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Revision history for EnRAusgleichsenergie


Revision [51445]

Last edited on 2015-04-17 11:09:00 by AnnegretMordhorst
Additions:
Britz/Herzmann in: Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG § 22, Rn. 2.


Revision [51361]

Edited on 2015-04-15 21:51:54 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mit Ausgleichsenergie wird gem. {{du przepis="§ 2 Nr. 2 GasNZV"}} die die für den Ausgleich von Abweichungen zwischen Ein- und Ausspeisungen von Transportkunden in einem festgelegten Zeitintervall benötigte Energie bezeichnet. Auch bezeichnet diese die Umlage für die Abrufkosten an [[EnRRegelenergie Regelenergie]].
Deletions:
Mit Ausgleichsenergie wird gem. § 2 Nr. 2 GasNZV die die für den Ausgleich von Abweichungen zwischen Ein- und Ausspeisungen von Transportkunden in einem festgelegten Zeitintervall benötigte Energie bezeichnet. Auch bezeichnet diese die Umlage für die Abrufkosten an [[EnRRegelenergie Regelenergie]].


Revision [51347]

Edited on 2015-04-15 20:28:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die aus der Bereitstellung von Ausgleichsenergie resultierenden Kosten werden mittels der sog. Ausgleichsenergieumlage auf den Bilanzkreisverantwortlichen abgewälzt. Hierbei eröffnet der Bilanzkreisnetzbetreiber pro Marktgebiet ein Umlagekonto auf dem die Kosten und Erlöse erfasst werden. Der Abrechnungszeitraum (**Umlagezeitraum**) erstreckt sich auf ein Gaswirtschaftsjahr und beginnt jeweils zum 01.10 zu laufen. Der Staqnd des Umlagekontos wird für die erste Umlageperiode vorausbestimmt und Minderwertre wie auch Überschüsse finden in dieser Periode eine richtigstellende Berücksichtigung. In der Ausgleichsenergieumlage fließt eine entnahmenstellenspezifische Sichtweise der Abweichungen zwischen Einspeise- und Entnahmenmengen ein, der sog. **Mehr- und Mindermengenausgleich**. Dies sind die Abweichungen welche zwischen den, für den Zählzeitpunkt allokierte Entnahmemenge und der Menge, die wirklich bei der Zählungsauslesung herauskommt, vorliegen.
Deletions:
Die aus der Bereitstellung von Ausgleichsenergie resultierenden Kosten werden mittels der sog. Ausgleichsenergieumlage auf den Bilanzkreisverantwortlichen abgewälzt. Hierbei eröffnet der Bilanzkreisnetzbetreiber pro Marktgebiet ein Umlagekonto auf dem die Kosten und Erlöse erfasst werden. Der Abrechnungszeitraum (**Umlagezeitraum**) erstreckt sich auf ein Gaswirtschaftsjahr und beginnt jeweils zum 01.10 zu laufen. Der Staqnd des Umlagekontos wird für die erste Umlageperiode vorausbestimmt und Minderwertre wie auch Überschüsse finden in dieser Periode eine richtigstellende Berücksichtigung. In der Ausgleichsenergieumlage fließt eine entnahmenstellenspezifische Sichtweise der Abweichungen zwischen Einspeise- und Entnahmenmengen ein.


Revision [51346]

Edited on 2015-04-15 20:20:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die aus der Bereitstellung von Ausgleichsenergie resultierenden Kosten werden mittels der sog. Ausgleichsenergieumlage auf den Bilanzkreisverantwortlichen abgewälzt. Hierbei eröffnet der Bilanzkreisnetzbetreiber pro Marktgebiet ein Umlagekonto auf dem die Kosten und Erlöse erfasst werden. Der Abrechnungszeitraum (**Umlagezeitraum**) erstreckt sich auf ein Gaswirtschaftsjahr und beginnt jeweils zum 01.10 zu laufen. Der Staqnd des Umlagekontos wird für die erste Umlageperiode vorausbestimmt und Minderwertre wie auch Überschüsse finden in dieser Periode eine richtigstellende Berücksichtigung. In der Ausgleichsenergieumlage fließt eine entnahmenstellenspezifische Sichtweise der Abweichungen zwischen Einspeise- und Entnahmenmengen ein.
[[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsch, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, 472, 533. 534.]]
Deletions:
Die aus der Bereitstellung von Ausgleichsenergie resultierenden Kosten werden mittels der sog. Ausgleichsenergieumlage auf den Bilanzkreisverantwortlichen abgewälzt. Hierbei eröffnet der Bilanzkreisnetzbetreiber pro Marktgebiet ein Umlagekonto auf dem die Kosten und Erlöse erfasst werden. Der Abrechnungszeitraum (**Umlagezeitraum**) erstreckt sich auf ein Gaswirtschaftsjahr und beginnt jeweils zum 01.10 zu laufen. Der Staqnd des Umlagekontos wird für die erste Umlageperiode vorausbestimmt und Minderwertre wie auch Überschüsse finden in dieser Periode eine richtigstellende Berücksichtigung.

[[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsch, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, 472.]]


Revision [51345]

Edited on 2015-04-15 20:10:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Ausgleichsenergiekosten/-erlöse
Die aus der Bereitstellung von Ausgleichsenergie resultierenden Kosten werden mittels der sog. Ausgleichsenergieumlage auf den Bilanzkreisverantwortlichen abgewälzt. Hierbei eröffnet der Bilanzkreisnetzbetreiber pro Marktgebiet ein Umlagekonto auf dem die Kosten und Erlöse erfasst werden. Der Abrechnungszeitraum (**Umlagezeitraum**) erstreckt sich auf ein Gaswirtschaftsjahr und beginnt jeweils zum 01.10 zu laufen. Der Staqnd des Umlagekontos wird für die erste Umlageperiode vorausbestimmt und Minderwertre wie auch Überschüsse finden in dieser Periode eine richtigstellende Berücksichtigung.
Deletions:
((1)) Vorgaben zu Ausgleichsenergiekosten


Revision [51330]

Edited on 2015-04-14 21:59:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Anwendungsfälle des Ausgleichsenergiemechanismuses
Deletions:
((1)) Anwendungsfälle des Ausgleichsenergiemechanismus


Revision [51326]

Edited on 2015-04-14 17:44:37 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Anwendungsfälle des Ausgleichsenergiemechanismus
Deletions:
((1)) Anwendungsfälle


Revision [51323]

Edited on 2015-04-14 14:45:16 by AnnegretMordhorst
Additions:
Das Aluminium Unternehmen Alu meldet am 10.04.2015 beim Übertragungsnetzbetreiber B für den 11.04.2015 in der Zeit von 16:15 – 16:45 Uhr eine Entnahme in Höhe von 50 MWh an. Am 11.04.2015 werden wegen technischen Problemen bei Alu nicht die kompletten 10 Maschienen in der Zeit von 16:30:16:45 Uhr eingesetzt, sondern nur 8, sodass Alu lediglich 45 MWh tatsächtlich aus dem Netz entnimmt. Die Kosten für die übrigen 5 MWh stellt der B dem Alu in Rechnung >>
Deletions:
Das Aluminium Unternehmen Alu meldet am 10.04.2015 beim Übertragungsnetzbetreiber B für den 11.04.2015 in der Zeit von 16:15 – 16:45 Uhr eine Entnahme in Höhe von 50 MWh an. Diese Strommenge hat Alu bereits vom Kraftwerksberteiber C am 10.04.2015 gekauft. Am 11.04.2015 werden wegen technischen Problemen bei Alu nicht die kompletten 10 Maschienen in der Zeit von 16:30:16:45 Uhr eingesetzt, sondern nur 8, sodass Alu lediglich 45 MWh tatsächtlich aus dem Netz entnimmt. Die Kosten für die übrigen 5 MWh stellt der B dem Alu in Rechnung >>


Revision [51322]

Edited on 2015-04-14 14:44:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
Eine weitere Begriffsbestimmung ist im KEMA Gutachten enthalten. Hiernach handelt es sich bei Ausgleichsenergie um eine reine Rechengröße, nähmlich die Differenzgröße zwischen Ein- und Ausspeisemengen innerhalb eines Bilanzkreises, die deer Bilanzkreisnetzbetreiber mit dem [[EnRBilanzkreisverantwortlicher Bilanzkreisverantwortlichen]] am Ende eines Bilanzierungszeitraums abrechnet. Die Zur Verfügungstellung der Ausgleichsenergie erfolgt lediglich indirekt körperlich.
Deletions:
Eine weitere Begriffsbestimmung ist im KEMA Gutachten enthalten. Hiernach handelt es bei Ausgleichsenergie um eine reine Rechengröße, nähmlich die Differenzgröße zwischen Ein- und Ausspeisemengen innerhalb eines Bilanzkreises, die deer Bilanzkreisnetzbetreiber mit dem [[EnRBilanzkreisverantwortlicher Bilanzkreisverantwortlichen]] am Ende eines Bilanzierungszeitraums abrechnet. Die Zur Verfügungstellung der Ausgleichsenergie erfolgt lediglich indirekt körperlich.


Revision [51314]

Edited on 2015-04-13 17:09:27 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Begriff
((1)) Anwendungsfälle
((1)) Vorgaben zu Ausgleichsenergiekosten


Revision [51312]

Edited on 2015-04-13 16:41:36 by AnnegretMordhorst
Additions:
Eine weitere Begriffsbestimmung ist im KEMA Gutachten enthalten. Hiernach handelt es bei Ausgleichsenergie um eine reine Rechengröße, nähmlich die Differenzgröße zwischen Ein- und Ausspeisemengen innerhalb eines Bilanzkreises, die deer Bilanzkreisnetzbetreiber mit dem [[EnRBilanzkreisverantwortlicher Bilanzkreisverantwortlichen]] am Ende eines Bilanzierungszeitraums abrechnet. Die Zur Verfügungstellung der Ausgleichsenergie erfolgt lediglich indirekt körperlich.
**__Quelle:__** https://www.next-kraftwerke.de/wissen/regelenergie/ausgleichsenergie
[[BerlinerKommEnergierecht BerlKommentarEnR, Boesche, EnWG, § 3, Rn. 1.]]
[[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsch, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, 472.]]
Deletions:
Eine weitere Begriffsbestimmung ist im KEMA Gutachten enthalten. Hiernach handelt es bei Ausgleichsenergie um eine reine Rechengröße, nähmlich die Differenzgröße zwischen Ein- und Ausspeisemengen innerhalb eines Bilanzkreises
**__Quelle:__** https://www.next-kraftwerke.de/wissen/regelenergie/ausgleichsenergie


Revision [51311]

Edited on 2015-04-13 15:21:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mit Ausgleichsenergie wird gem. § 2 Nr. 2 GasNZV die die für den Ausgleich von Abweichungen zwischen Ein- und Ausspeisungen von Transportkunden in einem festgelegten Zeitintervall benötigte Energie bezeichnet. Auch bezeichnet diese die Umlage für die Abrufkosten an [[EnRRegelenergie Regelenergie]].
Eine weitere Begriffsbestimmung ist im KEMA Gutachten enthalten. Hiernach handelt es bei Ausgleichsenergie um eine reine Rechengröße, nähmlich die Differenzgröße zwischen Ein- und Ausspeisemengen innerhalb eines Bilanzkreises
Deletions:
Mit Ausgleichsenergie wird gem. § 2 Nr. 2 GasNZV die die für den Ausgleich von Abweichungen zwischen Ein- und Ausspeisungen von Transportkunden in einem festgelegten Zeitintervall benötigte Energie bezeichnet. Auch bezeichnet diese die Umlage für die Abrufkosten an [[EnRRegelenergie Regelenergie]].


Revision [51305]

Edited on 2015-04-13 14:19:07 by AnnegretMordhorst
Additions:
Anhand dieser beiden sehr einfachen Beispiele wird verdeutlicht, dass die Ausgleichsenergie für ein Gleichgewicht zwischen Stromerzeugern, Übertragungsnetzbetreibern und großen Stromabnehmer sorgt. Bei diesen bleibt allerdings die Besonderheit unberücksichtigt, dass die jeweiligen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreise]] das Stromnetz bei Übererzeung bzw. Untererzeugung in einer Lieferviertelstunde stabilisieren. Folge hiervon ist, dass keine Regelenergie benötigt wird und somit auch keine Ausgleichsenergie.
Deletions:
//in Arbeit//
Anhand dieser beiden sehr einfachen Beispiele wird verdeutlicht, dass die Ausgleichsenergie für ein Gleichgewicht zwischen Stromerzeugern, Übertragungsnetzbetreibern und großen Stromabnehmer sorgt. Bei diesen bleibt allerdings die Besonderheit unberücksichtigt, dass die jeweiligen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreise]] das Stromnetz bei Übererzeung bzw. Untererzeugung in einer Lieferviertelstunde stabilisieren.


