb eines Netzgebiets gelten. Zudem dürfen die Mindestanforderungen nicht diskriminierend und müssen sachlich gerechtfertigt sein.
Die Übertragung kann nur durch die Ablehnungsgründe nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 EnWG"}} erfolgen. Danach ist eine Ablehnung dann denkbar, wenn der Dritte keinen einwandfreien Messstellenbetrieb sowie eine einwandfreie Messung, welche den eichrechtlichen Vorschriften entprechen nicht gewährloeisten kann und nicht die vom Netzbetreiber vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllt.
Zur Übertragung des Messsstellenbetriebs und der Messung uf einen Dritten 8ist eine Erklärung des Anschlussnutzers notwendig. Diese muss den gesetzlichen Mindestinhalt gem. § 5 MessZV enthalten. Ebenso ist ein Messstellenrahmenvertag und Messrahmenvertages zwischen den Netzbetreiber und dem Dritten abzuschließen. Hierfür sind die, von der BNetzA zu Verfügung gestellten Standardverträge zu verwenden. Fehlt es an einem solchen Vertrag, ist der Netzbetreiber berechtigt den Dritten in seinem Netzgebiet nicht als Messstellenbetreiber tätig werden zu lassen.
Gegenüber dem Dritten ist der Netzbetreiber, soweit die Erklärung des Anschlussnutzers den Bedingungen nach Abs. 1 genügt, nach § 5 abs. 2 MessZV verpflichtet diesem innerhalb von einen Monat mizuteilen, ob das Angebot zum Abschluss des Vertrages vom Netzbetreiber angenommen wird. Für den Messstellenrahmenvertrag und den Messrahmenvertrag gilt eine Mitteilungspflicht innerhalb von zwei Wochen. Erfolgt eine piositive Mitteilung, so hat der Netzbtreiber im Anschluss dem Neznutzer für die konkrete Messstelle gem. § 6 MessZV den Zeitpunkt des Übergangs des Messstellenbetriebs oder der Messung auf einen neuen Messstellenbetreiber oder Messdienstleister und die Identität des neuen Messstellenbetreibers oder Messdienstleisters unverzüglich mitzuteilen.
Stellt der Dritte seine Tätigkeit ein, ohne dass zum Zeitpunkt der Beendigung ein anderer Dritter den Messstellenbetrieb oder die Messung übernimmt, so ist der Netzbetreiber gem. § 7 MessZV weder für den Messstellenbtrieb und die Messung verantwortlich. Durch diesen Übergang drüfen dem Anschlussnutzer keine gesonderen Entgelte in Rechnung gestellt werden. Fehlen beim Übergang maßgebliche Messdaten isst der Netzbetreiber nach § 7 Abs. 2 MessZV berechtigt, den Verbrauch für diesen Zeitraum nach Maßgabe des § 21 der Stromnetzzugangsverordnung und des § 48 der Gasnetzzugangsverordnung festzulegen.


Revision [42446]

Edited on 2014-07-24 18:52:09 by AnnegretMordhorst
Additions:
Quellen: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Drozella, § 21b, Rn.12, 13, 19, 28, 33,36, 38 - 40, 42, 43.]]; [[BritzEnWG Herzmann: in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG Kommentar, § 21b, Rn. 13 - 17.]]; [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsch: in Schneider Theobald Recht der Energiewirtschaft, § 16, Rn. 308 - 312.]]
Deletions:
Quellen: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Drozella, § 21b, Rn.12, 13, 19, 28, 33,36, 38 - 40, 42, 43.]];


Revision [42445]

Edited on 2014-07-24 18:46:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
- keine Ablehnung durch den Netzbetreiber
Schließlich müssen die Anforderungen nach § 21b Abs. 4 Nr. 2 EnWG vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn die Messeinrichtung oder das Messsystem den vereinheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität des Netzbetreibers entsprechen. Hierdurch wird dem Netzbetreiber ein Gestaltungspielraum eingeräumt. Dieser wird lediglich dadurch beschränkt, dass diese für alle Messstellenbetreiber innerhalb eines Netzgebiets gelten. Zudem dürfen die Mindestanforderungen nicht diskriminierend und müssen sachlich gerechtfertigt sein.
((3)) keine Ablehnung durch den Netzbetreiber
Die Übertragung kann nur durch die Ablehnungsgründe nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 EnWG"}} erfolgen. Danach ist eine Ablehnung dann denkbar, wenn der Dritte keinen einwandfreien Messstellenbetrieb sowie eine einwandfreie Messung, welche den eichrechtlichen Vorschriften entprechen nicht gewährloeisten kann und nicht die vom Netzbetreiber vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllt.
((2)) Erfolgen des Wechsels
Gegenüber dem Dritten ist der Netzbetreiber, soweit die Erklärung des Anschlussnutzers den Bedingungen nach Abs. 1 genügt, nach § 5 abs. 2 MessZV verpflichtet diesem innerhalb von einen Monat mizuteilen, ob das Angebot zum Abschluss des Vertrages vom Netzbetreiber angenommen wird. Für den Messstellenrahmenvertrag und den Messrahmenvertrag gilt eine Mitteilungspflicht innerhalb von zwei Wochen. Erfolgt eine piositive Mitteilung, so hat der Netzbtreiber im Anschluss dem Neznutzer für die konkrete Messstelle gem. § 6 MessZV den Zeitpunkt des Übergangs des Messstellenbetriebs oder der Messung auf einen neuen Messstellenbetreiber oder Messdienstleister und die Identität des neuen Messstellenbetreibers oder Messdienstleisters unverzüglich mitzuteilen.
Stellt der Dritte seine Tätigkeit ein, ohne dass zum Zeitpunkt der Beendigung ein anderer Dritter den Messstellenbetrieb oder die Messung übernimmt, so ist der Netzbetreiber gem. § 7 MessZV weder für den Messstellenbtrieb und die Messung verantwortlich. Durch diesen Übergang drüfen dem Anschlussnutzer keine gesonderen Entgelte in Rechnung gestellt werden. Fehlen beim Übergang maßgebliche Messdaten isst der Netzbetreiber nach § 7 Abs. 2 MessZV berechtigt, den Verbrauch für diesen Zeitraum nach Maßgabe des § 21 der Stromnetzzugangsverordnung und des § 48 der Gasnetzzugangsverordnung festzulegen.
Quellen: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Drozella, § 21b, Rn.12, 13, 19, 28, 33,36, 38 - 40, 42, 43.]];
Deletions:
Schließlich müssen die Anforderungen nach § 21b Abs. 4 Nr. 2 EnWG vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn die Messeinrichtung oder das Messsystem den vereinheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität des Netzbetreibers entsprechen. Hierdurch wird dem Netzbetreiber ein Gestaltungspielraum eingeräumt. Dieser wird lediglich dadurch beschränkt, dass diese für alle Messstellenbetreiber innerhalb eines Netzgebiets gelten. Zudem dürfen die Mindestanforderungen nicht diskriminierend und müssen sachlich gerechtfertigt sein.
((2)) Stattfinden des Wechsels
Gegenüber dem Anschlussnutzer ist der Netzbetreiber, soweit dessen Erklärung den Bedingungen nach Abs. 1 genügt, nach § 5 abs. 2 MessZV verpflichtet diesen


Revision [42444]

Edited on 2014-07-24 18:06:09 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zur Übertragung des Messsstellenbetriebs und der Messung uf einen Dritten 8ist eine Erklärung des Anschlussnutzers notwendig. Diese muss den gesetzlichen Mindestinhalt gem. § 5 MessZV enthalten. Ebenso ist ein Messstellenrahmenvertag und Messrahmenvertages zwischen den Netzbetreiber und dem Dritten abzuschließen. Hierfür sind die, von der BNetzA zu Verfügung gestellten Standardverträge zu verwenden. Fehlt es an einem solchen Vertrag, ist der Netzbetreiber berechtigt den Dritten in seinem Netzgebiet nicht als Messstellenbetreiber tätig werden zu lassen.
Gegenüber dem Anschlussnutzer ist der Netzbetreiber, soweit dessen Erklärung den Bedingungen nach Abs. 1 genügt, nach § 5 abs. 2 MessZV verpflichtet diesen


Revision [42437]

Edited on 2014-07-24 11:06:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
//Diese Seite befindet sich in Bearbeitung//
Die **Wartung **erstreckt sich auf die Erhaltung eines einwandfreien Zustands der Messeinrichtung und auf die regelmäßige Instandsetzung. Auch wird der Ausbau der Messeinrichtung erfasst.
Der Messstellenbetreiber kann zusätzlich zum Messstellenbetrieb nach § 9 Abs.1 MessZV die [[EnRMessung Messung]] durchführen. In diesem Fall sind der Messtellenbetreiber und der Messsdienstleister eine Person. Hiervon abweichend ist es gem. § 21b Abs. 4 Nr. 1 EnWG i.V.m. § 9 Abs. 2 MessZV auf Wunsch des Anschlussnutzers möglich einem anderen als dem Messstellenbetreiber die Messung zu übertragen (**Messdienstleister**). Dies kann der Netzbetreiber oder das Energieversorgungsunternehmen bzw. ein bestimmtes Mess- oder Beratungsunternehmen sein.
Ausnahmsweise ist es dem Anschlussnutzer nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 S. 1 EnWG"}}, beim Vorliegen der folgenden Voraussetzungen, gestattet den Messstellenbetrieb auf einem Dritten zu übertragen. Dabei ist darauf zu achten, dass Abs. 2 S. 1 kein direktes gesetzliches Schuldverhältnis, sondern einen Kontrahierungszwang. Demnach ist als erstes Tatbestandsmerkmal ein Vereinbarung notwendig. Dies ergibt sich bereits aus Abs. 1 2. HS. sowie aus § 2 Abs. 1 MessZV. Dementspreched kommt ein Vertrag infolge bei der Übertragung der Aufgabe ein Vertrag zwischen Netzbetreiberund dem Dritten zustande.
Auch erwächst der Anspruch auf Vertragsschluss selbst dann nicht zu einem auf direkte Durchführung des Messstellenbetriebs, wenn eine rechtswidrige Ablehnung oder eine Verzögerung durch den Netzbetreiber vorliegt. Der Nezbetreiber ist verpflichtet das Zustandekommen des Vertrages zu unterstützen. Diese Pflicht wird dahingehend näher ausgestaltet, dass der Netzbetreiber nach § 2 Abs. 2 MessZV verfplichtet ist, allgemeine Bedingungen für diese Verträge (Messstellenverträge und Messverträge) im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Dritten Verträge abzuschließen. Das Wesen des Messstellenvertrages bzw. des Messvertrags ergibt sich aus § 3 MessZV. Der gesetzliche Mindestinhalt dieser Verträge ergibt sich aus § 4 Abs. 1 und 2 MessZV. Die Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich aus § 4 Abs. 3 - 7 MessZV.
Eine Übertragung des Messstellenbetriebs und der Messung ist aber zudem nur dann möglich, wenn die nachstehenden Voraussetzungen gemeinsam vorliegen. Diese sind:
Anschlussnutzer ist derjenige, welcher das Netz zur Entnahme oder Einspeisung von Energie (Strom oder Gas) nutzt. Dieser hat zu entscheiden, ob der Messstellenbetrieb zusammen mit der Messung durch den Netzbetreiber oder durch einen Dritten erledigt werden soll. Hierbei ist zwar nicht eindeutig, ob er diesen Wunsch ggü. dem Netzbetreiber bzw. dem Dritten erklären muss, doch muss dieser bewusst und klar erfolgt ist. Auch kommt es nicht auf die Zustimmung zur Aufgabenübertragung auf einen Dritten von Netznutzer bzw. Anschlussnehmer an. Gleiches gilt für das Initiativrecht ach Abs. 5.
- sonstige im Zusammenhang mit den Einbau, den Betrieb und der Wartung der Messeinrichtung oder des Messsystems geltende Regelungen (insb. Unfallverhütungsvorschriften)
Die Messung erfolgt dann einwandfrei, wenn sämtliche gesetzliche oder behördlichen Bestimmungen als auch die grundlegenden, bestätigten Bestimmungen der Technik, im Zusammenhang mit der Ab- und Ausleseung sowie der Weitergabe der Daten an den Berechtigten, beachtet werden. Hierbei sind die Daten form- und fristgerecht zu übermitteln. Die Form und Frist ergibt sich aus § 4 Abs. 3 MessZV.

Darüber hinaus muss der Messstellenbetrieb und die Messung entsprechend den eichrechtlichen Bestimmungen erfolgen. Dies gilt nur für Messeinrichtungen bzw. Messgeräte nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EichG i.V.m. § 7 f. EG. Jene müssen geeicht sein, wenn diese im geschäftlichen Bereich eingesetzt werden bzw. in der Art und Weise zur Verfügung gestellt werden, dass diese ohne Weiteres verwendet werden kann. Auch darf die Gültigkeit der Eichung nach § 12 i.V.m. Anhang B der EO nicht verstrichen sein und auch nicht gem. § 13 EO vorzeitig weggefallen sein. Weitere, spezielle Pflichten für den Messstellenbetreiber ergeben sich aus § 6 EO.
Schließlich müssen die Anforderungen nach § 21b Abs. 4 Nr. 2 EnWG vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn die Messeinrichtung oder das Messsystem den vereinheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität des Netzbetreibers entsprechen. Hierdurch wird dem Netzbetreiber ein Gestaltungspielraum eingeräumt. Dieser wird lediglich dadurch beschränkt, dass diese für alle Messstellenbetreiber innerhalb eines Netzgebiets gelten. Zudem dürfen die Mindestanforderungen nicht diskriminierend und müssen sachlich gerechtfertigt sein.
Deletions:
//Diese Seite befindet sich in Bearbeitrung//
Die **Wartung **erstreckt sich auf die Erhaltung eines einwandfreien Zustands der Messeinrichtung und auf die regelmäßige Instandssetzung. Auch wird der Ausbau der Messeinrichtung erfasst.
Der Messstellenbetreiber kann zusätzlich zum Messtellenbetrieb nach § 9 Abs.1 MessZV die [[EnRMessung Messung]] durchführen. In diesem Fall sind der Messtellenbetreiber und der Messdienstleister eine Person. Hiervon abweichend ist es gem. § 21b Abs. 4 Nr. 1 EnWG i.V.m. § 9 Abs. 2 MessZV auf Wunsch des Anschlussnutzers möglich einem anderen als dem Messstellenbetreiber die Messung zu übertragen (**Messdienstleister**). Dies kann der Netzbetreiber oder das Energieversorgungsunternehmen bzw. ein bestimmtes Mess- oder Beratungsunternehmen sein.
Ausnahmsweise ist es dem Anschnutzer nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 S. 1 EnWG"}}, beim Vorliegen der folgenden Voraussetzungen, gestattet den Messstellenbetrieb auf einem Dritten zu übertragen. Dabei ist darauf zu achten, dass Abs. 2 S. 1 kein direktes gesetzliches Schuldverhältnis, sondern einen Kontrahierungszwang. Demnach ist als erstes Tatbestandsmerkmal ein Vereinbarung notwendig. Dies ergibt sich bereits aus Abs. 1 2. HS. sowie aus § 2 Abs. 1 MessZV. Dmnach kommt ein Vertrag infolge bei der Übertragung der Aufgabe ein Vertrag zwischen Netzbetreiberund dem Dritten zustande.
Auch erwächst der Anspruch auf Vertragsschluss selbst dann nixcht zu einem auf direkte Durchführubng des Messstellenbetriebs, wenn eine rechtwidrige Ablehnung oder eine Verzögerung durch den Netzbetreiber vorliegt. Der Nezbetreiber ist verpflichtet das Zustandekommen des Vertrages zu unterstützen. Diese Pflicht wird dahingehend näher ausgestaltet, dass der Netzbetreiber nach § 2 Abs. 2 MessZV verfplichtet ist, allgemeine Bedingungen für diese Verträge (Messstellenverträge und Messverträge) im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Dritten Verträge abzuschließen. Das Wesen des Messstellenvertrages bzw. des Messvertrags ergibt such azus § 3 MessZV. Der gesetzliche Mindestinhalt dieser Verträge ergibt sich aus § 4 Abs. 1 und 2 MessZV. Die Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich aus § 4 Abs. 3 - 7 MessZV.
Eine Übertrtagung des Messstellenbetriebs und der Messung ist aber zudem nur dann möglich, wenn die nachstehenden Vorausetzungen gemeinsam vorliegen. Diese sind:
Anschlussnutzer ist derjenige, welcher das Netz zur Entnahme oder einspeisung von Energie (Strom oder Gas) nutzt. Dieser hat zu entscheiden, ob der Messstellenbetrieb zusammen mit der Messung durch den Netzbetreiber oder durch einen Dritten erledigt werden soll. Hierbei ist zwar nicht eindeutig, ob er diesen Wunsch ggü. dem Netzbetreiber bzw. dem Dritten erklären muss, doch muss dieser bewusst und klar erfolgt ist. Auch kommt es nicht auf die Zustimmung zur Aufgabenübertragung auf einen Dritten von Netznutzer bzw. Anschlussnehmer an. Gleiches gilt für das Initiativrecht ach Abs. 5.
- sonsatige im Zusammenhang mit den Einbau, den Betrieb und der Wartung der Messeinrichtung oder des Messsystems geltende Regelungen (insb. Unfallverhütungsvorschriften)
Die Messung erfolgt dann einwandfrei, wenn sämtliche gesetzliche oder behördlichen Bestimmungen als auch die grundlegenden, bestätigten Bestimmungen der Technik beachtet werden.
Darüber hinaus muss der Messstellenbetrieb entsprechend den eichrechtlichen Bestimmungen erfolgen. Dies gilt nur für Messeinrichtungen bzw. Messgeräte nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EichG i.V.m. § 7 f. EG. Jene müssen geeicht sein, wenn diese im geschäftlichen Bereich eingesetzt werden bzw. in der Art und Weise zur Verfügung gestellt werden, dass diese ohne weiteres verwendet werden kann. Auch darf die Gültigkeit der Eichung nach § 12 i.V.m. Anhang B der EO nicht verstrichen sein und auch nicht gem. § 13 EO vorzeitig weggefallen sein. Weitere, spezielle Pflichten für den Messstellenbetreiber ergeben sich aus § 6 EO.
Schließlich müssen die Anforderungen nach § 21b Abs. 4 Nr. 2 EnWG vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn die Messeinrichtung oder das Messsystem den veinheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität des Netzbetreibers entsprechen. Hierdurch wird dem Netzbetreiber ein Gestaltungspielraum eingeäumt. Dieser wird lediglich dadurch beschränkt, dass diese für alle Messtellenbetreiber innerhalb eines Netzgebietes gelten. Zudem dürfen die Mindestanforderungen nicht diskriminierend und müssen sachlich gerechtfertigt sein.


Revision [42436]

Edited on 2014-07-24 10:47:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
Schließlich müssen die Anforderungen nach § 21b Abs. 4 Nr. 2 EnWG vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn die Messeinrichtung oder das Messsystem den veinheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität des Netzbetreibers entsprechen. Hierdurch wird dem Netzbetreiber ein Gestaltungspielraum eingeäumt. Dieser wird lediglich dadurch beschränkt, dass diese für alle Messtellenbetreiber innerhalb eines Netzgebietes gelten. Zudem dürfen die Mindestanforderungen nicht diskriminierend und müssen sachlich gerechtfertigt sein.


Revision [42435]

Edited on 2014-07-24 10:39:16 by AnnegretMordhorst

No Differences

Revision [42434]

Edited on 2014-07-24 10:35:02 by AnnegretMordhorst
Additions:
Auch erwächst der Anspruch auf Vertragsschluss selbst dann nixcht zu einem auf direkte Durchführubng des Messstellenbetriebs, wenn eine rechtwidrige Ablehnung oder eine Verzögerung durch den Netzbetreiber vorliegt. Der Nezbetreiber ist verpflichtet das Zustandekommen des Vertrages zu unterstützen. Diese Pflicht wird dahingehend näher ausgestaltet, dass der Netzbetreiber nach § 2 Abs. 2 MessZV verfplichtet ist, allgemeine Bedingungen für diese Verträge (Messstellenverträge und Messverträge) im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Dritten Verträge abzuschließen. Das Wesen des Messstellenvertrages bzw. des Messvertrags ergibt such azus § 3 MessZV. Der gesetzliche Mindestinhalt dieser Verträge ergibt sich aus § 4 Abs. 1 und 2 MessZV. Die Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich aus § 4 Abs. 3 - 7 MessZV.
Eine Übertrtagung des Messstellenbetriebs und der Messung ist aber zudem nur dann möglich, wenn die nachstehenden Vorausetzungen gemeinsam vorliegen. Diese sind:
Deletions:
Auch erwächst der Anspruch auf Vertragsschluss selbst dann nixcht zu einem auf direkte Durchführubng des Messstellenbetriebs, wenn eine rechtwidrige Ablehnung oder eine Verzögerung durch den Netzbetreiber vorliegt. Der Nezbetreiber ist verpflichtet das Zustandekommen des Vertrages zu unterstützen. Diese Pflicht wird dahingehend näher ausgestaltet, dass der Netzbetreiber nach § 2 Abs. 2 MessZV verfplichtet ist, allgemeine Bedingungen für diese Verträge (Messstellenverträge und Messverträge) im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Dritten Verträge abzuschließen. Eine Übertrtagung des Messstellenbetriebs und der Messung ist aber zudem nur dann möglich, wenn die nachstehenden Vorausetzungen gemeinsam vorliegen. Diese sind:


