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Einführung in Wirtschaftsprivatrecht 3
A. Einführung in das Sachenrecht
1. Definition Sachenrecht
Das Sachenrecht beinhaltet Regelungen, welche die Zuordnung von Sachen zu Personen zum Gegenstand haben. Dabei ist von Bedeutung, was Sachen überhaupt sind. Laut § 90 BGB sind Sachen nur körperliche Gegenstände, welche in den §§ 91 ff. BGB noch weiter unterschieden werden:
- § 91 BGB: vertretbare / nicht vertretbare Sachen
- § 92 I BGB: verbrauchbare / nicht verbrauchbare Sachen
- § 92 II BGB: Einzelsachen / zusammengesetzte Sachen
- § 93,§ 94 BGB: wesentliche / unwesentliche Bestandteile
- (die Zeichen §§ 97, 98 BGB sind keine funktionierende Verlinkung zu Gesetzestexten): Zubehör
- § 99 BGB: Früchte und Gebrauchsvorteile
- § 100 BGB: Nutzungen
2. Rechtsquellen des Sachenrechts
Das Sachenrecht hat seine Rechtsquellen im BGB (insb. § 90 und §§ 854 ff.), WEG, in der ErbbauVO, ZPO, GBO und InsO. Wir möchten den Fokus hier jedoch ausschließlich auf das BGB setzen. Das Sachenrecht steht im 3. Buch des BGBs und ist wie folgt gegliedert:
- §§ 854 - 872 BGB: Besitz
- §§ 873 - 902 BGB: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- §§ 903 - 1011 BGB: Eigentum
- §§ 1018 - 1093 BGB: Dienstbarkeiten
- §§ 1094 - 1104 BGB: Vorkaufsrecht
- §§ 1105 - 1112 BGB: Reallasten
- §§ 1113 - 1203 BGB: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- §§ 1204 - 1296 BGB: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten