Revision history for EinfuehrungWIPR3
Additions:
Kreditsicherheiten werden dazu verwendet, einen Kredit, bei dem ein Ausfallrisiko besteht, abzusichern. Dies ist besonders bei nicht kreditwürdigen oder nicht solventen Schuldner der Fall, aber auch bei Krediten über eine hohe Darlehenssumme. Bei den Kreditsicherheiten unterscheidet man zwischen Real- und Personensicherheiten, welche wiederum weiter unterteilt werden.
Deletions:
Additions:
- **Trennungsprinzip** und **Abstraktionsprinzip** = Trennung von schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und dinglichem Verfügungsgeschäft. Dabei sind die beiden Geschäfte unabhängig voneinander wirksam. Eine Ausnahme stellt allerdings die sog. Fehleridentität dar, bei welcher die Trennung der beiden Geschäfte durchbrochen wird. Für weitere Informationen zum Trennungs- und Abstraktionsprinzip klicken Sie bitte [[WIPR1VerpflichtungVerfuegung hier]].
Deletions:
Additions:
((2)) Definition Sachenrecht
Das Sachenrecht beinhaltet Regelungen, welche die Zuordnung von Sachen zu Personen zum Gegenstand haben. Dabei ist von Bedeutung, was Sachen überhaupt sind. Laut {{du przepis="§ 90 BGB"}} sind Sachen nur körperliche Gegenstände, welche in den § {{du przepis="§ 91 ff. BGB"}} noch weiter unterschieden werden:
- {{du przepis="§ 93 BGB"}}, {{du przepis="§ 94 BGB"}}: wesentliche / unwesentliche Bestandteile
- {{du przepis="§ 97 BGB"}}, {{du przepis="§ 98 BGB"}}: Zubehör
((2)) Rechtsquellen des Sachenrechts
Das Sachenrecht hat seine Rechtsquellen im BGB (insb. {{du przepis="§ 90 BGB"}} und § {{du przepis="§ 854 ff. BGB"}}), WEG, in der ErbbauVO, ZPO, GBO und InsO. Wir möchten den Fokus hier jedoch ausschließlich auf das BGB setzen. Das Sachenrecht steht im 3. Buch des BGBs und ist wie folgt gegliedert:
Eine weitere Unterteilung kann bezüglich der **Akzessorietät** (=enge Verknüpfung von Forderung und Sicherheit) vorgenommen werden. Zu den akzessorischen Kreditsicherheiten zählen abschließend die Bürgschaft, die Hypothek und das Pfandrecht (vgl. {{du przepis="§ 401 Abs. 1 BGB"}}). Diese Akzessorietät ergibt sich aus dem Gesetzeslaut (z.B. {{du przepis="§ 1204 BGB"}} "...zur Sicherung einer Forderung...") und stellt eine Durchbrechung des Trennungs - und Abstraktionsprinzips dar, da die Akzessorietät der gesicherten Forderung den Tatbestand eines dinglichen Rechts zuordnet. Nicht akzessorisch dagegen sind die Grundschuld, der Schuldbeitritt, die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung.
Das Sachenrecht beinhaltet Regelungen, welche die Zuordnung von Sachen zu Personen zum Gegenstand haben. Dabei ist von Bedeutung, was Sachen überhaupt sind. Laut {{du przepis="§ 90 BGB"}} sind Sachen nur körperliche Gegenstände, welche in den § {{du przepis="§ 91 ff. BGB"}} noch weiter unterschieden werden:
- {{du przepis="§ 93 BGB"}}, {{du przepis="§ 94 BGB"}}: wesentliche / unwesentliche Bestandteile
- {{du przepis="§ 97 BGB"}}, {{du przepis="§ 98 BGB"}}: Zubehör
((2)) Rechtsquellen des Sachenrechts
Das Sachenrecht hat seine Rechtsquellen im BGB (insb. {{du przepis="§ 90 BGB"}} und § {{du przepis="§ 854 ff. BGB"}}), WEG, in der ErbbauVO, ZPO, GBO und InsO. Wir möchten den Fokus hier jedoch ausschließlich auf das BGB setzen. Das Sachenrecht steht im 3. Buch des BGBs und ist wie folgt gegliedert:
Eine weitere Unterteilung kann bezüglich der **Akzessorietät** (=enge Verknüpfung von Forderung und Sicherheit) vorgenommen werden. Zu den akzessorischen Kreditsicherheiten zählen abschließend die Bürgschaft, die Hypothek und das Pfandrecht (vgl. {{du przepis="§ 401 Abs. 1 BGB"}}). Diese Akzessorietät ergibt sich aus dem Gesetzeslaut (z.B. {{du przepis="§ 1204 BGB"}} "...zur Sicherung einer Forderung...") und stellt eine Durchbrechung des Trennungs - und Abstraktionsprinzips dar, da die Akzessorietät der gesicherten Forderung den Tatbestand eines dinglichen Rechts zuordnet. Nicht akzessorisch dagegen sind die Grundschuld, der Schuldbeitritt, die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung.
