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Effizienzvergleich

als zentraler Regulierungsfaktor der Anreizregulierungsverordnung

vgl. auch diesen Artikel

A. Allgemeine Informationen


Der Effizienzvergleich, geregelt in den § 12 ARegV bis § 14 ARegV, ist die Grundlage für die Effizienzvorgaben des Netzbetreibers, welche einen Einfluss auf die Höhe der Erlösobergrenzen nehmen.

Im Rahmen des Effizienzvergleichs wird zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten unterschieden, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten beziehen kann. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Des Weiteren berücksichtigt die Anreizregulierung auch die Versorgungsqualität, die auf die Erlösobergrenzen Einfluss nehmen, wobei hier Netzausfallquoten, Stabilität, Ausbaustufen und Investitionen des Netzes berücksichtigt werden. Gleichwohl darf die Regulierung (Effizienzvorgaben, Erlösobergrenzen) nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, die es den Netzbetreibern ermöglicht die tatsächlichen Vorgaben einzuhalten.


Zur Vermeidung von Fehlern bei der Anwendung der zugrunde liegenden ökonomischen Modelle (sog. Methodenrobustheit gem. § 21a Abs. 5 S. 5 EnWG) sind für den Effizienzvergleich nach § 12 i. V. m. Anlage 3 ARegV zwei Berechnungsmethoden parallel zueinander anzuwenden.
      • Dateneinhüllungsanalyse (Data Envelopment Analysis - DEA) und
      • Stochastische Effizienzgrenzenanalyse (Stochastic Frontier Analysis - SFA).

Effizienz ist zunächst einmal eine Relation von Input und Output und kann als Maßstab für die Ressourcenwirtschaftlichkeit dienen („Die Dinge, die getan werden, richtig tun.“) – wenn es für ein fixes Ergebnis nur ein kleiner Aufwand benötigt wird. Im Gegensatz dazu kann es auch zur Ineffizienz kommen, welche zur Bedeutung hat, ohne den erwünschten Erfolg, entspricht der Unwirtschaftlichkeit.


Durch § 16 ARegV werden die Effizienzvorgaben in ihrer Entstehung und Einhaltung geregelt. Die Effizienzvorgaben werden durch die Auswertung des Effizienzvergleichs ermittelt und daraus resultieren die Erlösobergrenzen. Die Erlösobergrenzen an sich werden § 21a II EnWG i.V.m. § 4 I ARegV geregelt und werden vorab für jedes Kalenderjahr, innerhalb der Regulierungsperiode einzeln bestimmt (§ 4 II ARegV). Die Einhaltung wird durchweg über das Regulierungskonto (§ 5 ARegV) überwacht und eventuelle Anpassungen an der Erlösobergrenze können vom Regulierungskonto aus jährlich entschieden werden.





Hierfür ist es wichtig zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten zu unterscheiden. Die Unterscheidung dieser beiden Kostenanteile ist bereits dem § 21a EnWG zu entnehmen. Der § 11 ARegV setzt diese Unterscheidung um.

Für den Effizienzvergleich wird nach § 12 II ARegV von den Gesamtkosten die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten abgezogen. Der verbleibende Anteil ist dann die Grundlage für den Effizienzvergleich (siehe Abbildung).

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/EnREffizienzvergleich/Effizienzvergleich.jpg)

Deshalb ist zunächst zu klären was dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten sind. Diese sind im § 11 II ARegV abschließend aufgezählt und haben keinen Einfluss auf den Effizienzvergleich. Der Grund hierfür liegt darin, dass diese Kosten kein Steigerungspotential besitzen, da sie weder der Art, noch der Höhe nach vom Netzbetreiber beeinflussbar sind.
Der restliche Kostenblock fließt in den Effizienzvergleich nach den §§ 12 ARegV ff. ein. Als Resultat hieraus erfolgt eine Aufteilung dieses Kostenblocks in einen effizienten und ineffizienten Anteil.

Bestandteil des effizienten Anteils sind die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten § 11 III ARegV. Diese Kosten sind nur langfristig abbaubar. Beispielhaft hierfür sind Kosten die durch gebietsstrukturelle Merkmale vorgegeben sind.
Der ineffiziente Anteil besteht aus den beeinflussbaren Kosten, § 11 IV ARegV. Hierzu zählen alle Kostenanteile, die nicht dauerhaft oder vorübergehend nicht beeinflussbar sind. Diese Kosten sind auf Entscheidungen des Netzbetreibers oder seine Unternehmensstruktur zurückzuführen.

Für den Effizienzvergleich kommen zwei Methoden in Betracht, die DEA (Data Envelopment Analysis) und die SFA (Stochastic Frontier Analysis). Geregelt sind die Methoden im § 12 I 1 ARegV i.V.m. Anlage 3 der ARegV.
Grund für die Anwendung der beiden Methoden nebeneinander ist die geforderte Robustheit der Effizienzvorgaben im § 21a V 5 EnWG. D.h., dass durch geringfügige Änderungen einzelner Parameter keine übermäßigen Änderungen der Effizienzvorgaben erfolgen sollen.
Kommt es zu Abweichung zwischen den beiden Methoden, so ist, nach § 12 III ARegV, der höhere Wert zu nehmen.
Damit die im § 21a V 4 EnWG genannten Anforderungen an Effizienzvorgaben Zumutbarkeit, Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit, auch umsetzbar für den Netzbetreiber sind, hat er zum Erreichen einen mehrjährigen Zeitraum zur Verfügung.


Als weiteres Merkmal des Effizienzvergleichs ist der § 12 IV ARegV zu nennen. Das im Effizienzvergleich beste Unternehmen bekommt den Wert von 100%. Alle anderen Unternehmen erhalten einen entsprechenden niedrigeren Wert, der allerdings nicht niedriger als 60 % sein kann. Grund für diese Deckelung der Effizienzwerte ist, dass die Regulierungsbehörde den Betreibern einen niedrigeren Wert nicht in einer Regulierungsperiode zumuten kann. Da es dem Unternehmen unmöglich ist in so kurzer Zeit so viele Ineffizienzen abzubauen. Sollten die für den jeweiligen Netzbetreiber ermittelten Effizienzvorgaben unter allen möglichen und zumutbaren Maßnahmen nicht erreichbar und übertreffbar sein, so muss die Regulierungsbehörde diese für den entsprechenden Netzbetreiber anpassen. Allerdings hat dieser nachzuweisen, dass von ihm alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen unternommen wurden.

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/EnREffizienzvergleich/AbbauIneffizienzen.jpg)

Die Grafik zeigt, dass die Unternehmen in kürzester Zeit ihre Ineffizienzen durch die Reduzierung von beeinflussbaren Kosten abbauen müssen. Effizientere Betreiber müssen dabei weniger Kosten reduzieren, um letztendlich Gewinne bis zur Erlösobergrenze zu generieren.


Für Anbieter mit weniger als 30000 Stromkunden (15000 Gaskunden) kann ein einfaches Verfahren in Betracht gezogen werden. Hier wird für die erste Regulierungsbehörde ein gemittelter Wert von 87,5 % angenommen.
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