Revision [42433]

Edited on 2014-07-24 10:26:56 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ausnahmsweise ist es dem Anschnutzer nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 S. 1 EnWG"}}, beim Vorliegen der folgenden Voraussetzungen, gestattet den Messstellenbetrieb auf einem Dritten zu übertragen. Dabei ist darauf zu achten, dass Abs. 2 S. 1 kein direktes gesetzliches Schuldverhältnis, sondern einen Kontrahierungszwang. Demnach ist als erstes Tatbestandsmerkmal ein Vereinbarung notwendig. Dies ergibt sich bereits aus Abs. 1 2. HS. sowie aus § 2 Abs. 1 MessZV. Dmnach kommt ein Vertrag infolge bei der Übertragung der Aufgabe ein Vertrag zwischen Netzbetreiberund dem Dritten zustande.
Auch erwächst der Anspruch auf Vertragsschluss selbst dann nixcht zu einem auf direkte Durchführubng des Messstellenbetriebs, wenn eine rechtwidrige Ablehnung oder eine Verzögerung durch den Netzbetreiber vorliegt. Der Nezbetreiber ist verpflichtet das Zustandekommen des Vertrages zu unterstützen. Diese Pflicht wird dahingehend näher ausgestaltet, dass der Netzbetreiber nach § 2 Abs. 2 MessZV verfplichtet ist, allgemeine Bedingungen für diese Verträge (Messstellenverträge und Messverträge) im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Dritten Verträge abzuschließen. Eine Übertrtagung des Messstellenbetriebs und der Messung ist aber zudem nur dann möglich, wenn die nachstehenden Vorausetzungen gemeinsam vorliegen. Diese sind:
Anschlussnutzer ist derjenige, welcher das Netz zur Entnahme oder einspeisung von Energie (Strom oder Gas) nutzt. Dieser hat zu entscheiden, ob der Messstellenbetrieb zusammen mit der Messung durch den Netzbetreiber oder durch einen Dritten erledigt werden soll. Hierbei ist zwar nicht eindeutig, ob er diesen Wunsch ggü. dem Netzbetreiber bzw. dem Dritten erklären muss, doch muss dieser bewusst und klar erfolgt ist. Auch kommt es nicht auf die Zustimmung zur Aufgabenübertragung auf einen Dritten von Netznutzer bzw. Anschlussnehmer an. Gleiches gilt für das Initiativrecht ach Abs. 5.
Die Messung erfolgt dann einwandfrei, wenn sämtliche gesetzliche oder behördlichen Bestimmungen als auch die grundlegenden, bestätigten Bestimmungen der Technik beachtet werden.
Darüber hinaus muss der Messstellenbetrieb entsprechend den eichrechtlichen Bestimmungen erfolgen. Dies gilt nur für Messeinrichtungen bzw. Messgeräte nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EichG i.V.m. § 7 f. EG. Jene müssen geeicht sein, wenn diese im geschäftlichen Bereich eingesetzt werden bzw. in der Art und Weise zur Verfügung gestellt werden, dass diese ohne weiteres verwendet werden kann. Auch darf die Gültigkeit der Eichung nach § 12 i.V.m. Anhang B der EO nicht verstrichen sein und auch nicht gem. § 13 EO vorzeitig weggefallen sein. Weitere, spezielle Pflichten für den Messstellenbetreiber ergeben sich aus § 6 EO.
Deletions:
Ausnahmsweise ist es dem Anschnutzer nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 S. 1 EnWG"}}, beim Vorliegen der folgenden Vo9raussetzungen, gestattet den Messstellenbetrieb auf einem Dritten zu übertragen. Dabei ist darauf zu achten, dass Abs. 2 S. 1 kein direktes gesetzliches Schuldverhältnis, sondern einen Kontrahierungszwang. Demnach ist als erstes Tatbestandsmerkmal ein Vereinbarung notwendig. Dies ergibt sich bereits aus Abs. 1 2. HS. Dies bedeutet, das den Vertragsparteien ein norminativer Spielraum eingeräumt wird, für den die gesetzlichen Grenzen gelten. Auch erwächst der Anspruch auf Vertragsschluss selbst dann nixcht zu einem auf direktwe Durchführubng des Messstellenbetriebs, wenn eine rechtwidrige Ablehnung oder eine Verzögerung durch den Netzbetreiber vorliegen. Der Nezbetreiber ist verpflichtet das Zustandekommen des Vertrages zu unterstützen. Diese Pflicht wird dahingehend näher ausgestaltet, dass der Netzbetreiber nach § 2 Abs. 2 MessZV verfplichtet ist, entsprechende Verträge im Internet zu veröffentlichen. Eibne Übertrtagung des Messstellenbetriebs und der Messung sind aber zudem nur dann möglich, wenn die nachstehenden Vorausetzungen gemeinsam vorliegen. Diese sind:
Anschlussnutzer ist derjenige, welcher das Netz zur Entnahme oder einspeisung von Energie (Strom oder Gas) nutzt. Dieser hat zu entscheiden, ob derMessstellenbetrieb zusammen mit der Messung durch den Netzbetreiber oder durch einen Dritten erledigt werden soll. Hierbei ist zwar nicht eindeutig, ob er diesen Wunsch ggü. dem Netzbetreiber bzw. dem Dritten erklären muss, doch muss dieser bewusst und klar erfolgt ist. Auch kommt es nicht auf die Zustimmung zur Aufgabenübertragung auf einen Dritten von Netznutzer bzw. Anschlussnehmer an. Gleiches gilt für das Initiativrecht ach Abs. 5.
Darüber hinaus muss der Messstellenbetrieb entsprechend den eichrechtlichen Bestimmungen erfolgen. Dies gilt nur für Messeinrichtungen bzw. Messgeräte nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EichG i.V.m. § 7 f. EG. Jene sind welche im geschäftlichen Bereich eingesetzt werden bzw. in der Form zur Verfüpgung gestellt werden, dass diese ohne weiteres in Benutzung genommen werden können.