Deletions:
Das Sachenrecht beinhaltet Regelungen, welche die Zuordnung von Sachen zu Personen zum Gegenstand haben. Dabei ist von Bedeutung, was Sachen überhaupt sind. Laut {{du przepis="§ 90 BGB"}} sind Sachen nur körperliche Gegenstände, welche in den §§ 91 ff. BGB noch weiter unterschieden werden:
- §§ 93, 94 BGB: wesentliche / unwesentliche Bestandteile
- §§ 97, 98 BGB: Zubehör
((2)) Rechtsquellen des Sachenrechts
Das Sachenrecht hat seine Rechtsquellen im BGB (insb. § 90 und §§ 854 ff.), WEG, in der ErbbauVO, ZPO, GBO und InsO. Wir möchten den Fokus hier jedoch ausschließlich auf das BGB setzen. Das Sachenrecht steht im 3. Buch des BGBs und ist wie folgt gegliedert:
Eine weitere Unterteilung kann bezüglich der **Akzessorietät** (=enge Verknüpfung von Forderung und Sicherheit) vorgenommen werden. Zu den akzessorischen Kreditsicherheiten zählen abschließend die Bürgschaft, die Hypothek und das Pfandrecht (vgl. § 401 Abs.1 BGB). Diese Akzessorietät ergibt sich aus dem Gesetzeslaut (z.B. {{du przepis="§ 1204 BGB"}} "...zur Sicherung einer Forderung...") und stellt eine Durchbrechung des Trennungs - und Abstraktionsprinzips dar, da die Akzessorietät der gesicherten Forderung den Tatbestand eines dinglichen Rechts zuordnet. Nicht akzessorisch dagegen sind die Grundschuld, der Schuldbeitritt, die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung.
Additions:
- {{du przepis="§ 92 Abs. 1 BGB"}}: verbrauchbare / nicht verbrauchbare Sachen
- {{du przepis="§ 92 Abs. 2 BGB"}}: Einzelsachen / zusammengesetzte Sachen
- **Trennungsprinzip** und **Abstraktionsprinzip** = Trennung von schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und dinglichem Verfügungsgeschäft. Dabei sind die beiden Geschäfte unabhängig voneinander wirksam. Eine Ausnahme stellt allerdings die sog. Fehleridentität dar, bei welcher die Trennung der beiden Geschäfte durchbrochen wird.
- **Absolutheitsprinzip** = Schutz und Wirkung gegenüber jedermann
- **Offenkundigkeit** (Publizitätsgrundsatz) = Erkennbarkeit der dinglichen Rechte durch die Publizitätsträger Grundbuch und Besitz.
- **Typenzwang** = Numerus Clausus
- **Bestimmtheitsgrundsatz** = Dingliche Rechte bestehen nur an Einzelsachen, nicht an Sachgesamtheiten. Deshalb ist z.B. auch keine Verfügung über das "Warenlager" oder "das Vermögen" möglich. Die Rechte an Einzelsachen müssen ausreichend bestimmt sein.
Kreditsicherheiten werden dazu verwendet, einen Kredit, bei dem ein Ausfallrisiko besteht, abzusichern. Dies ist besonders bei nicht kreditwürdigen oder nicht solventen Schuldner der Fall, aber auch bei Krediten über eine Hohe Darlehenssumme. Bei den Kreditsicherheiten unterscheidet man zwischen Real- und Personensicherheiten, welche wiederum weiter unterteilt werden.
- Pfandrecht
- {{du przepis="§ 92 Abs. 2 BGB"}}: Einzelsachen / zusammengesetzte Sachen
- **Trennungsprinzip** und **Abstraktionsprinzip** = Trennung von schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und dinglichem Verfügungsgeschäft. Dabei sind die beiden Geschäfte unabhängig voneinander wirksam. Eine Ausnahme stellt allerdings die sog. Fehleridentität dar, bei welcher die Trennung der beiden Geschäfte durchbrochen wird.
