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Ausgleichsenergie


in Arbeit

Mit Ausgleichsenergie wird gem. § 2 Nr. 2 GasNZV die die für den Ausgleich von Abweichungen zwischen Ein- und Ausspeisungen von Transportkunden in einem festgelegten Zeitintervall benötigte Energie bezeichnet. Auch bezeichnet diese die Umlage für die Abrufkosten an Regelenergie.
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