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Revision [44698]

Last edited on 2014-09-17 17:54:12 by AnnegretMordhorst
Additions:
Quellen: [[DannerTheobaldEnergieRKomm Lüdtke-Handjery, in Danner/Theobald, Energierecht, § 26 StromNZV, Rn. 10.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 3 Rn. 100. ]]; [[BritzEnWG Britz: in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG Kommentar, § 20, Rn. 114 - 116.]]; [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsch: in Schneider Theobald Recht der Energiewirtschaft, § 16, Rn. 244.]]
Deletions:
Quellen: [[DannerTheobaldEnergieRKomm Lüdtke-Handjery, in Danner/Theobald, Energierecht, § 26 StromNZV, Rn. 10.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 3 Rn. 100. ]]; [[BritzEnWG Britz: in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG Kommentar, § 20, Rn. 114 - 116.]]; [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsch: in Schneider Theobald Recht der Energiewirtschaft, Rn. 244.]]


Revision [44697]

Edited on 2014-09-17 17:51:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
Quellen: [[DannerTheobaldEnergieRKomm Lüdtke-Handjery, in Danner/Theobald, Energierecht, § 26 StromNZV, Rn. 10.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 3 Rn. 100. ]]; [[BritzEnWG Britz: in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG Kommentar, § 20, Rn. 114 - 116.]]; [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsch: in Schneider Theobald Recht der Energiewirtschaft, Rn. 244.]]
Deletions:
Quellen: [[DannerTheobaldEnergieRKomm Lüdtke-Handjery, in Danner/Theobald, Energierecht, § 26 StromNZV, Rn. 10.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Rn. 100. ]]; [[BritzEnWG Britz: in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG Kommentar, § 20, Rn. 114 - 116.]]; [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsch: in Schneider Theobald Recht der Energiewirtschaft, Rn. 244.]]


Revision [41961]

Edited on 2014-07-03 09:27:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach § 4 Abs. 2 S. 1 StromNZV ist für jeden Bilanzkreis von den bilanzkreisbildenen Netznutzern im Verhältnis zum konkreten Übertragungsnetzbetreiber ein Bilanzkreisveranwortlicher zu bestimmen.
Aus diesem Grund wird durch diesen die Einspeisemenge ggü. dem Bilanznetzbetreiber bestimmt. Diese Position kann jeder einnehmen. Vor allem können dies Lieferanten, insb. deren Handels- und Vertriebsspaten, sein. Auch ist es für einen Stromhändler sinnvoll die Stellung des Bilanzkreisverantwortlichen innerhalb eines Bilanzkreises einzunehmen. Dies ermöglicht ihnen eine bessere Durchführung ihrer Handelsgeschäfte innerhalb der [[EnRRegelzone Regelzone]].
Demgegenüber sind die Bilanzkreisverantwortlichen nicht zur Gestaltung von Ausgleichsleistungen für noch nach der täglichen Saldierung der Einspeise- und Entnahmemenge bestehenden Abweichungen verpflichtet. In diesen Fall sind die Übertragungsnetzbetreiber gem. § 6 StromNZV verpflichtet, diese Abweichungen durch **Ausgleichsenergie **zu beseitigen. Hiervon gilt gem. § 5 Abs. 4 S. 2 StromNZV dann und nur dann eine Ausnahme, wenn das Ungleichgewicht aufgrund eines plötzlichen Kraftwerksausfalls zwischen Einspeisung und Entnahme beruht. In diesem Fall muss der Bilanzkreisverantwortliche für die Dauer beginnend mit dem Ablauf einer Stunde, nachdem der Ausfall erfolgt ist, für **Dauerreserve **sorgen.
Deletions:
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Nach § 4 Abs. 2 S. 1 StromNZV ist für jeden Bilanzkreis von den bilanzkreisbidledenen Netznutzer im Verhätnis zum konkreten Übertragsuntgnetzbetreiber ein Bilanzkreisveranwortlicher zu bestimmen
Aus diesem Grund wird durch diesen die Einspeisemenge ggü. dem Bilanznetzbetreiber bestimmt. Diese Posittion kann jeder einnehmen. Vor allem können dies Lieferanten, insb. deren Handels- und Vertriebsspaten, sein. Auch ist es für eine Satromhändler sinnvoll die Stelllung des Bilanzkreisverantwortlichen inneerhalb eines Bilanzkreises einzunehmen. Dies ermöglicht ihnen eine bessere Durchführung ihrer Handelsgeschäfte innerhalb der [[EnRRegelzone Regelzone]].
Demgegenüber sind die Bilanzkreisverantwortlichen nicht zur Gestaltung von Ausgleichsleistungen für noch nach der täglichen Saldierung der Einspeise- und Entnahmemenge bestehenden Abweichungen verpflichtet. In diesen Fall sind die Übertragungsnetzbetreiber gem. § 6 StromNZV verpflichtet diese Abweichungen durch **Ausgleichsenergie **zu beseitigen. Hiervon gilt gem. § 5 Abs. 4 S. 2 StromNZV dann und nur dann eine Ausnahme, wenn das Ungleichgewicht aufgrund eines plötzlichen Kraftwerksausfalls zwischen Einspeisung und Entnahme beruht. In diesem Fall muss der Bilanzkreisverantwortliche für die Dauer beginnend mit dem Ablauf einer Stunde, nachdem der Ausfall erfolgt ist, für **Dauerreserve **sorgen.