Revision [51304]

Edited on 2015-04-13 14:16:46 by AnnegretMordhorst
Additions:
**__Quelle:__** https://www.next-kraftwerke.de/wissen/regelenergie/ausgleichsenergie
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CategoryEnergierechtLexikon


Revision [51301]

Edited on 2015-04-13 11:39:30 by AnnegretMordhorst

No Differences

Revision [51298]

Edited on 2015-04-11 19:20:39 by AnnegretMordhorst
Additions:
Das Aluminium Unternehmen Alu meldet am 10.04.2015 beim Übertragungsnetzbetreiber B für den 11.04.2015 in der Zeit von 16:15 – 16:45 Uhr eine Entnahme in Höhe von 50 MWh an. Diese Strommenge hat Alu bereits vom Kraftwerksberteiber C am 10.04.2015 gekauft. Am 11.04.2015 werden wegen technischen Problemen bei Alu nicht die kompletten 10 Maschienen in der Zeit von 16:30:16:45 Uhr eingesetzt, sondern nur 8, sodass Alu lediglich 45 MWh tatsächtlich aus dem Netz entnimmt. Die Kosten für die übrigen 5 MWh stellt der B dem Alu in Rechnung >>
Deletions:
Das Aluminium Unternehmen Alu meldet am 10.04.2015 beim Übertragungsnetzbetreiber B für den 11.04.2015 in der Zeit von 16:15 – 16:45 Uhr eine Entnahme in Höhe von 50 MWh an. Diese Strommenge hat Alu bereits vom Kraftwerksberteiber C am 10.04.2015 gekauft. Am 11.04.2015 werden wegen technischen Problemen bei Alu nicht die kompletten 10 Maschienen in der Zeit von 16:30:16:45 Uhr eingesetzt, sondern nur 8, sodass Alu lediglich 45 MWh tatsächtlich aus dem Netz entnimmt.>>


Revision [51297]

Edited on 2015-04-11 19:18:47 by AnnegretMordhorst
Additions:
Anhand dieser beiden sehr einfachen Beispiele wird verdeutlicht, dass die Ausgleichsenergie für ein Gleichgewicht zwischen Stromerzeugern, Übertragungsnetzbetreibern und großen Stromabnehmer sorgt. Bei diesen bleibt allerdings die Besonderheit unberücksichtigt, dass die jeweiligen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreise]] das Stromnetz bei Übererzeung bzw. Untererzeugung in einer Lieferviertelstunde stabilisieren.
Deletions:
Anhand dieser beiden Beispiele wird verdeutlicht, dass die Ausgleichsenergie für ein Gleichgewicht zwiscen Stromerzeugern, Übertragungsnetzbetreibern und großen Stromabnehmer sorgt. Bei diesen bleibt allerdings die Besonderheit unberücksichtigt, dass die jeweiligen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreise]] das Stromnetz bei Übererzeung bzw. Untererzeugung in einer Lieferviertelstunde stabilisieren.


Revision [51296]

Edited on 2015-04-11 19:18:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
Anhand dieser beiden Beispiele wird verdeutlicht, dass die Ausgleichsenergie für ein Gleichgewicht zwiscen Stromerzeugern, Übertragungsnetzbetreibern und großen Stromabnehmer sorgt. Bei diesen bleibt allerdings die Besonderheit unberücksichtigt, dass die jeweiligen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreise]] das Stromnetz bei Übererzeung bzw. Untererzeugung in einer Lieferviertelstunde stabilisieren.


Revision [51295]

Edited on 2015-04-11 19:07:50 by AnnegretMordhorst
Additions:
>>**__Beispiel 1 //(sehr vereinfacht)://__**
>>**__Beispiel 2 //(sehr vereinfacht)://__**
Deletions:
>>**__Beispiel //(sehr vereinfacht)://__**
>>**__Beispiel //(sehr vereinfacht)://__**


Revision [51294]

Edited on 2015-04-11 19:07:29 by AnnegretMordhorst

No Differences

Revision [51293]

Edited on 2015-04-11 19:06:57 by AnnegretMordhorst
Additions:
Am 10.04.2015 meldet der Windanlagenbetreiber A beim Übertragungsnetzbetreiber B für den 11.04.2015 in der Zeit von 16:15 – 16:30 Uhr eine Einspeisung in Höhe von 40 MWh an. Diese Strommenge hat A bereits an den Energievrsorger C am 10.04.2015 verkauft. Am 11.04.2015 ist es unvorhershebar windstill, sodass A nur 35 MWh an C liefern kann. Die fehlenden 5 MWh werden von B beim Kraftwerksbetreiber D beschafft. Diese stellt dann B dem A in Rechnung mit der Begründung, dass das Stromnetz stabil bleiben müsste.>>
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, wenn der gewerbliche Stromabnehmer mehr bzw. weniger aus dem Netz entnimmt, als dieser am Vortag beim Übertragungsnetzbetreiber im Fahrplan angemeldet hat. In diesem Fall hat dieser die Kosten der Ausgleichsenergie zu tragen.
Das Aluminium Unternehmen Alu meldet am 10.04.2015 beim Übertragungsnetzbetreiber B für den 11.04.2015 in der Zeit von 16:15 – 16:45 Uhr eine Entnahme in Höhe von 50 MWh an. Diese Strommenge hat Alu bereits vom Kraftwerksberteiber C am 10.04.2015 gekauft. Am 11.04.2015 werden wegen technischen Problemen bei Alu nicht die kompletten 10 Maschienen in der Zeit von 16:30:16:45 Uhr eingesetzt, sondern nur 8, sodass Alu lediglich 45 MWh tatsächtlich aus dem Netz entnimmt.>>
Deletions:
Am 10.04.2015 meldet der Windanlagenbetreiber A beim Übertragungsnetzbetreiber B für den 11.04.2015 in der Zeit von 16:15 – 16:45 Uhr eine Einspeisung in Höhe von 40 MWh an. Diese Strommenge hat A bereits an den Energievrsorger C verkauft. Am 11.04.2015 ist es unvorhershebar windstill, sodass A nur 35 MWh an C liefern kann. Die fehlenden 5MWh werden von B vom Kraftwerksbetreiber D beschafft. Diese stellt dann B dem A in Rechnung mit der Begründung, dass dieser die Lieferung von 50 MWh dem C zugesagt hatte und auch das Stromnetz müsste stabil bleiben.>>
Hiervon zu untersscheiden ist der Fall, wenn der gewerbliche Stromabnehmer mehr bzw. weniger aus dem Netz entnimmt, als dieser am Vortag beim Übertragungsnetzbetreiber im Fahrpln angemeldet hat. In diesem Fall hat diesefr die Kosten der Ausgleichsenergie zu tragen.
>>


Revision [51292]

Edited on 2015-04-11 18:55:09 by AnnegretMordhorst

No Differences

Revision [51291]

Edited on 2015-04-11 18:52:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
>>**__Beispiel //(sehr vereinfacht)://__**
Hiervon zu untersscheiden ist der Fall, wenn der gewerbliche Stromabnehmer mehr bzw. weniger aus dem Netz entnimmt, als dieser am Vortag beim Übertragungsnetzbetreiber im Fahrpln angemeldet hat. In diesem Fall hat diesefr die Kosten der Ausgleichsenergie zu tragen.
>>**__Beispiel //(sehr vereinfacht)://__**
>>
Deletions:
>>**__Beispiel:__**


Revision [51258]

Edited on 2015-04-10 14:19:58 by AnnegretMordhorst
Additions:
Dies bedeutet, dass die Ausgleichsenergie immer dem Anlagenbetreiber vom Übertragungsnetzbetreiber in Rechnung gestellt wird, welcher weniger Strom liefert, als dieser am Vortag beim Übrtragungsnetzbetreiber im abgebenen Fahrplan angeben hatte. Bei diesen Fahrplänen ist jeder Stromerzeuger und gewerbliche Stromverbraucher verpflichtet, die von ihm ins Netz eingespeste bzw. entnommene Stromenge für den nächsten Tag vorherzusagen und dies muss **viertelstundengenau **beim Übertragungsnetzbetreiber eingereicht werden.
Deletions:
Dies bedeutet, dass die Ausgleichsenergie immer dem Anlagenbetreiber vom Übertragungsnetzbetreiber in Rechnung gestellt wird, welcher weniger Strom liefert, als dieser am Vortag beim Übrtragungsnetzbetreiber im abgebenen Fahrplan angeben hatte. Bei diesen Fahrplänen ist jeder Stromerzeuger und gewerbliche Stromverbraucher verpflichtet, die von ihm ins Netz eingespeste bzw. entnommene Stromenge für den nächsten Tag vorherzusagen und dies muss viertelstundengenau beim Übertragungsnetzbetreiber eingereicht werden.


Revision [51257]

Edited on 2015-04-10 14:18:37 by AnnegretMordhorst

No Differences

Revision [51254]

Edited on 2015-04-10 11:20:37 by AnnegretMordhorst
Additions:
>>**__Beispiel:__**
Am 10.04.2015 meldet der Windanlagenbetreiber A beim Übertragungsnetzbetreiber B für den 11.04.2015 in der Zeit von 16:15 – 16:45 Uhr eine Einspeisung in Höhe von 40 MWh an. Diese Strommenge hat A bereits an den Energievrsorger C verkauft. Am 11.04.2015 ist es unvorhershebar windstill, sodass A nur 35 MWh an C liefern kann. Die fehlenden 5MWh werden von B vom Kraftwerksbetreiber D beschafft. Diese stellt dann B dem A in Rechnung mit der Begründung, dass dieser die Lieferung von 50 MWh dem C zugesagt hatte und auch das Stromnetz müsste stabil bleiben.>>
Deletions:
**__Beispiel:__**


Revision [51253]

Edited on 2015-04-10 11:06:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
======Ausgleichsenergie======
Deletions:
mmenge abweicht. ======Ausgleichsenergie======


Revision [51252]

Edited on 2015-04-10 11:06:36 by AnnegretMordhorst

No Differences

Revision [51251]

Edited on 2015-04-10 11:03:57 by AnnegretMordhorst
Additions:
Dies bedeutet, dass die Ausgleichsenergie immer dem Anlagenbetreiber vom Übertragungsnetzbetreiber in Rechnung gestellt wird, welcher weniger Strom liefert, als dieser am Vortag beim Übrtragungsnetzbetreiber im abgebenen Fahrplan angeben hatte. Bei diesen Fahrplänen ist jeder Stromerzeuger und gewerbliche Stromverbraucher verpflichtet, die von ihm ins Netz eingespeste bzw. entnommene Stromenge für den nächsten Tag vorherzusagen und dies muss viertelstundengenau beim Übertragungsnetzbetreiber eingereicht werden.
**__Beispiel:__**
Deletions:
Dies bedeutet, dass die Ausgleichsenergie immer dem Anlagenbetreiber vom Übertragungsnetzbetreiber in Rechnung gestellt wird, welcher weniger Strom liefert, als dieser am Vortag beim Übrtragungsnetzbetreiber im abgebenen Fahrplan angeben hatte. Bei diesen Fahrplänen ist jeder Stromerzeuger und gewerbliche Stromverbraucher verpflichtet, die von ihm ins Netz eingespeste
Zum besseren Verständnis ein kurzes Beispiel.:


Revision [51250]

Edited on 2015-04-10 10:40:51 by AnnegretMordhorst
Additions:
mmenge abweicht. ======Ausgleichsenergie======
Dies bedeutet, dass die Ausgleichsenergie immer dem Anlagenbetreiber vom Übertragungsnetzbetreiber in Rechnung gestellt wird, welcher weniger Strom liefert, als dieser am Vortag beim Übrtragungsnetzbetreiber im abgebenen Fahrplan angeben hatte. Bei diesen Fahrplänen ist jeder Stromerzeuger und gewerbliche Stromverbraucher verpflichtet, die von ihm ins Netz eingespeste
Zum besseren Verständnis ein kurzes Beispiel.:
Deletions:
======Ausgleichsenergie======


Revision [51247]

Edited on 2015-04-10 10:14:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mit Ausgleichsenergie wird gem. § 2 Nr. 2 GasNZV die die für den Ausgleich von Abweichungen zwischen Ein- und Ausspeisungen von Transportkunden in einem festgelegten Zeitintervall benötigte Energie bezeichnet. Auch bezeichnet diese die Umlage für die Abrufkosten an [[EnRRegelenergie Regelenergie]].


Revision [51209]

The oldest known version of this page was created on 2015-04-08 10:22:05 by AnnegretMordhorst
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