- **Absolutheitsprinzip** = Schutz und Wirkung gegenüber jedermann
- **Offenkundigkeit** (Publizitätsgrundsatz) = Erkennbarkeit der dinglichen Rechte durch die Publizitätsträger Grundbuch und Besitz.
- **Typenzwang** = Numerus Clausus
- **Bestimmtheitsgrundsatz** = Dingliche Rechte bestehen nur an Einzelsachen, nicht an Sachgesamtheiten. Deshalb ist z.B. auch keine Verfügung über das "Warenlager" oder "das Vermögen" möglich. Die Rechte an Einzelsachen müssen ausreichend bestimmt sein.
Kreditsicherheiten werden dazu verwendet, einen Kredit, bei dem ein Ausfallrisiko besteht, abzusichern. Dies ist besonders bei nicht kreditwürdigen oder nicht solventen Schuldner der Fall, aber auch bei Krediten über eine Hohe Darlehenssumme. Bei den Kreditsicherheiten unterscheidet man zwischen Real- und Personensicherheiten, welche wiederum weiter unterteilt werden.
- Pfandrecht
Deletions:
- {{du przepis="§ 92 II BGB"}}: Einzelsachen / zusammengesetzte Sachen
- Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip = Trennung von schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und dinglichem Verfügungsgeschäft. Dabei sind die beiden Geschäfte unabhängig voneinander wirksam. Eine Ausnahme stellt allerdings die sog. Fehleridentität dar, bei welcher die Trennung der beiden Geschäfte durchbrochen wird.
- Absolutheitsprinzip = Schutz und Wirkung gegenüber jedermann
- Offenkundigkeit (Publizitätsgrundsatz) = Erkennbarkeit der dinglichen Rechte durch die Publizitätsträger Grundbuch und Besitz.
- Typenzwang = Numerus Clausus
- Bestimmtheitsgrundsatz = Dingliche Rechte bestehen nur an Einzelsachen, nicht an Sachgesamtheiten. Deshalb ist z.B. auch keine Verfügung über das "Warenlager" oder "das Vermögen" möglich. Die Rechte an Einzelsachen müssen ausreichend bestimmt sein.
Kreditsicherheiten werden dazu verwendet, einen Kredit, bei dem ein Ausfallrisikio besteht, abzusichern. Dies ist besonders bei nicht kreditwürdigen oder nicht solventen Schuldner der Fall, aber auch bei Krediten über eine Hohe Darlehenssumme. Bei den Kreditsicherheiten unterscheidet man zwischen Real- und Personensicherheiten, welche wiederrum weiter unterteilt werden.
- Pflandrecht
No Differences
Additions:
**Realsicherheiten:** Die Forderung wird durch eine Sache abgesichert.
**Personalsicherheiten:** Die Forderung wird durch eine Person abgesichert.
**Personalsicherheiten:** Die Forderung wird durch eine Person abgesichert.
Deletions:
**Personalsicherheiten:**
Additions:
Eine weitere Unterteilung kann bezüglich der **Akzessorietät** (=enge Verknüpfung von Forderung und Sicherheit) vorgenommen werden. Zu den akzessorischen Kreditsicherheiten zählen abschließend die Bürgschaft, die Hypothek und das Pfandrecht (vgl. § 401 Abs.1 BGB). Diese Akzessorietät ergibt sich aus dem Gesetzeslaut (z.B. {{du przepis="§ 1204 BGB"}} "...zur Sicherung einer Forderung...") und stellt eine Durchbrechung des Trennungs - und Abstraktionsprinzips dar, da die Akzessorietät der gesicherten Forderung den Tatbestand eines dinglichen Rechts zuordnet. Nicht akzessorisch dagegen sind die Grundschuld, der Schuldbeitritt, die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung.
Deletions:
Additions:
Eine weitere Unterteilung kann bezüglich der **Akzessorietät** (=enge Verknüpfung von Forderung und Sicherheit) vorgenommen werden. Zu den akzessorischen Kreditsicherheiten zählen abschließend die Bürgschaft, die Hypothek und das Pfandrecht (vgl. § 401 I BGB). Diese Akzessorietät ergibt sich aus dem Gesetzeslaut (z.B. {{du przepis="§ 1204 BGB"}} "...zur Sicherung einer Forderung...") und stellt eine Durchbrechung des Trennungs - und Abstraktionsprinzips dar, da die Akzessorietät der gesicherten Forderung den Tatbestand eines dinglichen Rechts zuordnet. Nicht akzessorisch dagegen sind die Grundschuld, der Schuldbeitritt, die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung.