Revision [41955]

Edited on 2014-07-02 19:55:25 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach § 4 Abs. 2 S. 1 StromNZV ist für jeden Bilanzkreis von den bilanzkreisbidledenen Netznutzer im Verhätnis zum konkreten Übertragsuntgnetzbetreiber ein Bilanzkreisveranwortlicher zu bestimmen
Aufgrund das gem. § 26 Abs. 1 StromNZV die Durchführung des Netzzugangs über das Bilanzkreissystem erfolgt, ist der Bilanzkreisverantwortliche verpflichtet einen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreisvertrag]] mit dem Netzbetreiber, bezüglich der Leitung, Durchführung und Abrechnung von Bilanzkreisen zu schließen. Beim Bilanzkreisverantwortlichen handelt es sich nach § 4 Abs. 2 S. 2 StromNZV um die Person, welche für ein Gleichgewicht zwischen Einspeisungen und Entnahmen in einem Bilanzkreis in jeder Viertelstunde verantwortlich ist. Hierbei handelt es sich ausschließlich um eine **wirtschaftliche Verpflichtung**.
Aus diesem Grund wird durch diesen die Einspeisemenge ggü. dem Bilanznetzbetreiber bestimmt. Diese Posittion kann jeder einnehmen. Vor allem können dies Lieferanten, insb. deren Handels- und Vertriebsspaten, sein. Auch ist es für eine Satromhändler sinnvoll die Stelllung des Bilanzkreisverantwortlichen inneerhalb eines Bilanzkreises einzunehmen. Dies ermöglicht ihnen eine bessere Durchführung ihrer Handelsgeschäfte innerhalb der [[EnRRegelzone Regelzone]].
Demgegenüber sind die Bilanzkreisverantwortlichen nicht zur Gestaltung von Ausgleichsleistungen für noch nach der täglichen Saldierung der Einspeise- und Entnahmemenge bestehenden Abweichungen verpflichtet. In diesen Fall sind die Übertragungsnetzbetreiber gem. § 6 StromNZV verpflichtet diese Abweichungen durch **Ausgleichsenergie **zu beseitigen. Hiervon gilt gem. § 5 Abs. 4 S. 2 StromNZV dann und nur dann eine Ausnahme, wenn das Ungleichgewicht aufgrund eines plötzlichen Kraftwerksausfalls zwischen Einspeisung und Entnahme beruht. In diesem Fall muss der Bilanzkreisverantwortliche für die Dauer beginnend mit dem Ablauf einer Stunde, nachdem der Ausfall erfolgt ist, für **Dauerreserve **sorgen.
Schließlich ist der Bilanzkreisverantwortliche gem. § 5 StromNZV zur Organisation der **Fahrplanabwicklung **für seinen Bilanzkreis verantwortlich.
Deletions:
Nach § 4 Abs. 2 S. 1 StromNZV ist für jeden Bilanzkreis von den bilanzkreisbidledenen Netznutzer im Verhätnis zum konkreten Übertragsuntgnetzbetreiber ein Bilanzkreisveranwortlicher zu bestimmen.
Aufgrund das gen. § 26 Abs. 1 StromNZV die Durchführung des Netzzugangs über das Bilanzkreissystem erfolgt, ist der Bilanzkreisverantwortliche verpflichtet einen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreisvertrag]] mit dem Netzbetreiber, bezüglich der Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen zu schlieüßen. Beim Bilanzkreisverantwortlichen handelt es sich nach § 4 Abs. 2 S. 2 StromNZV um die Person, welche für ein Gleichgewicht zwischen Einspeisungen und Entnahmen in einem Bilanzkreis in jeder Viertelstunde verantwortlich ist. Hierbei handelt es sich ausschließlich um eine **wirtschaftliche Verpflichtung**.
Aus diesem Grund wird durch diesen die Einspeisemenge ggü. dem Bilanznetzbetreiber bestimmt. Diese Posittion kann jeder einnehmen. Vor allem können dies Lieferanten, insb. deren Handels- und Vertriebsspaten, sein.
Auch ist es für eine Satromhändler sinnvoll die Stelllung des Bilanzkreisverantwortlichen inneerhalb eines Bilanzkreises einzunehmen. Dies ermöglicht ihnen eine bessere Durchführung ihrer Handelsgeschäften innerhalb der [[EnRRegelzone Regelzone]].
Demgegenüber sind die Bilanzkreisverantwortlichen nicht zur Gestaltung von Ausgleichsleistungen für noch nach der täglichen Saldierung der Einspeise- und Entnahmemenge bestehenden Abweichungen verpflichtet. In diesen Fall sind die Übertragungsnetzbetreiber gem. § 6 StromNZV verpflichtet diese Abweichungen durch **Ausgleichsenergie **zu beseitigen. Hiervon gilt gem. § 5 Abs. 4 S. 2 StromNZV dann eine Ausnahme, wenn das Ungleichgewicht aufgrund eines plötzlichen Kraftwerksausfalls zwischen Einspeisung und Entnahme beruht. Demnach