Revision [42432]

Edited on 2014-07-24 10:00:16 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zudem muss für den Anspruch auf Abschluss des Vertrages hinsichtlich der Übertragung der Aufgaben des Messstellenbetriebs und der Messung, der Dritte einen einwandfreien und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Messstellenbetrieb und eine einwandfreie Messung gewährleisten. Der Messstellenbetrieb erfolgt dann einwandfrei, wenn dieser zuzästzlich zur Funktionsfähigkeit der Messeinrichtung zwecks Erfüllung des Meszwecks im Rahmen sämtlichen normativen, behördlichen Vorschriften oder grundlegenden, bewährten Regeln der Technik durchgeführt wird. Gesetzliche Regelungen können beispielsweise folgende sein:
Weiterhin müssen auch behördliche Vorschriften eingehalten werden. Hierbei kommen vor allem Festlegungen der [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] nach § 13 MessZV in Frage.
Darüber hinaus muss der Messstellenbetrieb entsprechend den eichrechtlichen Bestimmungen erfolgen. Dies gilt nur für Messeinrichtungen bzw. Messgeräte nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EichG i.V.m. § 7 f. EG. Jene sind welche im geschäftlichen Bereich eingesetzt werden bzw. in der Form zur Verfüpgung gestellt werden, dass diese ohne weiteres in Benutzung genommen werden können.
Deletions:
Zudem muss für den Anspruch auf Abschluss des Vertrages hinsichtlich der Übertragung der Aufgaben des Messstellenbetriebs und der Messung, der Dritte einen einwandfreien Messstellenbetrieb und eine einwandfreie Messung gewährleisten. Der Messstellenbetrieb erfolgt dann einwandfrei, wenn dieser zuzästzlich zur Funktionsfähigkeit der Messeinrichtung zwecks E4rfüllung des Meszwecks im Rahmen sämtliche normativen, behördlichen Vorschriften oder grundlegende, bewährte Regeln der Technik durchgeführt wird. Gesetzliche Regelungen können beispielsweise folgende sein:


Revision [42431]

Edited on 2014-07-24 09:40:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Vorgaben des EnWG (insb. {{du przepis="§ 49 EnWG"}}) und der MessZV
- sonsatige im Zusammenhang mit den Einbau, den Betrieb und der Wartung der Messeinrichtung oder des Messsystems geltende Regelungen (insb. Unfallverhütungsvorschriften)


Revision [42429]

Edited on 2014-07-23 21:05:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Gewährleistung eines einwandfreien Messstellenbetriebs und der Messung durch den Dritten
((3)) Gewährleistung eines einwandfreien Messstellenbetriebs und der Messung durch den Dritten
Zudem muss für den Anspruch auf Abschluss des Vertrages hinsichtlich der Übertragung der Aufgaben des Messstellenbetriebs und der Messung, der Dritte einen einwandfreien Messstellenbetrieb und eine einwandfreie Messung gewährleisten. Der Messstellenbetrieb erfolgt dann einwandfrei, wenn dieser zuzästzlich zur Funktionsfähigkeit der Messeinrichtung zwecks E4rfüllung des Meszwecks im Rahmen sämtliche normativen, behördlichen Vorschriften oder grundlegende, bewährte Regeln der Technik durchgeführt wird. Gesetzliche Regelungen können beispielsweise folgende sein:
Deletions:
- Gewährleistung eines einwandfreien und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messstellenbetriebs und der Messung
((3)) Gewährleistung eines einwandfreien und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messstellenbetriebs und der Messung


Revision [42426]

Edited on 2014-07-23 19:22:39 by AnnegretMordhorst
Additions:
Anschlussnutzer ist derjenige, welcher das Netz zur Entnahme oder einspeisung von Energie (Strom oder Gas) nutzt. Dieser hat zu entscheiden, ob derMessstellenbetrieb zusammen mit der Messung durch den Netzbetreiber oder durch einen Dritten erledigt werden soll. Hierbei ist zwar nicht eindeutig, ob er diesen Wunsch ggü. dem Netzbetreiber bzw. dem Dritten erklären muss, doch muss dieser bewusst und klar erfolgt ist. Auch kommt es nicht auf die Zustimmung zur Aufgabenübertragung auf einen Dritten von Netznutzer bzw. Anschlussnehmer an. Gleiches gilt für das Initiativrecht ach Abs. 5.
((2)) Stattfinden des Wechsels
((1)) Auffangszuständigkeit des Netzbetreibers
Deletions:
Anschlussnutzer ist derjenige, welcher das Netz zur Entnahme oder einspeisung von Energie (Strom oder Gas) nutzt. Dieser hat zu entscheiden, ob derMessstellenbetrieb zusammen mit der Messung durch den Netzbetreiber oder durch einen Dritten erledigt werden soll. Hierbei ist zwar nicht eindeutig, ob er diesen Wunsch ggü. dem Netzbetreiber bzw. dem Dritten erklären muss, doch muss dieser bewusst und klar


Revision [42425]

Edited on 2014-07-23 19:17:37 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ausnahmsweise ist es dem Anschnutzer nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 S. 1 EnWG"}}, beim Vorliegen der folgenden Vo9raussetzungen, gestattet den Messstellenbetrieb auf einem Dritten zu übertragen. Dabei ist darauf zu achten, dass Abs. 2 S. 1 kein direktes gesetzliches Schuldverhältnis, sondern einen Kontrahierungszwang. Demnach ist als erstes Tatbestandsmerkmal ein Vereinbarung notwendig. Dies ergibt sich bereits aus Abs. 1 2. HS. Dies bedeutet, das den Vertragsparteien ein norminativer Spielraum eingeräumt wird, für den die gesetzlichen Grenzen gelten. Auch erwächst der Anspruch auf Vertragsschluss selbst dann nixcht zu einem auf direktwe Durchführubng des Messstellenbetriebs, wenn eine rechtwidrige Ablehnung oder eine Verzögerung durch den Netzbetreiber vorliegen. Der Nezbetreiber ist verpflichtet das Zustandekommen des Vertrages zu unterstützen. Diese Pflicht wird dahingehend näher ausgestaltet, dass der Netzbetreiber nach § 2 Abs. 2 MessZV verfplichtet ist, entsprechende Verträge im Internet zu veröffentlichen. Eibne Übertrtagung des Messstellenbetriebs und der Messung sind aber zudem nur dann möglich, wenn die nachstehenden Vorausetzungen gemeinsam vorliegen. Diese sind:
Deletions:
Ausnahmsweise ist es dem Anschnutzer nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 S. 1 EnWG"}}, beim Vorliegen der folgenden Vo9raussetzungen, gestattet den Messstellenbetrieb auf einem Dritten zu übertragen. Dabei ist darauf zu achten, dass Abs. 2 S. 1 kein direktes gesetzliches Schuldverhältnis, sondern einen Kontrahierungszwang. Demnach ist als erstes Tatbestandsmerkmal ein Vereinbarung notwendig. Dies ergibt sich bereits aus Abs. 1 2. HS. Dies bedeutet, das den Vertragsparteien ein norminativer Spielraum eingeräumt wird, für den die gesetzlichen Grenzen gelten. Auch erwächst der Anspruch auf Vertragsschluss selbst dann nixcht zu einem auf direktwe Durchführubng des Messstellenbetriebs, wenn eine rechtwidrige Ablehnung oder eine Verzögerung durch den Netzbetreiber vorliegen. Der Nezbetreiber ist verpflichtet das Zustandekommen des Vertrages zu unterstützen. Diese Pflicht wird dahingehend näher ausgestaltet, dass der Netzbetreiber nach § 2 abs. 2 MessZV verfplichtet ist, entsprechende Verträge im Internet zu veröffentlichen. Des Weiteren müssen die nachstehenden Voraussetzungen für ein Greifen der Ausnahme auch vorliewgen. Diese sind:


Revision [42424]

Edited on 2014-07-23 19:13:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) Auf Wunsch des Anschlussnutzers
Anschlussnutzer ist derjenige, welcher das Netz zur Entnahme oder einspeisung von Energie (Strom oder Gas) nutzt. Dieser hat zu entscheiden, ob derMessstellenbetrieb zusammen mit der Messung durch den Netzbetreiber oder durch einen Dritten erledigt werden soll. Hierbei ist zwar nicht eindeutig, ob er diesen Wunsch ggü. dem Netzbetreiber bzw. dem Dritten erklären muss, doch muss dieser bewusst und klar
((3)) Gewährleistung eines einwandfreien und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messstellenbetriebs und der Messung
((3)) Erfüllung der vom Netzbetreiber vorgesehenen Mindestanforderungen nac Abs. 2 S.1 i.V.m. Abs. 4 S. 2 Nr. 2
Deletions:
((2)) Auf Wunsch des Anschlussnutzers
((2)) Gewährleistung eines einwandfreien und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messstellenbetriebs und der Messung
((2)) Erfüllung der vom Netzbetreiber vorgesehenen Mindestanforderungen nac Abs. 2 S.1 i.V.m. Abs. 4 S. 2 Nr. 2


Revision [42423]

Edited on 2014-07-23 19:07:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ausnahmsweise ist es dem Anschnutzer nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 S. 1 EnWG"}}, beim Vorliegen der folgenden Vo9raussetzungen, gestattet den Messstellenbetrieb auf einem Dritten zu übertragen. Dabei ist darauf zu achten, dass Abs. 2 S. 1 kein direktes gesetzliches Schuldverhältnis, sondern einen Kontrahierungszwang. Demnach ist als erstes Tatbestandsmerkmal ein Vereinbarung notwendig. Dies ergibt sich bereits aus Abs. 1 2. HS. Dies bedeutet, das den Vertragsparteien ein norminativer Spielraum eingeräumt wird, für den die gesetzlichen Grenzen gelten. Auch erwächst der Anspruch auf Vertragsschluss selbst dann nixcht zu einem auf direktwe Durchführubng des Messstellenbetriebs, wenn eine rechtwidrige Ablehnung oder eine Verzögerung durch den Netzbetreiber vorliegen. Der Nezbetreiber ist verpflichtet das Zustandekommen des Vertrages zu unterstützen. Diese Pflicht wird dahingehend näher ausgestaltet, dass der Netzbetreiber nach § 2 abs. 2 MessZV verfplichtet ist, entsprechende Verträge im Internet zu veröffentlichen. Des Weiteren müssen die nachstehenden Voraussetzungen für ein Greifen der Ausnahme auch vorliewgen. Diese sind:
- auf Wunsch des Anschlussnutzers
- Gewährleistung eines einwandfreien und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messstellenbetriebs und der Messung
- Erfüllung der vom Netzbetreiber vorgesehenen Mindestanforderungen nac Abs. 2 S.1 i.V.m. Abs. 4 S. 2 Nr. 2
((2)) Auf Wunsch des Anschlussnutzers
((2)) Gewährleistung eines einwandfreien und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messstellenbetriebs und der Messung
((2)) Erfüllung der vom Netzbetreiber vorgesehenen Mindestanforderungen nac Abs. 2 S.1 i.V.m. Abs. 4 S. 2 Nr. 2
Deletions:
Ausnahmsweise ist es dem Anschnutzer nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 S. 1 EnWG"}}, beim Vorliegen der folgenden Vo9raussetzungen, gestattet den Messstellenbetrieb auf einem Dritten zu übertragen. Dabei ist darauf zu achten, dass Abs. 2 S. 1 kein direktes gesetzliches Schuldverhältnis, sondern einen Kontrahierungszwang. Demnach ist als erstes Tatbestandsmerkmal ein Vereinbarung notwendig. Dies ergibt sich bereits aus Abs. 1 2. HS. Dies bedeutet, das den Vertragsparteien ein norminativer Spielraum eingeräumt wird, für den die gesetzlichen Grenzen gelten. Auch erwächst der Anspruch auf Vertragsschluss selbst dann nixcht zu einem auf direktwe Durchführubng des Messstellenbetriebs, wenn eine rechtwidrige Ablehnung oder eine Verzögerung durch den Netzbetreiber vorliegen. Der Nezbetreiber ist verpflichtet das Zustandekommen des Vertrages zu unterstützen. Diese Pflicht wird dahingehend näher ausgestaltet, dass der Netzbetreiber nach § 2 abs. 2 MessZV verfplichtet ist, entsprechende Verträge im Internet zu veröffentlichen.


Revision [42422]

Edited on 2014-07-23 18:55:58 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ausnahmsweise ist es dem Anschnutzer nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 S. 1 EnWG"}}, beim Vorliegen der folgenden Vo9raussetzungen, gestattet den Messstellenbetrieb auf einem Dritten zu übertragen. Dabei ist darauf zu achten, dass Abs. 2 S. 1 kein direktes gesetzliches Schuldverhältnis, sondern einen Kontrahierungszwang. Demnach ist als erstes Tatbestandsmerkmal ein Vereinbarung notwendig. Dies ergibt sich bereits aus Abs. 1 2. HS. Dies bedeutet, das den Vertragsparteien ein norminativer Spielraum eingeräumt wird, für den die gesetzlichen Grenzen gelten. Auch erwächst der Anspruch auf Vertragsschluss selbst dann nixcht zu einem auf direktwe Durchführubng des Messstellenbetriebs, wenn eine rechtwidrige Ablehnung oder eine Verzögerung durch den Netzbetreiber vorliegen. Der Nezbetreiber ist verpflichtet das Zustandekommen des Vertrages zu unterstützen. Diese Pflicht wird dahingehend näher ausgestaltet, dass der Netzbetreiber nach § 2 abs. 2 MessZV verfplichtet ist, entsprechende Verträge im Internet zu veröffentlichen.
Deletions:
Ausnahmsweise ist es dem Anschnutzer nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 S. 1 EnWG"}}, beim vVorliegen der folgenden Vo9raussetzungen, gestattet den Messstellenbetrieb auf einem Dritten zu übertragen. < Dabei ist darauf zu acvhten, dass Abs. 2 S. 1 kein direktes gesetzliches Schuldverhältnis, sondern einen Kontrahierungszwang.


Revision [42421]

Edited on 2014-07-23 18:44:36 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ausnahmsweise ist es dem Anschnutzer nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 S. 1 EnWG"}}, beim vVorliegen der folgenden Vo9raussetzungen, gestattet den Messstellenbetrieb auf einem Dritten zu übertragen. < Dabei ist darauf zu acvhten, dass Abs. 2 S. 1 kein direktes gesetzliches Schuldverhältnis, sondern einen Kontrahierungszwang.
Deletions:
Eine solche Vereinbarung ist dann gegeben, wenn der Messstellenbetrieb und/bzw. die Messung auf Wunsch des Anschlussnutzers einem Dritten übertragen wurde.


Revision [42419]

Edited on 2014-07-22 19:15:57 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Grundsatz
Gem. {{du przepis="§ 21b Abs. 1 EnWG"}} ist grundsätzlich der Netzbetreiber für den Messstellenbetrieb, soweit keine abweichende Vereinbarung nach Abs. 2 vorliegt, zuständig.
((2)) Ausnahme
Deletions:
Gem. {{du przepis="§ 21b Abs. 1 EnWG"}} ist grundsätzlich der Netzbetreiber für den Messstellenbetrieb, soweit keine abweichende Vereinbarung nach Abs. 2 vorliegt, zuständig.


Revision [42418]

Edited on 2014-07-22 18:59:46 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gem. § 3 Nr. 26b EnWG zählt nicht nur der Einbau und der Betrieb, sondern auch die Wartung der Messeinrichtungen zum Messstellenbetrieb. Hierbei umfasst der **Einbau **nicht nur die Installation der Messeinrichtung (**Zähler**), sondern auch die Zählerbereitstellung. Der **Betrieb **schließt die richtige Zählung abrechnungswichtiger Messfaktoren mittels planmäßiger Überprüfung der Messfunktionen, ein.
Der Messstellenbetreiber kann zusätzlich zum Messtellenbetrieb nach § 9 Abs.1 MessZV die [[EnRMessung Messung]] durchführen. In diesem Fall sind der Messtellenbetreiber und der Messdienstleister eine Person. Hiervon abweichend ist es gem. § 21b Abs. 4 Nr. 1 EnWG i.V.m. § 9 Abs. 2 MessZV auf Wunsch des Anschlussnutzers möglich einem anderen als dem Messstellenbetreiber die Messung zu übertragen (**Messdienstleister**). Dies kann der Netzbetreiber oder das Energieversorgungsunternehmen bzw. ein bestimmtes Mess- oder Beratungsunternehmen sein.
Gem. {{du przepis="§ 21b Abs. 1 EnWG"}} ist grundsätzlich der Netzbetreiber für den Messstellenbetrieb, soweit keine abweichende Vereinbarung nach Abs. 2 vorliegt, zuständig.
Eine solche Vereinbarung ist dann gegeben, wenn der Messstellenbetrieb und/bzw. die Messung auf Wunsch des Anschlussnutzers einem Dritten übertragen wurde.
Deletions:
Gem. § 3 Nr. 26b EnWG zählt nicht nur der Einbau- und der Betrieb, sondern auch die Wartung der Messeinrichtungen zum Messtellenbetrieb. Hierbei umfasst der **Einbau **nicht nur die Installaton der Messeinrichtung (Zähler), sondern auch die Zählerbereitstellung. Der **Betrieb **schließt die richtige Zählung abrechnungswichtiger Messfaktoren mittels planmäßiger Überprüfung der Messfunktionen, ein.
Der Messtellenbetreiber kann zusätzlich zum Messtellenbetrieb nach § 9 Abs.1 MessZV die [[EnRMessung Messung]] durchführen. In diesem Fall sind der Messtellenbetreiber und der Messdienstleister eine Person. iervon abweichend ist es gem. § 21b Abs. 4 Nr. 1 EnWG i.V.m. § 9 Abs. 2 MessZV auf Wunsch des Anschlussnutzers möglich einem anderen als dem Messstellenbetreiber die Messung zu übertragen (**Messdienstleister**). Dies kann der Netzbetreiber oder das Energieversorgungsunternehmen bzw. ein bestimmtes Mess- oder Beratungsunternehmen sein.
Gem. {{du przepis="§ 21b Abs. 1 EnWG"}} ist grundätzlich der Netzbetreiber für den Messtellenbetrieb, soweit keine abweichende Vereinbarung nach Abs. 2 vorliegt, zuständig.
Eine solchew Vereinbaung ist dann gegeben, wenn der Messstellenbetrieb und/bzw. die Messung auf Wunsch des Anschlussnutzers einem Dritten übertragen wurde.


Revision [42316]

Edited on 2014-07-14 14:24:32 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die **Wartung **erstreckt sich auf die Erhaltung eines einwandfreien Zustands der Messeinrichtung und auf die regelmäßige Instandssetzung. Auch wird der Ausbau der Messeinrichtung erfasst.
Der Messtellenbetreiber kann zusätzlich zum Messtellenbetrieb nach § 9 Abs.1 MessZV die [[EnRMessung Messung]] durchführen. In diesem Fall sind der Messtellenbetreiber und der Messdienstleister eine Person. iervon abweichend ist es gem. § 21b Abs. 4 Nr. 1 EnWG i.V.m. § 9 Abs. 2 MessZV auf Wunsch des Anschlussnutzers möglich einem anderen als dem Messstellenbetreiber die Messung zu übertragen (**Messdienstleister**). Dies kann der Netzbetreiber oder das Energieversorgungsunternehmen bzw. ein bestimmtes Mess- oder Beratungsunternehmen sein.
Gem. {{du przepis="§ 21b Abs. 1 EnWG"}} ist grundätzlich der Netzbetreiber für den Messtellenbetrieb, soweit keine abweichende Vereinbarung nach Abs. 2 vorliegt, zuständig.
Eine solchew Vereinbaung ist dann gegeben, wenn der Messstellenbetrieb und/bzw. die Messung auf Wunsch des Anschlussnutzers einem Dritten übertragen wurde.
Deletions:
Die **Wartung **erstreckt sich auf die Erhaltung eines einwandfreien Zustands der Messeinrichtung und auf die regelmäßige Instandssetzung.
Demnach zählt die [[EnRMessung Messung]] an sich nicht zu den Aufgaben des Messtellenbetreibers i.S.d § 3 Nr. 26a EnWG. Somit kann die Messung nach der Verordnungsermächtigung von § 21b Abs. 4 Nr. 1 EnWG i.V.m. § 9 Abs. 2 MessZV auf Wunsch des Anschlussnutzers einem anderen als dem Messstellenbetreiber übertragen werden (**Messdienstleister**). Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Messeinrichtung nicht elektronisch ausgelesen werden kann. Dies kann der Netzbetreiber oder das Energieversorgungsunternehmen bzw. ein bestimmtes Mess- oder Beratungsunternehmen sein.
Gem. {{du przepis="§ 21b Abs. 1 EnWG"}} ist grundätzlich der Netzbetreiber für den Messtellenbetrieb, soweit keine abweichende Vereinbarung nach Abs. 2 bzw. 3 vorliegt, zuständig.


Revision [42314]

Edited on 2014-07-14 14:09:42 by AnnegretMordhorst
Additions:
Demnach zählt die [[EnRMessung Messung]] an sich nicht zu den Aufgaben des Messtellenbetreibers i.S.d § 3 Nr. 26a EnWG. Somit kann die Messung nach der Verordnungsermächtigung von § 21b Abs. 4 Nr. 1 EnWG i.V.m. § 9 Abs. 2 MessZV auf Wunsch des Anschlussnutzers einem anderen als dem Messstellenbetreiber übertragen werden (**Messdienstleister**). Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Messeinrichtung nicht elektronisch ausgelesen werden kann. Dies kann der Netzbetreiber oder das Energieversorgungsunternehmen bzw. ein bestimmtes Mess- oder Beratungsunternehmen sein.
Deletions:
Demnach zählt die [EnRMessung Messung]] an sich nicht zu den Aufgaben des Messtellenbetreibers i.S.d § 3 Nr. 26a EnWG. Somit kann die Messung nach der Verordnungsermächtigung von § 21b Abs. 4 Nr. 1 EnWG i.V.m. § 9 Abs. 2 MessZV auf Wunsch des Anschlussnutzers einem anderen als dem Messstellenbetreiber übertragen werden (**Messdienstleister**). Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Messeinrichtung nicht elektronisch ausgelesen werden kann. Dies kann der Netzbetreiber oder das Energieversorgungsunternehmen bzw. ein bestimmtes Mess- oder Beratungsunternehmen sein.


Revision [42313]

Edited on 2014-07-14 14:09:25 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gem. § 3 Nr. 26b EnWG zählt nicht nur der Einbau- und der Betrieb, sondern auch die Wartung der Messeinrichtungen zum Messtellenbetrieb. Hierbei umfasst der **Einbau **nicht nur die Installaton der Messeinrichtung (Zähler), sondern auch die Zählerbereitstellung. Der **Betrieb **schließt die richtige Zählung abrechnungswichtiger Messfaktoren mittels planmäßiger Überprüfung der Messfunktionen, ein.
Die **Wartung **erstreckt sich auf die Erhaltung eines einwandfreien Zustands der Messeinrichtung und auf die regelmäßige Instandssetzung.
Demnach zählt die [EnRMessung Messung]] an sich nicht zu den Aufgaben des Messtellenbetreibers i.S.d § 3 Nr. 26a EnWG. Somit kann die Messung nach der Verordnungsermächtigung von § 21b Abs. 4 Nr. 1 EnWG i.V.m. § 9 Abs. 2 MessZV auf Wunsch des Anschlussnutzers einem anderen als dem Messstellenbetreiber übertragen werden (**Messdienstleister**). Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Messeinrichtung nicht elektronisch ausgelesen werden kann. Dies kann der Netzbetreiber oder das Energieversorgungsunternehmen bzw. ein bestimmtes Mess- oder Beratungsunternehmen sein.
Gem. {{du przepis="§ 21b Abs. 1 EnWG"}} ist grundätzlich der Netzbetreiber für den Messtellenbetrieb, soweit keine abweichende Vereinbarung nach Abs. 2 bzw. 3 vorliegt, zuständig.
Deletions:
Gem. § 3 Nr. 26b EnWG zählt nicht nur der Einbau- und der Betrieb, sondern auch die Wartung der Messeinrichtungen zum Messtellenbetrieb. Hierbei umfasst der **Einbau **nicht nur die Instaqllatonj der Messeinrichtung (Zähler), sondern auch die Zählerbereitstellung. Der **Betrieb **schließt die richtige Zählung abrechnungswichtiger Messfaktoren mittels planmäßiger Überprüfung der Messfunktionen, ein.
Schließlich erstreckt sich die **Wartung **auf die Erhaltung eines einwandfreien Zustands der Messeinrichtung und auf die regelmäßige Instandssetzung.
Demnach zählt die Messung an sich nicht zu den Aufgaben des [[EnRMessstellenbetreiber Messtellenbetreibers]]. Dies führt dazu,k dass die Messung auch durch ein drittes Unternehmen durchgeführt werden kann. Doch ist es möglich, dass der Messstellenbetrieb und die [[EnRMessung Messung]] durch ein Unernehmen vollzogn werden. Dies kann der Netzbetreiber oder das Energieversorgungsunternehmen bzw. ein bestimmtes Mess- oder Beratungsunternehmen sein.


Revision [42303]

Edited on 2014-07-13 19:38:07 by AnnegretMordhorst
Additions:
Schließlich erstreckt sich die **Wartung **auf die Erhaltung eines einwandfreien Zustands der Messeinrichtung und auf die regelmäßige Instandssetzung.
Deletions:
Schließlich erstreckt sich die Wartung auf die Erhaltung eines einwandfreien Zustands der Messeinrichtung und auf die regelmäßige Instandssetzung.


Revision [42302]

Edited on 2014-07-13 19:36:56 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gem. § 3 Nr. 26b EnWG zählt nicht nur der Einbau- und der Betrieb, sondern auch die Wartung der Messeinrichtungen zum Messtellenbetrieb. Hierbei umfasst der **Einbau **nicht nur die Instaqllatonj der Messeinrichtung (Zähler), sondern auch die Zählerbereitstellung. Der **Betrieb **schließt die richtige Zählung abrechnungswichtiger Messfaktoren mittels planmäßiger Überprüfung der Messfunktionen, ein.
Schließlich erstreckt sich die Wartung auf die Erhaltung eines einwandfreien Zustands der Messeinrichtung und auf die regelmäßige Instandssetzung.
Demnach zählt die Messung an sich nicht zu den Aufgaben des [[EnRMessstellenbetreiber Messtellenbetreibers]]. Dies führt dazu,k dass die Messung auch durch ein drittes Unternehmen durchgeführt werden kann. Doch ist es möglich, dass der Messstellenbetrieb und die [[EnRMessung Messung]] durch ein Unernehmen vollzogn werden. Dies kann der Netzbetreiber oder das Energieversorgungsunternehmen bzw. ein bestimmtes Mess- oder Beratungsunternehmen sein.
Deletions:
Gem. § 3 Nr. 26b EnWG zählt nicht nur der Einbau- und der Betrieb, sondern auch die Wartung der Messeinrichtungen zum Messtellenbetrieb. Demnach zählt die Messung an sich nicht zu den Aufgaben des [[EnRMessstellenbetreiber Messtellenbetreibers]]. Dies führt dazu,k dass die Messung auch durch ein drittes Unternehmen durchgeführt werden kann. Doch ist es möglich, dass der Messstellenbetrieb und die [[EnRMessung Messung]] durch ein Unernehmen vollzogn werden. Dies kann der Netzbetreiber oder das Energieversorgungsunternehmen bzw. ein bestimmtes Mess- oder Beratungsunternehmen sein.


Revision [42301]

Edited on 2014-07-13 19:19:40 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Begriffliche Erläuterung
Gem. § 3 Nr. 26b EnWG zählt nicht nur der Einbau- und der Betrieb, sondern auch die Wartung der Messeinrichtungen zum Messtellenbetrieb. Demnach zählt die Messung an sich nicht zu den Aufgaben des [[EnRMessstellenbetreiber Messtellenbetreibers]]. Dies führt dazu,k dass die Messung auch durch ein drittes Unternehmen durchgeführt werden kann. Doch ist es möglich, dass der Messstellenbetrieb und die [[EnRMessung Messung]] durch ein Unernehmen vollzogn werden. Dies kann der Netzbetreiber oder das Energieversorgungsunternehmen bzw. ein bestimmtes Mess- oder Beratungsunternehmen sein.
Deletions:
((1)) Begriffliche Erläuterung


Revision [42282]

Edited on 2014-07-11 16:39:11 by AnnegretMordhorst
Additions:
//Diese Seite befindet sich in Bearbeitrung//
((1)) Begriffliche Erläuterung
((1)) Kompetenzverteilung zur Erfüllung der Aufgabe


Revision [40467]

Edited on 2014-06-14 16:32:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
CategoryEnergierechtLexikon
Deletions:
CategoryEnergierecht


Revision [39961]

Edited on 2014-05-27 18:25:56 by MariaPeter
Additions:
=====Messstellenbetrieb und Messdienst=====
Deletions:
Messstellenbetrieb


Revision [39943]

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