Deletions:
Additions:
Eine weitere Unterteilung kann bezüglich der **Akzessorietät** (=enge Verknüpfung von Forderung und Sicherheit) vorgenommen werden. Zu den akzessorischen Kreditsicherheiten zählen abschließend die Bürgschaft, die Hypothek und das Pfandrecht. Diese Akzessorietät ergibt sich aus dem Gesetzeslaut (z.B. {{du przepis="§ 1204 BGB"}} "...zur Sicherung einer Forderung...") und stellt eine Durchbrechung des Trennungs - und Abstraktionsprinzips dar, da die Akzessorietät der gesicherten Forderung den Tatbestand eines dinglichen Rechts zuordnet. Nicht akzessorisch dagegen sind die Grundschuld, der Schuldbeitritt, die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung.
Deletions:
Additions:
Eine weitere Unterteilung kann bezüglich der Akzessorietät (=enge Verknüpfung von Forderung und Sicherheit) vorgenommen werden. Zu den akzessorischen Kreditsicherheiten zählen abschließend die Bürgschaft, die Hypothek und das Pfandrecht. Diese Akzessorietät ergibt sich aus dem Gesetzeslaut (z.B. {{du przepis="§ 1204 BGB"}} "...zur Sicherung einer Forderung...") und stellt eine Durchbrechung des Trennungs - und Abstraktionsprinzips dar, da die Akzessorietät der gesicherten Forderung den Tatbestand eines dinglichen Rechts zuordnet. Nicht akzessorisch dagegen sind die Grundschuld, der Schuldbeitritt, die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung.
Additions:
**Realsicherheiten:**
**Personalsicherheiten:**
**Personalsicherheiten:**
Deletions:
Personalsicherheiten:
Additions:
Kreditsicherheiten werden dazu verwendet, einen Kredit, bei dem ein Ausfallrisikio besteht, abzusichern. Dies ist besonders bei nicht kreditwürdigen oder nicht solventen Schuldner der Fall, aber auch bei Krediten über eine Hohe Darlehenssumme. Bei den Kreditsicherheiten unterscheidet man zwischen Real- und Personensicherheiten, welche wiederrum weiter unterteilt werden.
Realsicherheiten:
- Sicherheiten an unbeweglichen Sachen
- Hypothek
- Grundschuld
- Sicherheiten an beweglichen Sachen
- Sicherungsübereignung
- Sicherungsabtretung
- Eigentumsvorbehalt
- Pflandrecht
Personalsicherheiten:
- Bürgschaft
- Schuldbeitritt
- Garantie
Realsicherheiten:
- Sicherheiten an unbeweglichen Sachen
- Hypothek
- Grundschuld
- Sicherheiten an beweglichen Sachen
- Sicherungsübereignung
- Sicherungsabtretung
- Eigentumsvorbehalt
- Pflandrecht
Personalsicherheiten:
- Bürgschaft
- Schuldbeitritt
- Garantie
Additions:
- §{{du przepis="§ 873 - 902 BGB"}}: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- §{{du przepis="§ 903 - 1011 BGB"}}: Eigentum
- §{{du przepis="§ 1018 - 1093 BGB"}}: Dienstbarkeiten
- §{{du przepis="§ 1094 - 1104 BGB"}}: Vorkaufsrecht
- §{{du przepis="§ 1105 - 1112 BGB"}}: Reallasten
- §{{du przepis="§ 1113 - 1203 BGB"}}: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- §{{du przepis="§ 1204 - 1296 BGB"}}: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip = Trennung von schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und dinglichem Verfügungsgeschäft. Dabei sind die beiden Geschäfte unabhängig voneinander wirksam. Eine Ausnahme stellt allerdings die sog. Fehleridentität dar, bei welcher die Trennung der beiden Geschäfte durchbrochen wird.
- Absolutheitsprinzip = Schutz und Wirkung gegenüber jedermann
- Offenkundigkeit (Publizitätsgrundsatz) = Erkennbarkeit der dinglichen Rechte durch die Publizitätsträger Grundbuch und Besitz.
- Typenzwang = Numerus Clausus
- Bestimmtheitsgrundsatz = Dingliche Rechte bestehen nur an Einzelsachen, nicht an Sachgesamtheiten. Deshalb ist z.B. auch keine Verfügung über das "Warenlager" oder "das Vermögen" möglich. Die Rechte an Einzelsachen müssen ausreichend bestimmt sein.
- Übertragbarkeitsgrundsatz = Grundsätzlich sind dingliche Rechte übertragbar. Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen, wie den Nießbrauch nach {{du przepis="§ 1059 BGB"}} oder Grunddienstbarkeiten nach {{du przepis="§ 1018 BGB"}}.
- §{{du przepis="§ 903 - 1011 BGB"}}: Eigentum
- §{{du przepis="§ 1018 - 1093 BGB"}}: Dienstbarkeiten
- §{{du przepis="§ 1094 - 1104 BGB"}}: Vorkaufsrecht
- §{{du przepis="§ 1105 - 1112 BGB"}}: Reallasten
- §{{du przepis="§ 1113 - 1203 BGB"}}: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- §{{du przepis="§ 1204 - 1296 BGB"}}: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip = Trennung von schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und dinglichem Verfügungsgeschäft. Dabei sind die beiden Geschäfte unabhängig voneinander wirksam. Eine Ausnahme stellt allerdings die sog. Fehleridentität dar, bei welcher die Trennung der beiden Geschäfte durchbrochen wird.
- Absolutheitsprinzip = Schutz und Wirkung gegenüber jedermann
- Offenkundigkeit (Publizitätsgrundsatz) = Erkennbarkeit der dinglichen Rechte durch die Publizitätsträger Grundbuch und Besitz.
- Typenzwang = Numerus Clausus
- Bestimmtheitsgrundsatz = Dingliche Rechte bestehen nur an Einzelsachen, nicht an Sachgesamtheiten. Deshalb ist z.B. auch keine Verfügung über das "Warenlager" oder "das Vermögen" möglich. Die Rechte an Einzelsachen müssen ausreichend bestimmt sein.
- Übertragbarkeitsgrundsatz = Grundsätzlich sind dingliche Rechte übertragbar. Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen, wie den Nießbrauch nach {{du przepis="§ 1059 BGB"}} oder Grunddienstbarkeiten nach {{du przepis="§ 1018 BGB"}}.
Deletions:
- §{{du przepis="§ 873 - 902 BGB"}}: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- §{{du przepis="§ 903 - 1011 BGB"}}: Eigentum
- §{{du przepis="§ 1018 - 1093 BGB"}}: Dienstbarkeiten
- §{{du przepis="§ 1094 - 1104 BGB"}}: Vorkaufsrecht
- §{{du przepis="§ 1105 - 1112 BGB"}}: Reallasten
- §{{du przepis="§ 1113 - 1203 BGB"}}: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- §{{du przepis="§ 1204 - 1296 BGB"}}: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip = Trennung von schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und dinglichem Verfügungsgeschäft. Dabei sind die beiden Geschäfte unabhängig voneinander wirksam. Eine Ausnahme stellt allerdings die sog. Fehleridentität dar, bei welcher die Trennung der beiden Geschäfte durchbrochen wird.
- Absolutheitsprinzip = Schutz und Wirkung gegenüber jedermann
- Offenkundigkeit (Publizitätsgrundsatz) = Erkennbarkeit der dinglichen Rechte durch die Publizitätsträger Grundbuch und Besitz.
- Typenzwang = Numerus Clausus
- Bestimmtheitsgrundsatz = Dingliche Rechte bestehen nur an Einzelsachen, nicht an Sachgesamtheiten. Deshalb ist z.B. auch keine Verfügung über das "Warenlager" oder "das Vermögen" möglich. Die Rechte an Einzelsachen müssen ausreichend bestimmt sein.
- Übertragbarkeitsgrundsatz = Grundsätzlich sind dingliche Rechte übertragbar. Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen, wie den Nießbrauch nach {{du przepis="§ 1059 BGB"}} oder Grunddienstbarkeiten nach {{du przepis="§ 1018 BGB"}}.