Revision [41954]

Edited on 2014-07-02 19:27:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach § 4 Abs. 2 S. 1 StromNZV ist für jeden Bilanzkreis von den bilanzkreisbidledenen Netznutzer im Verhätnis zum konkreten Übertragsuntgnetzbetreiber ein Bilanzkreisveranwortlicher zu bestimmen.
Aufgrund das gen. § 26 Abs. 1 StromNZV die Durchführung des Netzzugangs über das Bilanzkreissystem erfolgt, ist der Bilanzkreisverantwortliche verpflichtet einen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreisvertrag]] mit dem Netzbetreiber, bezüglich der Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen zu schlieüßen. Beim Bilanzkreisverantwortlichen handelt es sich nach § 4 Abs. 2 S. 2 StromNZV um die Person, welche für ein Gleichgewicht zwischen Einspeisungen und Entnahmen in einem Bilanzkreis in jeder Viertelstunde verantwortlich ist. Hierbei handelt es sich ausschließlich um eine **wirtschaftliche Verpflichtung**.
Aus diesem Grund wird durch diesen die Einspeisemenge ggü. dem Bilanznetzbetreiber bestimmt. Diese Posittion kann jeder einnehmen. Vor allem können dies Lieferanten, insb. deren Handels- und Vertriebsspaten, sein.
Auch ist es für eine Satromhändler sinnvoll die Stelllung des Bilanzkreisverantwortlichen inneerhalb eines Bilanzkreises einzunehmen. Dies ermöglicht ihnen eine bessere Durchführung ihrer Handelsgeschäften innerhalb der [[EnRRegelzone Regelzone]].
Demgegenüber sind die Bilanzkreisverantwortlichen nicht zur Gestaltung von Ausgleichsleistungen für noch nach der täglichen Saldierung der Einspeise- und Entnahmemenge bestehenden Abweichungen verpflichtet. In diesen Fall sind die Übertragungsnetzbetreiber gem. § 6 StromNZV verpflichtet diese Abweichungen durch **Ausgleichsenergie **zu beseitigen. Hiervon gilt gem. § 5 Abs. 4 S. 2 StromNZV dann eine Ausnahme, wenn das Ungleichgewicht aufgrund eines plötzlichen Kraftwerksausfalls zwischen Einspeisung und Entnahme beruht. Demnach
Quellen: [[DannerTheobaldEnergieRKomm Lüdtke-Handjery, in Danner/Theobald, Energierecht, § 26 StromNZV, Rn. 10.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Rn. 100. ]]; [[BritzEnWG Britz: in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG Kommentar, § 20, Rn. 114 - 116.]]; [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsch: in Schneider Theobald Recht der Energiewirtschaft, Rn. 244.]]
Deletions:
Nach § 4 Abs. 2 StromNZV ist für jeden Bilanzkreis von den bilanzkreisbidledenen Netznutzer im Verhätnis zum konkreten Übertragsuntgnetzbetreiber ein Bilanzkreisveranwortlicher zu bestimmen.
Gem. § 26 Abs. 1 StromNZV erfolgt die Durchführung des Netzzungangs über das Bilanzkreissystem. Hierfür schließt der Bilanzkreisverantwortliche einen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreisvertrag]] mit dem Netzbetreiber, bezüglich der Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen. Beim Bilanzkreisverantwortlichen handelt es sich um die Person, welche für Diskrepanzen zwischen Einspeisungen und Entnahmen eines Bilanzkreises verantwortlich ist. Aus diesem Grund wird durch diesen die Einspeisemenge ggü. dem Bilanznetzbetreiber bestimmt. Diese Posittion kann jeder einnehmen. Vor allem können dies Lieferanten, insb. deren Handels- und Vertriebsspaten, sein.
Auch ist es für eine Satromhändler sinnvoll die Stelllung des Bilanzkreisverantwortlichen einzunwehmen. Dies ermöglicht ihnene eine bessere Durchführung ihrer Handelsgeschäften innerhalb der [[EnRRegelzone Regelzone]].
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Quellen: [[DannerTheobaldEnergieRKomm Lüdtke-Handjery, in Danner/Theobald, Energierecht, § 26 StromNZV, Rn. 10.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Rn. 100. ]];


