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Erweiterungsfaktor
Begriff des Erweiterungsfaktors in der Anreizregulierung gem. § 10 ARegV
Grundlage der Berechnung von Erlösobergrenzen stellt unter anderem auch der sog. Umfang der Versorgungsaufgabe dar. Damit sind die Fläche der Versorgung, Anzahl der Anschlüsse und sonstige quantitative Parameter i. S. d. § 10 Abs. 2 ARegV gemeint. Über den Erweiterungsfaktor werden sowohl der Ausbau wie auch der Rückbau des Netzes sowie der gesamten Infrastruktur (Versorgungsleistung, Anzahl der Anschlüsse etc.) berücksichtigt.
Ändert sich der Umfang der Tätigkeit des Netzbetreibers nachhaltig, dann ist eine Anpassung der Berechnung der Erlösobergrenzen vorzunehmen, sofern dies vom Netzbetreiber beantragt wird (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 ARegV). Ohne den Erweiterungsfaktor würden Investitionen des Netzbetreibers praktisch immer zur Überschreitung der in der Erlösobergrenze fixierten Ausgaben und damit zwangsläufig zu Verlusten führen [Ruge, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 18, Rn. 63]. Der Erweiterungsfaktor soll sicherstellen, dass Investitionen in der Erlösobergrenze dennoch abgebildet werden können.
Von Investitionen im Netzbereich ist die Übernahme von ganzen Versorgungsnetzen oder von Teilen von Versorgungsnetzen durch den Netzbetreiber abzugrenzen. Für diesen Fall sieht § 26 ARegV Regeln, wie ein solcher Fall zu behandeln ist, vor. Die Übernahme eines ganzen Netzes führt dazu, dass der neue Betreiber die Erlösobergrenze übernimmt. Bei einer teilweisen Übernahme ist eine Neufestlegung der Erlösobergrenze erforderlich.
Mehr zum Thema, insbesondere zu den übrigen Regulierungsfaktoren im Artikel über Anreizregulierung sowie über Netzentgelte allgemein.
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