Additions:
Das Sachenrecht hat seine Rechtsquellen im BGB (insb. § 90 und §§ 854 ff.), WEG, in der ErbbauVO, ZPO, GBO und InsO. Wir möchten den Fokus hier jedoch ausschließlich auf das BGB setzen. Das Sachenrecht steht im 3. Buch des BGBs und ist wie folgt gegliedert:
- §{{du przepis="§ 854 - 872 BGB"}}: Besitz
Deletions:
- §{{du przepis="§ 854 - 872 BGB"}}: Besitz
Additions:
- {{du przepis="§ 91 BGB"}}: vertretbare / nicht vertretbare Sachen
- {{du przepis="§ 92 I BGB"}}: verbrauchbare / nicht verbrauchbare Sachen
- {{du przepis="§ 92 II BGB"}}: Einzelsachen / zusammengesetzte Sachen
- §§ 93, 94 BGB: wesentliche / unwesentliche Bestandteile
- §§ 97, 98 BGB: Zubehör
- {{du przepis="§ 99 BGB"}}: Früchte und Gebrauchsvorteile
- {{du przepis="§ 100 BGB"}}: Nutzungen
- {{du przepis="§ 92 I BGB"}}: verbrauchbare / nicht verbrauchbare Sachen
- {{du przepis="§ 92 II BGB"}}: Einzelsachen / zusammengesetzte Sachen
- §§ 93, 94 BGB: wesentliche / unwesentliche Bestandteile
- §§ 97, 98 BGB: Zubehör
- {{du przepis="§ 99 BGB"}}: Früchte und Gebrauchsvorteile
- {{du przepis="§ 100 BGB"}}: Nutzungen
Deletions:
- {{du przepis="§ 92 I BGB"}}: verbrauchbare / nicht verbrauchbare Sachen
- {{du przepis="§ 92 II BGB"}}: Einzelsachen / zusammengesetzte Sachen
- §§ 93, 94 BGB: wesentliche / unwesentliche Bestandteile
- §§ 97, 98 BGB: Zubehör
- {{du przepis="§ 99 BGB"}}: Früchte und Gebrauchsvorteile
- {{du przepis="§ 100 BGB"}}: Nutzungen
Additions:
Das Sachenrecht beinhaltet Regelungen, welche die Zuordnung von Sachen zu Personen zum Gegenstand haben. Dabei ist von Bedeutung, was Sachen überhaupt sind. Laut {{du przepis="§ 90 BGB"}} sind Sachen nur körperliche Gegenstände, welche in den §§ 91 ff. BGB noch weiter unterschieden werden:
Deletions:
Additions:
====Einführung in Wirtschaftsprivatrecht III====
((2)) Definition Sachenrecht
((2)) Rechtsquellen des Sachenrechts
((2)) Sachenrechtliche Prinzipien
((1)) Einführung in das Recht der Kreditsicherheiten
((2)) Definition Sachenrecht
((2)) Rechtsquellen des Sachenrechts
((2)) Sachenrechtliche Prinzipien
((1)) Einführung in das Recht der Kreditsicherheiten
Deletions:
((2)) Definition Sachenrecht
((2)) Rechtsquellen des Sachenrechts
((2)) Sachenrechtliche Prinzipien
Additions:
- Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip = Trennung von schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und dinglichem Verfügungsgeschäft. Dabei sind die beiden Geschäfte unabhängig voneinander wirksam. Eine Ausnahme stellt allerdings die sog. Fehleridentität dar, bei welcher die Trennung der beiden Geschäfte durchbrochen wird.
- Absolutheitsprinzip = Schutz und Wirkung gegenüber jedermann
- Offenkundigkeit (Publizitätsgrundsatz) = Erkennbarkeit der dinglichen Rechte durch die Publizitätsträger Grundbuch und Besitz.
- Typenzwang = Numerus Clausus
- Bestimmtheitsgrundsatz = Dingliche Rechte bestehen nur an Einzelsachen, nicht an Sachgesamtheiten. Deshalb ist z.B. auch keine Verfügung über das "Warenlager" oder "das Vermögen" möglich. Die Rechte an Einzelsachen müssen ausreichend bestimmt sein.
- Übertragbarkeitsgrundsatz = Grundsätzlich sind dingliche Rechte übertragbar. Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen, wie den Nießbrauch nach {{du przepis="§ 1059 BGB"}} oder Grunddienstbarkeiten nach {{du przepis="§ 1018 BGB"}}.
- Absolutheitsprinzip = Schutz und Wirkung gegenüber jedermann
- Offenkundigkeit (Publizitätsgrundsatz) = Erkennbarkeit der dinglichen Rechte durch die Publizitätsträger Grundbuch und Besitz.
- Typenzwang = Numerus Clausus
- Bestimmtheitsgrundsatz = Dingliche Rechte bestehen nur an Einzelsachen, nicht an Sachgesamtheiten. Deshalb ist z.B. auch keine Verfügung über das "Warenlager" oder "das Vermögen" möglich. Die Rechte an Einzelsachen müssen ausreichend bestimmt sein.
- Übertragbarkeitsgrundsatz = Grundsätzlich sind dingliche Rechte übertragbar. Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen, wie den Nießbrauch nach {{du przepis="§ 1059 BGB"}} oder Grunddienstbarkeiten nach {{du przepis="§ 1018 BGB"}}.
Deletions:
- Absolutheitsprinzip: Schutz und Wirkung gegenüber jedermann
- Offenkundigkeit (Publizitätsgrundsatz): Erkennbarkeit der dinglichen Rechte durch die Publizitätsträger Grundbuch und Besitz.
- Typenzwang
- Bestimmtheitsgrundsatz: Dingliche Rechte bestehen nur an Einzelsachen, nicht an Sachgesamtheiten. Deshalb ist z.B. auch keine Verfügung über das "Warenlager" oder "das Vermögen" möglich. Die Rechte an Einzelsachen müssen ausreichend bestimmt sein.
- Übertragbarkeitsgrundsatz: Grundsätzlich sind dingliche Rechte übertragbar. Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen, wie den Nießbrauch nach {{du przepis="§ 1059 BGB"}} oder Grunddienstbarkeiten nach {{du przepis="§ 1018 BGB"}}.
No Differences
Additions:
((2)) Sachenrechtliche Prinzipien
- Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip: Trennung von schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und dinglichem Verfügungsgeschäft. Dabei sind die beiden Geschäfte unabhängig voneinander wirksam. Eine Ausnahme stellt allerdings die sog. Fehleridentität dar, bei welcher die Trennung der beiden Geschäfte durchbrochen wird.
- Absolutheitsprinzip: Schutz und Wirkung gegenüber jedermann
- Offenkundigkeit (Publizitätsgrundsatz): Erkennbarkeit der dinglichen Rechte durch die Publizitätsträger Grundbuch und Besitz.
- Typenzwang
- Bestimmtheitsgrundsatz: Dingliche Rechte bestehen nur an Einzelsachen, nicht an Sachgesamtheiten. Deshalb ist z.B. auch keine Verfügung über das "Warenlager" oder "das Vermögen" möglich. Die Rechte an Einzelsachen müssen ausreichend bestimmt sein.
- Übertragbarkeitsgrundsatz: Grundsätzlich sind dingliche Rechte übertragbar. Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen, wie den Nießbrauch nach {{du przepis="§ 1059 BGB"}} oder Grunddienstbarkeiten nach {{du przepis="§ 1018 BGB"}}.
- Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip: Trennung von schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und dinglichem Verfügungsgeschäft. Dabei sind die beiden Geschäfte unabhängig voneinander wirksam. Eine Ausnahme stellt allerdings die sog. Fehleridentität dar, bei welcher die Trennung der beiden Geschäfte durchbrochen wird.
- Absolutheitsprinzip: Schutz und Wirkung gegenüber jedermann
- Offenkundigkeit (Publizitätsgrundsatz): Erkennbarkeit der dinglichen Rechte durch die Publizitätsträger Grundbuch und Besitz.
- Typenzwang
- Bestimmtheitsgrundsatz: Dingliche Rechte bestehen nur an Einzelsachen, nicht an Sachgesamtheiten. Deshalb ist z.B. auch keine Verfügung über das "Warenlager" oder "das Vermögen" möglich. Die Rechte an Einzelsachen müssen ausreichend bestimmt sein.
- Übertragbarkeitsgrundsatz: Grundsätzlich sind dingliche Rechte übertragbar. Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen, wie den Nießbrauch nach {{du przepis="§ 1059 BGB"}} oder Grunddienstbarkeiten nach {{du przepis="§ 1018 BGB"}}.