Revision [41952]

Edited on 2014-07-02 18:53:31 by AnnegretMordhorst
Additions:
Auch ist es für eine Satromhändler sinnvoll die Stelllung des Bilanzkreisverantwortlichen einzunwehmen. Dies ermöglicht ihnene eine bessere Durchführung ihrer Handelsgeschäften innerhalb der [[EnRRegelzone Regelzone]].
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Deletions:
Auch ist es für eine Satromhändler sinnvoll die Stelllung des Bilanzkreisverantwortlichen einzunwehmen. Dies ermöglicht ihnene eine bessere Durchführung ihrer Handelsgeschäften innerhalb der Regelzone.


Revision [41951]

Edited on 2014-07-02 18:51:57 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach § 4 Abs. 2 StromNZV ist für jeden Bilanzkreis von den bilanzkreisbidledenen Netznutzer im Verhätnis zum konkreten Übertragsuntgnetzbetreiber ein Bilanzkreisveranwortlicher zu bestimmen.
Gem. § 26 Abs. 1 StromNZV erfolgt die Durchführung des Netzzungangs über das Bilanzkreissystem. Hierfür schließt der Bilanzkreisverantwortliche einen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreisvertrag]] mit dem Netzbetreiber, bezüglich der Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen. Beim Bilanzkreisverantwortlichen handelt es sich um die Person, welche für Diskrepanzen zwischen Einspeisungen und Entnahmen eines Bilanzkreises verantwortlich ist. Aus diesem Grund wird durch diesen die Einspeisemenge ggü. dem Bilanznetzbetreiber bestimmt. Diese Posittion kann jeder einnehmen. Vor allem können dies Lieferanten, insb. deren Handels- und Vertriebsspaten, sein.
Auch ist es für eine Satromhändler sinnvoll die Stelllung des Bilanzkreisverantwortlichen einzunwehmen. Dies ermöglicht ihnene eine bessere Durchführung ihrer Handelsgeschäften innerhalb der Regelzone.
Quellen: [[DannerTheobaldEnergieRKomm Lüdtke-Handjery, in Danner/Theobald, Energierecht, § 26 StromNZV, Rn. 10.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Rn. 100. ]];
Deletions:
Gem. § 26 Abs. 1 StromNZV erfolgt die Durchführung des Netzzungangs über das Bilanzkreissystem. Hierfür schließt der Bilanzkreisverantwortliche einen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreisvertrag]] mit dem Netzbetreiber, bezüglich der Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen. Beim Bilanzkreisverantwortlcihen handelt es sich um die Person, welche für Diskrepanzen zwischen Einspeisungen und Entnahmen eines Bilanzkreises verantwortlich ist. Aus diesem Grund wird durch diesen die Einspeisemenge ggü. dem Bilanznetzbetreiber bestimmt. Diese Posittion kann unter anderem von einem Lieferanten wahrgenommen werden.
Quellen: [[DannerTheobaldEnergieRKomm Lüdtke-Handjery, in Danner/Theobald, Energierecht, § 26 StromNZV, Rn. 10.]];
[[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Rn. 100. ]]


Revision [41943]

Edited on 2014-07-02 15:00:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gem. § 26 Abs. 1 StromNZV erfolgt die Durchführung des Netzzungangs über das Bilanzkreissystem. Hierfür schließt der Bilanzkreisverantwortliche einen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreisvertrag]] mit dem Netzbetreiber, bezüglich der Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen. Beim Bilanzkreisverantwortlcihen handelt es sich um die Person, welche für Diskrepanzen zwischen Einspeisungen und Entnahmen eines Bilanzkreises verantwortlich ist. Aus diesem Grund wird durch diesen die Einspeisemenge ggü. dem Bilanznetzbetreiber bestimmt. Diese Posittion kann unter anderem von einem Lieferanten wahrgenommen werden.
Quellen: [[DannerTheobaldEnergieRKomm Lüdtke-Handjery, in Danner/Theobald, Energierecht, § 26 StromNZV, Rn. 10.]];
[[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Rn. 100. ]]
Deletions:
Gem. § 26 Abs. 1 StromNZV erfolgt die Durchführung des Netzzungangs über das Bilanzkreissystem. Hierfür schließt der Bilanzkreisverantwortliche einen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreisvertrag]] mit dem Netzbetreiber, bezüglich der Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen. Beim Bilanzkreisverantwortlcihen handelt es sich um die Person, welche für Diskrepanzen zwischen Einspeisungen und Entnahmen eines Bilanzkreises verantwortlich ist. Diese Posittion kann unter anderem von einem Lieferanten wahrgenommen werden.
Quelle: [[DannerTheobaldEnergieRKomm Lüdtke-Handjery, in Danner/Theobald, Energierecht, § 26 StromNZV, Rn. 10.]]


Revision [41939]

Edited on 2014-07-02 13:48:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gem. § 26 Abs. 1 StromNZV erfolgt die Durchführung des Netzzungangs über das Bilanzkreissystem. Hierfür schließt der Bilanzkreisverantwortliche einen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreisvertrag]] mit dem Netzbetreiber, bezüglich der Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen. Beim Bilanzkreisverantwortlcihen handelt es sich um die Person, welche für Diskrepanzen zwischen Einspeisungen und Entnahmen eines Bilanzkreises verantwortlich ist. Diese Posittion kann unter anderem von einem Lieferanten wahrgenommen werden.
Deletions:
Gem. § 26 Abs. 1 StromNZV erfolgt die Durchführung des Netzzungangs über das Bilanzkreissystem. Hierfür schließt der Bilanzkreisverantwortliche einen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreisvertrag]] mit dem Netzbetreiber, bezüglich der Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen. Beim Bilanzkreisverantwortlcihen handelt es sich um die Person, welche für Diskrepanzen zwischen Einspeisungen und Entnahmen eines Bilanzkreises verantwortlich ist.


Revision [41938]

Edited on 2014-07-02 13:44:30 by AnnegretMordhorst
Additions:
//Diese Seite befindet sich in Bearbeitung//
Gem. § 26 Abs. 1 StromNZV erfolgt die Durchführung des Netzzungangs über das Bilanzkreissystem. Hierfür schließt der Bilanzkreisverantwortliche einen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreisvertrag]] mit dem Netzbetreiber, bezüglich der Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen. Beim Bilanzkreisverantwortlcihen handelt es sich um die Person, welche für Diskrepanzen zwischen Einspeisungen und Entnahmen eines Bilanzkreises verantwortlich ist.
Quelle: [[DannerTheobaldEnergieRKomm Lüdtke-Handjery, in Danner/Theobald, Energierecht, § 26 StromNZV, Rn. 10.]]


Revision [40458]

Edited on 2014-06-14 16:29:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
CategoryEnergierechtLexikon
Deletions:
CategoryEnergierecht


Revision [39964]

Edited on 2014-05-27 18:26:31 by MariaPeter
Additions:
=====Bilanzkreisverantwortlicher=====
Deletions:
Bilanzkreisverantwortlicher


Revision [39946]

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