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Bilanzkreisverantwortlicher
Diese Seite befindet sich in BearbeitungGem. § 26 Abs. 1 StromNZV erfolgt die Durchführung des Netzzungangs über das Bilanzkreissystem. Hierfür schließt der Bilanzkreisverantwortliche einen Bilanzkreisvertrag mit dem Netzbetreiber, bezüglich der Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen. Beim Bilanzkreisverantwortlcihen handelt es sich um die Person, welche für Diskrepanzen zwischen Einspeisungen und Entnahmen eines Bilanzkreises verantwortlich ist. Diese Posittion kann unter anderem von einem Lieferanten wahrgenommen werden.
Quelle: Lüdtke-Handjery, in Danner/Theobald, Energierecht, § 26 StromNZV, Rn. 10.
CategoryEnergierechtLexikon