Additions:
- §§ 93, 94 BGB: wesentliche / unwesentliche Bestandteile
- §§ 97, 98 BGB: Zubehör
- §§ 97, 98 BGB: Zubehör
Deletions:
- {{du przepis="§§ 97 - 98 BGB"}}: Zubehör
Additions:
- {{du przepis="§§ 93 - 94 BGB"}}: wesentliche / unwesentliche Bestandteile
- {{du przepis="§§ 97 - 98 BGB"}}: Zubehör
- {{du przepis="§§ 97 - 98 BGB"}}: Zubehör
Deletions:
- {{du przepis="§ 97, § 98 BGB"}}: Zubehör
Additions:
- {{du przepis="§ 93, § 94 BGB"}}: wesentliche / unwesentliche Bestandteile
- {{du przepis="§ 97, § 98 BGB"}}: Zubehör
- {{du przepis="§ 97, § 98 BGB"}}: Zubehör
Deletions:
- {{du przepis="§§ 97, 98 BGB"}}: Zubehör
Additions:
- {{du przepis="§ 93,§ 94 BGB"}}: wesentliche / unwesentliche Bestandteile
- §{{du przepis="§ 854 - 872 BGB"}}: Besitz
- §{{du przepis="§ 854 - 872 BGB"}}: Besitz
Deletions:
- §{{du przepis="§§ 854 - 872 BGB"}}: Besitz
Additions:
- {{du przepis="§ 92 I BGB"}}: verbrauchbare / nicht verbrauchbare Sachen
- {{du przepis="§ 92 II BGB"}}: Einzelsachen / zusammengesetzte Sachen
- {{du przepis="§§ 93, 94 BGB"}}: wesentliche / unwesentliche Bestandteile
- {{du przepis="§§ 97, 98 BGB"}}: Zubehör
- §{{du przepis="§§ 854 - 872 BGB"}}: Besitz
- {{du przepis="§ 92 II BGB"}}: Einzelsachen / zusammengesetzte Sachen
- {{du przepis="§§ 93, 94 BGB"}}: wesentliche / unwesentliche Bestandteile
- {{du przepis="§§ 97, 98 BGB"}}: Zubehör
- §{{du przepis="§§ 854 - 872 BGB"}}: Besitz
Deletions:
- § 92 II BGB: Einzelsachen / zusammengesetzte Sachen
- §§ 93, 94 BGB: wesentliche / unwesentliche Bestandteile
- §§ 97, 98 BGB: Zubehör
- §{{du przepis="§ 854 - 872 BGB"}}: Besitz
Additions:
-{{du przepis="§ 92 I BGB"}}: verbrauchbare / nicht verbrauchbare Sachen
Deletions:
Additions:
- §{{du przepis="§ 854 - 872 BGB"}}: Besitz
- §{{du przepis="§ 873 - 902 BGB"}}: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- §{{du przepis="§ 903 - 1011 BGB"}}: Eigentum
- §{{du przepis="§ 1018 - 1093 BGB"}}: Dienstbarkeiten
- §{{du przepis="§ 1094 - 1104 BGB"}}: Vorkaufsrecht
- §{{du przepis="§ 1105 - 1112 BGB"}}: Reallasten
- §{{du przepis="§ 1113 - 1203 BGB"}}: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- §{{du przepis="§ 1204 - 1296 BGB"}}: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- §{{du przepis="§ 873 - 902 BGB"}}: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- §{{du przepis="§ 903 - 1011 BGB"}}: Eigentum
- §{{du przepis="§ 1018 - 1093 BGB"}}: Dienstbarkeiten
- §{{du przepis="§ 1094 - 1104 BGB"}}: Vorkaufsrecht
- §{{du przepis="§ 1105 - 1112 BGB"}}: Reallasten
- §{{du przepis="§ 1113 - 1203 BGB"}}: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- §{{du przepis="§ 1204 - 1296 BGB"}}: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Deletions:
- §{{du przepis="§ 873-902 BGB"}}: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- §{{du przepis="§ 903-1011 BGB"}}: Eigentum
- §{{du przepis="§ 1018-1093 BGB"}}: Dienstbarkeiten
- §{{du przepis="§ 1094-1104 BGB"}}: Vorkaufsrecht
- §{{du przepis="§ 1105-1112 BGB"}}: Reallasten
- §{{du przepis="§ 1113-1203 BGB"}}: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- §{{du przepis="§ 1204-1296 BGB"}}: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Additions:
- §{{du przepis="§ 854-872 BGB"}}: Besitz
- §{{du przepis="§ 873-902 BGB"}}: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- §{{du przepis="§ 903-1011 BGB"}}: Eigentum
- §{{du przepis="§ 1018-1093 BGB"}}: Dienstbarkeiten
- §{{du przepis="§ 1094-1104 BGB"}}: Vorkaufsrecht
- §{{du przepis="§ 1105-1112 BGB"}}: Reallasten
- §{{du przepis="§ 1113-1203 BGB"}}: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- §{{du przepis="§ 1204-1296 BGB"}}: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- §{{du przepis="§ 873-902 BGB"}}: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- §{{du przepis="§ 903-1011 BGB"}}: Eigentum
- §{{du przepis="§ 1018-1093 BGB"}}: Dienstbarkeiten
- §{{du przepis="§ 1094-1104 BGB"}}: Vorkaufsrecht
- §{{du przepis="§ 1105-1112 BGB"}}: Reallasten
- §{{du przepis="§ 1113-1203 BGB"}}: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- §{{du przepis="§ 1204-1296 BGB"}}: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Deletions:
- §§ 873-902: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- §§ 903-1011: Eigentum
- §§ 1018-1093: Dienstbarkeiten
- §§ 1094-1104: Vorkaufsrecht
- §§ 1105-1112: Reallasten
- §§ 1113-1203: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- §§ 1204-1296: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten