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Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (kurz: EBV) ist in den §§ 985 - 1003 BGB normiert und beschäftigt sich mit der Rechtsbeziehung zwischen dem Eigentümer und dem unrechtmäßigen Besitzer einer Sache. Grundgedanke des EBV ist der Schutz des Eigentümers. Hat jemand das Eigentum an einer Sache, so kann er gemäß § 903 S. 1BGB, soweit nicht das Geseitz oder Rechte Dritten entgeenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren. Diese vollständige Beherrschung der Sache ist jedoch nur möglich, wenn der Eigentümer auch Besitzer ist. Gibt der Eigentümer den Besitz freiwillig auf, geschiet das innerhalb des Rahmens des § 903 S.1 BGB. Erlangt jedoch ein Dritter unrechtmäßig den Besitz an der Sache, schränkt dies die Freiheit des Eigentümers (§ 903) ein. Es muss ein Ausgleich geschaffen werden. Neben dem Anspruch auf Herausgabe der Sache nach § 985 BGB stehen dem Eigentümer auch Ansprüche auf Nutzungsherausgabe und Sachadensersatz gem. §§ 987 ff. BGB zu.
Ein weiterer Grundgedanke des EBV ist jedoch auf der anderen Seite, den redlichen (also den gutgläubigen oder unverklagten) Besitzer zu schützen. Deshalb steht dem redlichen Besitzer ein Anspruch auf Verwendungsersatz gem. §§ 994 ff. BGB zu.
A. Ansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer
1. Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB
§ 985 BGB räumt dem Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gegen den Besitzer ein. Voraussetzungen hierfür sind:
§ 985 BGB räumt dem Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gegen den Besitzer ein. Voraussetzungen hierfür sind:
1. Der Anspruchsteller ist Eigentümer der Sache
Ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich, ab der Anspruchsteller das Eigentum an der Sache hat, so kann die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB angewandt werden.
2. Der Anspruchgegner ist (mittelbarer oder unmittelbarer) Besitzer der Sache
3. Er besitzt die Sache ohne Recht zum Besitz
Ein Recht zum Besitz könnte dem Anspruchsgegner durch § 986 BGB eingeräumt werden.