Revision history for EigentuemerBesitzerVerhaeltnis
Additions:
__1. Der Anspruchsteller ist Eigentümer der Sache__
Ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich, ob der Anspruchsteller das Eigentum an der Sache hat, so kann die Eigentumsvermutung nach {{du przepis="§ 1006 BGB"}} angewandt werden.
__2. Der Anspruchsgegner ist (mittelbarer oder unmittelbarer) Besitzer der Sache__
__3. Er besitzt die Sache ohne Recht zum Besitz__
Folge: Deliktischer Besitzer haftet verschärft nach den {{du przepis="§ 812 ff. BGB"}}, {{du przepis="§ 848 BGB"}}
1) Verklagter oder unredlicher ({{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}}) Besitzer
Ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich, ob der Anspruchsteller das Eigentum an der Sache hat, so kann die Eigentumsvermutung nach {{du przepis="§ 1006 BGB"}} angewandt werden.
__2. Der Anspruchsgegner ist (mittelbarer oder unmittelbarer) Besitzer der Sache__
__3. Er besitzt die Sache ohne Recht zum Besitz__
Folge: Deliktischer Besitzer haftet verschärft nach den {{du przepis="§ 812 ff. BGB"}}, {{du przepis="§ 848 BGB"}}
1) Verklagter oder unredlicher ({{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}}) Besitzer
Deletions:
Ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich, ob der Anspruchsteller das Eigentum an der Sache hat, so kann die Eigentumsvermutung nach {{du przepis="§ 1006 BGB"}} angewandt werden.
__2. Der Anspruchsgegner ist (mittelbarer oder unmittelbarer) Besitzer der Sache__
__3. Er besitzt die Sache ohne Recht zum Besitz__
Folge: Deliktischer Besitzer haftet verschärft nach den §§ 812 ff., 848 BGB
1) Verklagter oder unredlicher (§ 990 Abs.1 BGB) Besitzer
Additions:
1) Nutzziehung nach Rechtshängigkeit ({{du przepis="§ 987 Abs. 1 BGB"}}) oder nach Eintritt der Bösgläubigkeit ({{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}})
Nutzungen sind nach {{du przepis="§ 100 BGB"}} die Früchte einer Sache sowie deren Gebrauchsvorteile.
1) Deliktischer Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}}
1) Nutzziehung nach deliktischer Handlung
1) Verschulden, {{du przepis="§ 276 BGB"}}, {{du przepis="§ 278 BGB"}}, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}
Folge: Deliktischer Besitzer haftet verschärft nach den §§ 812 ff., 848 BGB
Herausgabe der Nutzungen gem. {{du przepis="§ 249 Abs. 1 BGB"}}
Gegebenenfalls Wertersatz gem. {{du przepis="§ 251 Abs. 1 BGB"}}
Nutzungen sind nach {{du przepis="§ 100 BGB"}} die Früchte einer Sache sowie deren Gebrauchsvorteile.
1) Deliktischer Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}}
1) Nutzziehung nach deliktischer Handlung
1) Verschulden, {{du przepis="§ 276 BGB"}}, {{du przepis="§ 278 BGB"}}, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}
Folge: Deliktischer Besitzer haftet verschärft nach den §§ 812 ff., 848 BGB
Herausgabe der Nutzungen gem. {{du przepis="§ 249 Abs. 1 BGB"}}
Gegebenenfalls Wertersatz gem. {{du przepis="§ 251 Abs. 1 BGB"}}
Deletions:
1) Nutzziehung nach Rechtshängigkeit ({{du przepis="§ 987 Abs. 1 BGB"}}) oder nach Eintritt der Bösgläubigkeit ({{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}})
Nutzungen sind nach {{du przepis="§ 100 BGB"}} die Früchte einer Sache sowie deren Gebrauchsvorteile.
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung, {{du przepis="§ 985 BGB"}}
1) Deliktischer Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}}
1) Nutzziehung nach deliktischer Handlung
1) Verschulden, {{du przepis="§ 276 BGB"}}, {{du przepis="§ 278 BGB"}}, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}
Folge: Deliktischer Besitzer haftet verschärft nach den §§ 812 ff., 848 BGB
Herausgabe der Nutzungen gem. {{du przepis="§ 249 Abs. 1 BGB"}}
Gegebenenfalls Wertersatz gem. {{du przepis="§ 251 Abs. 1 BGB"}}
Additions:
Für die Haftung aufgrund einer Straftat ist muss deren vorausgesetztes Verschulden, also meist Vorsatz, vorliegen.
Für die Haftung aufgrund verbotener Eigenmacht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Liegt diese nicht vor, so tritt die verschärfte Haftung der §{{du przepis="§ 823 ff. BGB"}} erst bei Bösglaubigkeit ({{du przepis="§ 990 Abs. S.2 BGB"}}) oder bei Rechtshängigkeit ein.
Für die Haftung aufgrund verbotener Eigenmacht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Liegt diese nicht vor, so tritt die verschärfte Haftung der §{{du przepis="§ 823 ff. BGB"}} erst bei Bösglaubigkeit ({{du przepis="§ 990 Abs. S.2 BGB"}}) oder bei Rechtshängigkeit ein.
Deletions:
Für die Haftung aufgrund verbotener Eigenmacht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Liegt diese nicht vor, so tritt die verschärfte Haftung der §{{du przepis="§ 823 ff. BGB"}} erst bei Bösglaubigkeit ({{du przepis="§ 990 Abs. S.2 BGB"}}) oder bei Rechtshängigkeit ein.
Additions:
1) Vorliegen einer Vindikationslage zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung
1) Deliktischer Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}} (=Erwerb der Sache durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat)
1) Verletzungshandlung (in Form einer Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe)
1) Verschulden ({{du przepis="§ 276 BGB"}}, {{du przepis="§ 278 BGB"}}, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}) bereits bei Begehen der verbotenen Eigenmacht bzw. der Straftat.
Für die Haftung aufgrund einer Straftat ist muss deren vorausgesetztes Verschulden, also meist Vorsatz, vorliegen.
Für die Haftung aufgrund verbotener Eigenmacht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Liegt diese nicht vor, so tritt die verschärfte Haftung der §{{du przepis="§ 823 ff. BGB"}} erst bei Bösglaubigkeit ({{du przepis="§ 990 Abs. S.2 BGB"}}) oder bei Rechtshängigkeit ein.
1) Deliktischer Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}} (=Erwerb der Sache durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat)
1) Verletzungshandlung (in Form einer Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe)
1) Verschulden ({{du przepis="§ 276 BGB"}}, {{du przepis="§ 278 BGB"}}, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}) bereits bei Begehen der verbotenen Eigenmacht bzw. der Straftat.
Für die Haftung aufgrund einer Straftat ist muss deren vorausgesetztes Verschulden, also meist Vorsatz, vorliegen.
Für die Haftung aufgrund verbotener Eigenmacht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Liegt diese nicht vor, so tritt die verschärfte Haftung der §{{du przepis="§ 823 ff. BGB"}} erst bei Bösglaubigkeit ({{du przepis="§ 990 Abs. S.2 BGB"}}) oder bei Rechtshängigkeit ein.
Deletions:
1) Deliktischer Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}} (=Erwerb der Sache durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat)
1) Verletzungshandlung (in Form einer Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe)
1) Verschulden ({{du przepis="§ 276 BGB"}}, {{du przepis="§ 278 BGB"}}, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}) bereits bei Begehen der verbotenen Eigenmacht bzw. der Straftat.
Für die Haftung aufgrund einer Straftat ist muss deren vorausgesetztes Verschulden, also meist Vorsatz, vorliegen.
Für die Haftung aufgrund verbotener Eigenmacht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Liegt diese nicht vor, so tritt die verschärfte Haftung der §{{du przepis="§ 823 ff. BGB"}} erst bei Bösglaubigkeit ({{du przepis="§ 990 Abs. S.2 BGB"}}) oder bei Rechtshängigkeit ein.
Additions:
Rechtshängigkeit bedeutet, dass der Eigentümer vor Gericht Klage gegen den Besitzer erhoben hat. Ein Besitzer ist demzufolge rechtshängig, sobald er vor Gericht verklagt wurde. Diese Rechtshängigkeit, die in {{du przepis="§ 989 BGB"}} vorausgesetzt wird, kann auch dadurch ersetzt werden, dass der Besitzer die Sache bösgläubig erworben hatte, s. {{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}}. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit oder im Falle der Bösgläubigkeit des Besitzers ist dieser nicht mehr schutzwürdig.
Deletions:
Additions:
1. Vorliegen einer Vindikationslage zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung
2. Verklagter ({{du przepis="§ 989 BGB"}}) oder bösgläubiger ({{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}}) Besitzer
3. Verletzungshandlung (in Form einer Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe)
4. Besitzer hat die Verschlechterung bzw. den Untergang der Sache zu verschulden ({{du przepis="§ 276 BGB"}}, {{du przepis="§ 278 BGB"}}, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}})
2. Verklagter ({{du przepis="§ 989 BGB"}}) oder bösgläubiger ({{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}}) Besitzer
3. Verletzungshandlung (in Form einer Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe)
4. Besitzer hat die Verschlechterung bzw. den Untergang der Sache zu verschulden ({{du przepis="§ 276 BGB"}}, {{du przepis="§ 278 BGB"}}, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}})
Deletions:
1) Verklagter ({{du przepis="§ 989 BGB"}}) oder bösgläubiger ({{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}}) Besitzer
1) Verletzungshandlung (in Form einer Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe)
1) Besitzer hat die Verschlechterung bzw. den Untergang der Sache zu verschulden ({{du przepis="§ 276 BGB"}}, {{du przepis="§ 278 BGB"}}, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}})
Additions:
((2)) Herausgabeanspruch gemäß {{du przepis="§ 985 BGB"}}
{{du przepis="§ 985 BGB"}} räumt dem Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gegen den Besitzer ein. Voraussetzungen hierfür sind:
__1. Der Anspruchsteller ist Eigentümer der Sache__
Ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich, ob der Anspruchsteller das Eigentum an der Sache hat, so kann die Eigentumsvermutung nach {{du przepis="§ 1006 BGB"}} angewandt werden.
__2. Der Anspruchsgegner ist (mittelbarer oder unmittelbarer) Besitzer der Sache__
__3. Er besitzt die Sache ohne Recht zum Besitz__
Ein Recht zum Besitz könnte dem Anspruchsgegner durch {{du przepis="§ 986 BGB"}} eingeräumt werden. {{du przepis="§ 986 BGB"}} kennt drei Fälle, die dem Besitzer ein Recht zum Besitz einräumen:
- {{du przepis="§ 986 Abs. 1 S. 1 HS 1 BGB "}}: Der Besitzer ist dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt. Eine Berechtigung kann durch ein eigenes Besitzrecht, ein Anwartschaftsrecht oder ein gesetzliches Besitzrecht gegeben sein.
- {{du przepis="§ 986 Abs. 1 S. 1 HS 2 BGB "}}: Der (unmittelbare) Besitzer leitet sein Recht zum Besitz vom Recht zum Besitz des mittelbarern Besitzers ab = Derivatives Besitzrecht
- {{du przepis="§ 986 Abs. 2 BGB"}}: Besitzrecht bei Abtretung nach §§ 929 S.1, 931 BGB
((2)) Schadensersatzansprüche
Neben dem Herausgabeanspruch nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} stehen dem Eigentümer auch Ansprüche auf Nutzungsherausgabe sowie Schadensersatz zu.
Allerdings möchte der Gesetzgeber dem Besitzer die Haftung für diese Ansprüche nicht ohne weiteres zumuten. Es müssen neben der Vindikationslage nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} noch spezielle Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Besitzer haften muss. Ohne die speziellen Regelungen der §{{du przepis="§ 987 ff. BGB"}} müsste der Besitzer nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung und der unerlaubten Handlung haften, egal ob er nur leicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Von dieser strengen Haftung möchte der Gesetzgeber den gutgläubigen bzw. unverklagten Besitzer durch die §{{du przepis="§ 987 ff. BGB"}} verschonen. Deshalb lassen sich die Besitzer in drei Gruppen einteilen: in den redlichen (=gutgläubiger bzw. unverklagter) Besitzer, den unredlichen (=bösgläubiger bzw. verklagter) Besitzer und den deliktischen Besitzer.
((3)) Gegen den bösgläubigen oder verklagten Besitzer, {{du przepis="§ 989 BGB"}}, {{du przepis="§ 990 BGB"}}
Entsteht dem Eigentümer ein Schaden, den der Besitzer dadurch zu verschulden hat, dass die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann, so ist der Besitzer zum Ersatz des entstandenen Schadens verantwortlich, soweit er bösgläubig oder verklagt ist.
Prüfungsschema:
1) Vorliegen einer Vindikationslage zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung
1) Verklagter ({{du przepis="§ 989 BGB"}}) oder bösgläubiger ({{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}}) Besitzer
Rechtshängigkeit bedeutet, dass der Eigentümer vor Gericht Klage gegen den Besitzer erhoben hat. Ein Besitzer ist demzufolge rechtshängig, sobald er vor Gericht verklagt wurde. Diese Rechtshängigkeit, die in {{du przepis="§ 989 BGB"}} vorausgesetzt wird, kann auch dadurch ersetzt werden, dass der Besitzer die Sache bösgläubig erworben hatte, s. {{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}}. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit oder im Falle der Bösgläubigkeit des Besitzers ist dieser nicht mehr schutzwürdig.
1) Verletzungshandlung (in Form einer Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe)
1) Besitzer hat die Verschlechterung bzw. den Untergang der Sache zu verschulden ({{du przepis="§ 276 BGB"}}, {{du przepis="§ 278 BGB"}}, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}})
((3)) Gegen den deliktischen Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}}
Als deliktisch wird ein Besitzer bezeichnet, der den Besitz der Sache durch verbotene Eigenmacht (§858 BGB) oder durch eine Straftat (z.B. Diebstahl, § 242 StGB) erlangt hat. Ist dies der Fall, verdient der Besitzer keinen Schutz mehr und haftet deshalb auch in vollem Umfang nach den Vorschriften der §{{du przepis="§ 823 ff. BGB"}} , §{{du przepis="§ 249 ff. BGB"}}. Die §{{du przepis="§ 987 ff. BGB"}} des EBV sind jedoch trotzdem anwendbar. Er haftet also gleich doppelt (=verschärfte Haftung). Zudem haftet er auch für den zufälligen Untergang der Sache nach {{du przepis="§ 848 BGB"}}.
Prüfungsschema:
1) Vorliegen einer Vindikationslage zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung
1) Deliktischer Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}} (=Erwerb der Sache durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat)
1) Verletzungshandlung (in Form einer Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe)
1) Verschulden ({{du przepis="§ 276 BGB"}}, {{du przepis="§ 278 BGB"}}, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}) bereits bei Begehen der verbotenen Eigenmacht bzw. der Straftat.
Für die Haftung aufgrund einer Straftat ist muss deren vorausgesetztes Verschulden, also meist Vorsatz, vorliegen.
Für die Haftung aufgrund verbotener Eigenmacht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Liegt diese nicht vor, so tritt die verschärfte Haftung der §{{du przepis="§ 823 ff. BGB"}} erst bei Bösglaubigkeit ({{du przepis="§ 990 Abs. S.2 BGB"}}) oder bei Rechtshängigkeit ein.
((3)) Gegen den gutgläubigen, unverklagten Besitzer
Hat der Besitzer die Sache im guten Glauben erworben und wurde er auch nicht verklagt, so haftet er gem. {{du przepis="§ 933 Abs. 1 S. 2. HS BGB"}} __nicht__ für den entstandenen Schaden.
((2)) Ansprüche auf Nutzungsherausgabe
((3)) Gegen den gutgläubigen, unentgeltlichen Besitzer, {{du przepis="§ 988 BGB"}}
Prüfungsschema:
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung, {{du przepis="§ 985 BGB"}}
1) Besitz aufgrund eines Nutzungsrechts
1) Unentgeltlicher Erwerb des Besitzes
1) Redlicher und unverklagter Besitzer
Folge: Haftung nach §{{du przepis="§ 812 ff, BGB"}}, insbesondere {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}}. Herausgabe der Nutzungen; auch solche, die __vor__ Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit gezogen wurden.
((3)) Gegen den gutgläubigen oder unverklagten Besitzer
War der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs gutgläubig oder wurde er von dem Eigentümer noch nicht verklagt, darf er darauf vertrauen, dass er den Besitz behalten darf. Er darf sogar die gezogenen Nutzungen behalten. Jedoch muss er die tatsächlich gezogenen Früchte (s. {{du przepis="§ 99 BGB"}}), die er über das Maß einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hinaus erwirtschaftet hat an den Eigentümer herausgeben, {{du przepis="§ 933 Abs. 1 BGB"}}.
Sollte er im im nachhinein noch unredlich werden, so gelten die Vorschriften über den bösgläubigen bzw. rechtshängigen Besitzer entsprechend __nach__ dem Zeitpunkt des Eintritts der Bösgläubigkeit bzw. der Rechtshängigkeit. Die Haftung ist jedoch durch {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} begrenzt.
((3)) Gegen den bösgläubigen oder verklagten Besitzer, {{du przepis="§ 987 BGB"}}, {{du przepis="§ 990 BGB"}}
Da ein bösgläubiger oder verklagter Besitzer nicht mehr schutzwürdig ist hat er die nach dem Zeitpunkt der Bösgläubigkeit bzw. Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen an den Eigentümer herauszugeben. Anspruchsgrundlage hierfür ist {{du przepis="§ 987 Abs. 1 BGB"}} bzw. {{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 987 Abs. 1 BGB"}}.
Prüfungsschema:
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung, {{du przepis="§ 985 BGB"}}
1) Nutzziehung nach Rechtshängigkeit ({{du przepis="§ 987 Abs. 1 BGB"}}) oder nach Eintritt der Bösgläubigkeit ({{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}})
Folge: Herausgabe aller Nutzungen, die der Besitzer __nach__ Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit gezogen hat.
((3)) Gegen den deliktischen Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}}, §{{du przepis="§ 823 ff. BGB"}}
Auch hier gilt wieder die verschärfte Haftung nach §{{du przepis="§ 812 ff. BGB"}}, {{du przepis="§ 848 BGB"}}.
Prüfungsschema:
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung, {{du przepis="§ 985 BGB"}}
1) Deliktischer Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}}
1) Nutzziehung nach deliktischer Handlung
1) Verschulden, {{du przepis="§ 276 BGB"}}, {{du przepis="§ 278 BGB"}}, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}
Folge: Deliktischer Besitzer haftet verschärft nach den §§ 812 ff., 848 BGB
Herausgabe der Nutzungen gem. {{du przepis="§ 249 Abs. 1 BGB"}}
Gegebenenfalls Wertersatz gem. {{du przepis="§ 251 Abs. 1 BGB"}}
((2)) Haftung des gutgläubigen oder unverklagten Besitzers, {{du przepis="§ 994 Abs. 1 BGB"}}
Wenn es sich um notwendige Verwendungen handelt: Voraussetzungen des {{du przepis="§ 994 Abs. 1 BGB"}}
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung
1) Unverklagter und redlicher Besitzer
1) Notwendige Verwendung, {{du przepis="§ 994 Abs. 1 BGB"}}
Wenn es sich um nützliche Verwendungen handelt: Voraussetzungen des {{du przepis="§ 996 BGB"}}:
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung
1) Unverklagter und redlicher Besitzer
1) Nützliche Verwendung (aus Sicht Eigentümer, str.)
Folge: Eigentümer muss dem Besitzer Ersatz der notwendigen Verwendungen zahlen. Jedoch ist dieser Anspruch nur innerhalb der Grenzen der §{{du przepis="§ 1001 ff. BGB"}} durchsetzbar.
((2)) Haftung des bösgläubigen oder verklagten Besitzers, {{du przepis="§ 994 Abs. 2 BGB"}}
Prüfungsschema:
Wenn es sich um notwendige Verwendungen handelt, die nach Rechtshängigkeit bzw. Bösgläubigkeit gemacht wurden, sind diese dem Besitzer nur unter den Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten, s. {{du przepis="§ 944 Abs. 2 BGB"}}:
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung
1) Verklagter oder unredlicher (§ 990 Abs.1 BGB) Besitzer
1) Voraussetzungen der GoA nach {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}} bzw. {{du przepis="§ 684 BGB"}}, {{du przepis="§ 818 BGB"}} (je nach mutmaßlichem Willen des Eigentümers)
Folge: Ersatzzahlung der nützlichen Aufwendungen. Durchsetzbarkeit des Anspruchs richtet sich nach §{{du przepis="§ 1001 ff. BGB"}}.
Wenn es sich um nützliche Verwendungen handelt, die nach Rechtshängigkeit bzw. Bösgläubigkeit gemacht wurden, kann der Besitzer keinen Ersatz verlangen.
((2)) Haftung des deliktischen Besitzers, {{du przepis="§ 994 Abs. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 684 BGB"}}
Keine speziellen Vorschriften für deliktischen Besitzer. Siehe bösgläubiger Besizter.
{{du przepis="§ 985 BGB"}} räumt dem Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gegen den Besitzer ein. Voraussetzungen hierfür sind:
__1. Der Anspruchsteller ist Eigentümer der Sache__
Ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich, ob der Anspruchsteller das Eigentum an der Sache hat, so kann die Eigentumsvermutung nach {{du przepis="§ 1006 BGB"}} angewandt werden.
__2. Der Anspruchsgegner ist (mittelbarer oder unmittelbarer) Besitzer der Sache__
__3. Er besitzt die Sache ohne Recht zum Besitz__
Ein Recht zum Besitz könnte dem Anspruchsgegner durch {{du przepis="§ 986 BGB"}} eingeräumt werden. {{du przepis="§ 986 BGB"}} kennt drei Fälle, die dem Besitzer ein Recht zum Besitz einräumen:
- {{du przepis="§ 986 Abs. 1 S. 1 HS 1 BGB "}}: Der Besitzer ist dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt. Eine Berechtigung kann durch ein eigenes Besitzrecht, ein Anwartschaftsrecht oder ein gesetzliches Besitzrecht gegeben sein.
- {{du przepis="§ 986 Abs. 1 S. 1 HS 2 BGB "}}: Der (unmittelbare) Besitzer leitet sein Recht zum Besitz vom Recht zum Besitz des mittelbarern Besitzers ab = Derivatives Besitzrecht
- {{du przepis="§ 986 Abs. 2 BGB"}}: Besitzrecht bei Abtretung nach §§ 929 S.1, 931 BGB
((2)) Schadensersatzansprüche
Neben dem Herausgabeanspruch nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} stehen dem Eigentümer auch Ansprüche auf Nutzungsherausgabe sowie Schadensersatz zu.
Allerdings möchte der Gesetzgeber dem Besitzer die Haftung für diese Ansprüche nicht ohne weiteres zumuten. Es müssen neben der Vindikationslage nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} noch spezielle Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Besitzer haften muss. Ohne die speziellen Regelungen der §{{du przepis="§ 987 ff. BGB"}} müsste der Besitzer nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung und der unerlaubten Handlung haften, egal ob er nur leicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Von dieser strengen Haftung möchte der Gesetzgeber den gutgläubigen bzw. unverklagten Besitzer durch die §{{du przepis="§ 987 ff. BGB"}} verschonen. Deshalb lassen sich die Besitzer in drei Gruppen einteilen: in den redlichen (=gutgläubiger bzw. unverklagter) Besitzer, den unredlichen (=bösgläubiger bzw. verklagter) Besitzer und den deliktischen Besitzer.
((3)) Gegen den bösgläubigen oder verklagten Besitzer, {{du przepis="§ 989 BGB"}}, {{du przepis="§ 990 BGB"}}
Entsteht dem Eigentümer ein Schaden, den der Besitzer dadurch zu verschulden hat, dass die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann, so ist der Besitzer zum Ersatz des entstandenen Schadens verantwortlich, soweit er bösgläubig oder verklagt ist.
Prüfungsschema:
1) Vorliegen einer Vindikationslage zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung
1) Verklagter ({{du przepis="§ 989 BGB"}}) oder bösgläubiger ({{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}}) Besitzer
Rechtshängigkeit bedeutet, dass der Eigentümer vor Gericht Klage gegen den Besitzer erhoben hat. Ein Besitzer ist demzufolge rechtshängig, sobald er vor Gericht verklagt wurde. Diese Rechtshängigkeit, die in {{du przepis="§ 989 BGB"}} vorausgesetzt wird, kann auch dadurch ersetzt werden, dass der Besitzer die Sache bösgläubig erworben hatte, s. {{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}}. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit oder im Falle der Bösgläubigkeit des Besitzers ist dieser nicht mehr schutzwürdig.
1) Verletzungshandlung (in Form einer Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe)
1) Besitzer hat die Verschlechterung bzw. den Untergang der Sache zu verschulden ({{du przepis="§ 276 BGB"}}, {{du przepis="§ 278 BGB"}}, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}})
((3)) Gegen den deliktischen Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}}
Als deliktisch wird ein Besitzer bezeichnet, der den Besitz der Sache durch verbotene Eigenmacht (§858 BGB) oder durch eine Straftat (z.B. Diebstahl, § 242 StGB) erlangt hat. Ist dies der Fall, verdient der Besitzer keinen Schutz mehr und haftet deshalb auch in vollem Umfang nach den Vorschriften der §{{du przepis="§ 823 ff. BGB"}} , §{{du przepis="§ 249 ff. BGB"}}. Die §{{du przepis="§ 987 ff. BGB"}} des EBV sind jedoch trotzdem anwendbar. Er haftet also gleich doppelt (=verschärfte Haftung). Zudem haftet er auch für den zufälligen Untergang der Sache nach {{du przepis="§ 848 BGB"}}.
Prüfungsschema:
1) Vorliegen einer Vindikationslage zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung
1) Deliktischer Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}} (=Erwerb der Sache durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat)
1) Verletzungshandlung (in Form einer Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe)
1) Verschulden ({{du przepis="§ 276 BGB"}}, {{du przepis="§ 278 BGB"}}, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}) bereits bei Begehen der verbotenen Eigenmacht bzw. der Straftat.
Für die Haftung aufgrund einer Straftat ist muss deren vorausgesetztes Verschulden, also meist Vorsatz, vorliegen.
Für die Haftung aufgrund verbotener Eigenmacht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Liegt diese nicht vor, so tritt die verschärfte Haftung der §{{du przepis="§ 823 ff. BGB"}} erst bei Bösglaubigkeit ({{du przepis="§ 990 Abs. S.2 BGB"}}) oder bei Rechtshängigkeit ein.
((3)) Gegen den gutgläubigen, unverklagten Besitzer
Hat der Besitzer die Sache im guten Glauben erworben und wurde er auch nicht verklagt, so haftet er gem. {{du przepis="§ 933 Abs. 1 S. 2. HS BGB"}} __nicht__ für den entstandenen Schaden.
((2)) Ansprüche auf Nutzungsherausgabe
((3)) Gegen den gutgläubigen, unentgeltlichen Besitzer, {{du przepis="§ 988 BGB"}}
Prüfungsschema:
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung, {{du przepis="§ 985 BGB"}}
1) Besitz aufgrund eines Nutzungsrechts
1) Unentgeltlicher Erwerb des Besitzes
1) Redlicher und unverklagter Besitzer
Folge: Haftung nach §{{du przepis="§ 812 ff, BGB"}}, insbesondere {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}}. Herausgabe der Nutzungen; auch solche, die __vor__ Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit gezogen wurden.
((3)) Gegen den gutgläubigen oder unverklagten Besitzer
War der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs gutgläubig oder wurde er von dem Eigentümer noch nicht verklagt, darf er darauf vertrauen, dass er den Besitz behalten darf. Er darf sogar die gezogenen Nutzungen behalten. Jedoch muss er die tatsächlich gezogenen Früchte (s. {{du przepis="§ 99 BGB"}}), die er über das Maß einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hinaus erwirtschaftet hat an den Eigentümer herausgeben, {{du przepis="§ 933 Abs. 1 BGB"}}.
Sollte er im im nachhinein noch unredlich werden, so gelten die Vorschriften über den bösgläubigen bzw. rechtshängigen Besitzer entsprechend __nach__ dem Zeitpunkt des Eintritts der Bösgläubigkeit bzw. der Rechtshängigkeit. Die Haftung ist jedoch durch {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} begrenzt.
((3)) Gegen den bösgläubigen oder verklagten Besitzer, {{du przepis="§ 987 BGB"}}, {{du przepis="§ 990 BGB"}}
Da ein bösgläubiger oder verklagter Besitzer nicht mehr schutzwürdig ist hat er die nach dem Zeitpunkt der Bösgläubigkeit bzw. Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen an den Eigentümer herauszugeben. Anspruchsgrundlage hierfür ist {{du przepis="§ 987 Abs. 1 BGB"}} bzw. {{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 987 Abs. 1 BGB"}}.
Prüfungsschema:
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung, {{du przepis="§ 985 BGB"}}
1) Nutzziehung nach Rechtshängigkeit ({{du przepis="§ 987 Abs. 1 BGB"}}) oder nach Eintritt der Bösgläubigkeit ({{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}})
Folge: Herausgabe aller Nutzungen, die der Besitzer __nach__ Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit gezogen hat.
((3)) Gegen den deliktischen Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}}, §{{du przepis="§ 823 ff. BGB"}}
Auch hier gilt wieder die verschärfte Haftung nach §{{du przepis="§ 812 ff. BGB"}}, {{du przepis="§ 848 BGB"}}.
Prüfungsschema:
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung, {{du przepis="§ 985 BGB"}}
1) Deliktischer Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}}
1) Nutzziehung nach deliktischer Handlung
1) Verschulden, {{du przepis="§ 276 BGB"}}, {{du przepis="§ 278 BGB"}}, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}
Folge: Deliktischer Besitzer haftet verschärft nach den §§ 812 ff., 848 BGB
Herausgabe der Nutzungen gem. {{du przepis="§ 249 Abs. 1 BGB"}}
Gegebenenfalls Wertersatz gem. {{du przepis="§ 251 Abs. 1 BGB"}}
((2)) Haftung des gutgläubigen oder unverklagten Besitzers, {{du przepis="§ 994 Abs. 1 BGB"}}
Wenn es sich um notwendige Verwendungen handelt: Voraussetzungen des {{du przepis="§ 994 Abs. 1 BGB"}}
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung
1) Unverklagter und redlicher Besitzer
1) Notwendige Verwendung, {{du przepis="§ 994 Abs. 1 BGB"}}
Wenn es sich um nützliche Verwendungen handelt: Voraussetzungen des {{du przepis="§ 996 BGB"}}:
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung
1) Unverklagter und redlicher Besitzer
1) Nützliche Verwendung (aus Sicht Eigentümer, str.)
Folge: Eigentümer muss dem Besitzer Ersatz der notwendigen Verwendungen zahlen. Jedoch ist dieser Anspruch nur innerhalb der Grenzen der §{{du przepis="§ 1001 ff. BGB"}} durchsetzbar.
((2)) Haftung des bösgläubigen oder verklagten Besitzers, {{du przepis="§ 994 Abs. 2 BGB"}}
Prüfungsschema:
Wenn es sich um notwendige Verwendungen handelt, die nach Rechtshängigkeit bzw. Bösgläubigkeit gemacht wurden, sind diese dem Besitzer nur unter den Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten, s. {{du przepis="§ 944 Abs. 2 BGB"}}:
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung
1) Verklagter oder unredlicher (§ 990 Abs.1 BGB) Besitzer
1) Voraussetzungen der GoA nach {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}} bzw. {{du przepis="§ 684 BGB"}}, {{du przepis="§ 818 BGB"}} (je nach mutmaßlichem Willen des Eigentümers)
Folge: Ersatzzahlung der nützlichen Aufwendungen. Durchsetzbarkeit des Anspruchs richtet sich nach §{{du przepis="§ 1001 ff. BGB"}}.
Wenn es sich um nützliche Verwendungen handelt, die nach Rechtshängigkeit bzw. Bösgläubigkeit gemacht wurden, kann der Besitzer keinen Ersatz verlangen.
((2)) Haftung des deliktischen Besitzers, {{du przepis="§ 994 Abs. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 684 BGB"}}
Keine speziellen Vorschriften für deliktischen Besitzer. Siehe bösgläubiger Besizter.
Deletions:
{{du przepis="§ 985 BGB"}} räumt dem Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gegen den Besitzer ein. Voraussetzungen hierfür sind:
((3))__Der Anspruchsteller ist Eigentümer der Sache__
Ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich, ob der Anspruchsteller das Eigentum an der Sache hat, so kann die Eigentumsvermutung nach {{du przepis="§ 1006 BGB"}} angewandt werden.
((3))__ Der Anspruchsgegner ist (mittelbarer oder unmittelbarer) Besitzer der Sache__
((3))__ Er besitzt die Sache ohne Recht zum Besitz__
Ein Recht zum Besitz könnte dem Anspruchsgegner durch {{du przepis="§ 986 BGB"}} eingeräumt werden. {{du przepis="§ 986 BGB"}} kennt drei Fälle, die dem Besitzer ein Recht zum Besitz einräumen:
- {{du przepis="§ 986 Abs. 1 S. 1 HS 1 BGB "}}: Der Besitzer ist dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt. Eine Berechtigung kann durch ein eigenes Besitzrecht, ein Anwartschaftsrecht oder ein gesetzliches Besitzrecht gegeben sein.
- {{du przepis="§ 986 Abs. 1 S. 1 HS 2 BGB "}}: Der (unmittelbare) Besitzer leitet sein Recht zum Besitz vom Recht zum Besitz des mittelbarern Besitzers ab = Derivatives Besitzrecht
- {{du przepis="§ 986 Abs. 2 BGB"}}: Besitzrecht bei Abtretung nach §§ 929 S.1, 931 BGB
((2)) Schadensersatzansprüche
Neben dem Herausgabeanspruch nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} stehen dem Eigentümer auch Ansprüche auf Nutzungsherausgabe sowie Schadensersatz zu.
Allerdings möchte der Gesetzgeber dem Besitzer die Haftung für diese Ansprüche nicht ohne weiteres zumuten. Es müssen neben der Vindikationslage nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} noch spezielle Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Besitzer haften muss. Ohne die speziellen Regelungen der §{{du przepis="§ 987 ff. BGB"}} müsste der Besitzer nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung und der unerlaubten Handlung haften, egal ob er nur leicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Von dieser strengen Haftung möchte der Gesetzgeber den gutgläubigen bzw. unverklagten Besitzer durch die §{{du przepis="§ 987 ff. BGB"}} verschonen. Deshalb lassen sich die Besitzer in drei Gruppen einteilen: in den redlichen (=gutgläubiger bzw. unverklagter) Besitzer, den unredlichen (=bösgläubiger bzw. verklagter) Besitzer und den deliktischen Besitzer.
((3)) Gegen den bösgläubigen oder verklagten Besitzer, {{du przepis="§ 989 BGB"}}, {{du przepis="§ 990 BGB"}}
Entsteht dem Eigentümer ein Schaden, den der Besitzer dadurch zu verschulden hat, dass die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann, so ist der Besitzer zum Ersatz des entstandenen Schadens verantwortlich, soweit er bösgläubig oder verklagt ist.
Prüfungsschema:
1) Vorliegen einer Vindikationslage zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung
1) Verklagter ({{du przepis="§ 989 BGB"}}) oder bösgläubiger ({{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}}) Besitzer
Rechtshängigkeit bedeutet, dass der Eigentümer vor Gericht Klage gegen den Besitzer erhoben hat. Ein Besitzer ist demzufolge rechtshängig, sobald er vor Gericht verklagt wurde. Diese Rechtshängigkeit, die in {{du przepis="§ 989 BGB"}} vorausgesetzt wird, kann auch dadurch ersetzt werden, dass der Besitzer die Sache bösgläubig erworben hatte, s. {{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}}. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit oder im Falle der Bösgläubigkeit des Besitzers ist dieser nicht mehr schutzwürdig.
1) Verletzungshandlung (in Form einer Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe)
1) Besitzer hat die Verschlechterung bzw. den Untergang der Sache zu verschulden ({{du przepis="§ 276 BGB"}}, {{du przepis="§ 278 BGB"}}, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}})
((3)) Gegen den deliktischen Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}}
Als deliktisch wird ein Besitzer bezeichnet, der den Besitz der Sache durch verbotene Eigenmacht (§858 BGB) oder durch eine Straftat (z.B. Diebstahl, § 242 StGB) erlangt hat. Ist dies der Fall, verdient der Besitzer keinen Schutz mehr und haftet deshalb auch in vollem Umfang nach den Vorschriften der §{{du przepis="§ 823 ff. BGB"}} , §{{du przepis="§ 249 ff. BGB"}}. Die §{{du przepis="§ 987 ff. BGB"}} des EBV sind jedoch trotzdem anwendbar. Er haftet also gleich doppelt (=verschärfte Haftung). Zudem haftet er auch für den zufälligen Untergang der Sache nach {{du przepis="§ 848 BGB"}}.
Prüfungsschema:
1) Vorliegen einer Vindikationslage zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung
1) Deliktischer Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}} (=Erwerb der Sache durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat)
1) Verletzungshandlung (in Form einer Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe)
1) Verschulden ({{du przepis="§ 276 BGB"}}, {{du przepis="§ 278 BGB"}}, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}) bereits bei Begehen der verbotenen Eigenmacht bzw. der Straftat.
Für die Haftung aufgrund einer Straftat ist muss deren vorausgesetztes Verschulden, also meist Vorsatz, vorliegen.
Für die Haftung aufgrund verbotener Eigenmacht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Liegt diese nicht vor, so tritt die verschärfte Haftung der §{{du przepis="§ 823 ff. BGB"}} erst bei Bösglaubigkeit ({{du przepis="§ 990 Abs. S.2 BGB"}}) oder bei Rechtshängigkeit ein.
((3)) Gegen den gutgläubigen, unverklagten Besitzer
Hat der Besitzer die Sache im guten Glauben erworben und wurde er auch nicht verklagt, so haftet er gem. {{du przepis="§ 933 Abs. 1 S. 2. HS BGB"}} __nicht__ für den entstandenen Schaden.
((2)) Ansprüche auf Nutzungsherausgabe
((3)) Gegen den gutgläubigen, unentgeltlichen Besitzer, {{du przepis="§ 988 BGB"}}
Prüfungsschema:
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung, {{du przepis="§ 985 BGB"}}
1) Besitz aufgrund eines Nutzungsrechts
1) Unentgeltlicher Erwerb des Besitzes
1) Redlicher und unverklagter Besitzer
Folge: Haftung nach §{{du przepis="§ 812 ff, BGB"}}, insbesondere {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}}. Herausgabe der Nutzungen; auch solche, die __vor__ Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit gezogen wurden.
((3)) Gegen den gutgläubigen oder unverklagten Besitzer
War der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs gutgläubig oder wurde er von dem Eigentümer noch nicht verklagt, darf er darauf vertrauen, dass er den Besitz behalten darf. Er darf sogar die gezogenen Nutzungen behalten. Jedoch muss er die tatsächlich gezogenen Früchte (s. {{du przepis="§ 99 BGB"}}), die er über das Maß einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hinaus erwirtschaftet hat an den Eigentümer herausgeben, {{du przepis="§ 933 Abs. 1 BGB"}}.
Sollte er im im nachhinein noch unredlich werden, so gelten die Vorschriften über den bösgläubigen bzw. rechtshängigen Besitzer entsprechend __nach__ dem Zeitpunkt des Eintritts der Bösgläubigkeit bzw. der Rechtshängigkeit. Die Haftung ist jedoch durch {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} begrenzt.
((3)) Gegen den bösgläubigen oder verklagten Besitzer, {{du przepis="§ 987 BGB"}}, {{du przepis="§ 990 BGB"}}
Da ein bösgläubiger oder verklagter Besitzer nicht mehr schutzwürdig ist hat er die nach dem Zeitpunkt der Bösgläubigkeit bzw. Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen an den Eigentümer herauszugeben. Anspruchsgrundlage hierfür ist {{du przepis="§ 987 Abs. 1 BGB"}} bzw. {{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 987 Abs. 1 BGB"}}.
Prüfungsschema:
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung, {{du przepis="§ 985 BGB"}}
1) Nutzziehung nach Rechtshängigkeit ({{du przepis="§ 987 Abs. 1 BGB"}}) oder nach Eintritt der Bösgläubigkeit ({{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}})
Folge: Herausgabe aller Nutzungen, die der Besitzer __nach__ Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit gezogen hat.
((3)) Gegen den deliktischen Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}}, §{{du przepis="§ 823 ff. BGB"}}
Auch hier gilt wieder die verschärfte Haftung nach §{{du przepis="§ 812 ff. BGB"}}, {{du przepis="§ 848 BGB"}}.
Prüfungsschema:
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung, {{du przepis="§ 985 BGB"}}
1) Deliktischer Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}}
1) Nutzziehung nach deliktischer Handlung
1) Verschulden, {{du przepis="§ 276 BGB"}}, {{du przepis="§ 278 BGB"}}, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}
Folge: Deliktischer Besitzer haftet verschärft nach den §§ 812 ff., 848 BGB
Herausgabe der Nutzungen gem. {{du przepis="§ 249 Abs. 1 BGB"}}
Gegebenenfalls Wertersatz gem. {{du przepis="§ 251 Abs. 1 BGB"}}
((2)) Haftung des gutgläubigen oder unverklagten Besitzers, {{du przepis="§ 994 Abs. 1 BGB"}}
Prüfungsschema:
Wenn es sich um notwendige Verwendungen handelt: Voraussetzungen des {{du przepis="§ 994 Abs. 1 BGB"}}
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung
1) Unverklagter und redlicher Besitzer
1) Notwendige Verwendung, {{du przepis="§ 994 Abs. 1 BGB"}}
Wenn es sich um nützliche Verwendungen handelt: Voraussetzungen des {{du przepis="§ 996 BGB"}}:
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung
1) Unverklagter und redlicher Besitzer
1) Nützliche Verwendung (aus Sicht Eigentümer, str.)
Folge: Eigentümer muss dem Besitzer Ersatz der notwendigen Verwendungen zahlen. Jedoch ist dieser Anspruch nur innerhalb der Grenzen der §{{du przepis="§ 1001 ff. BGB"}} durchsetzbar.
((2)) Haftung des bösgläubigen oder verklagten Besitzers, {{du przepis="§ 994 Abs. 2 BGB"}}
Wenn es sich um notwendige Verwendungen handelt, die nach Rechtshängigkeit bzw. Bösgläubigkeit gemacht wurden, sind diese dem Besitzer nur unter den Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten, s. {{du przepis="§ 944 Abs. 2 BGB"}}:
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung
1) Verklagter oder unredlicher (§ 990 Abs.1 BGB) Besitzer
1) Voraussetzungen der GoA nach {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}} bzw. {{du przepis="§ 684 BGB"}}, {{du przepis="§ 818 BGB"}} (je nach mutmaßlichem Willen des Eigentümers)
Folge: Ersatzzahlung der nützlichen Aufwendungen. Durchsetzbarkeit des Anspruchs richtet sich nach §{{du przepis="§ 1001 ff. BGB"}}.
Wenn es sich um nützliche Verwendungen handelt, die nach Rechtshängigkeit bzw. Bösgläubigkeit gemacht wurden, kann der Besitzer keinen Ersatz verlangen.
((2)) Haftung des deliktischen Besitzers, {{du przepis="§ 994 Abs. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 684 BGB"}}
Keine speziellen Vorschriften für deliktischen Besitzer. Siehe bösgläubiger Besizter.
Additions:
Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (kurz: EBV) ist in den §§ 985 - 1003 BGB normiert und beschäftigt sich mit der Rechtsbeziehung zwischen dem Eigentümer und dem unrechtmäßigen Besitzer einer Sache. Grundgedanke des EBV ist der Schutz des Eigentümers. Hat jemand das Eigentum an einer Sache, so kann er gemäß {{du przepis="§ 903 S.1 BGB"}}, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritten entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren. Diese vollständige Beherrschung der Sache ist jedoch nur möglich, wenn der Eigentümer auch Besitzer ist. Gibt der Eigentümer den Besitz freiwillig auf, geschieht das innerhalb des Rahmens des {{du przepis="§ 903 BGB"}}. Erlangt jedoch ein Dritter unrechtmäßig den Besitz an der Sache, schränkt dies die Freiheit des Eigentümers ({{du przepis="§ 903 BGB"}}) ein. Es muss ein Ausgleich geschaffen werden. Neben dem Anspruch auf Herausgabe der Sache nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} stehen dem Eigentümer auch Ansprüche auf Nutzungsherausgabe und Schadensersatz gem. §{{du przepis="§ 987 BGB"}} ff. zu.
Allerdings möchte der Gesetzgeber dem Besitzer die Haftung für diese Ansprüche nicht ohne weiteres zumuten. Es müssen neben der Vindikationslage nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} noch spezielle Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Besitzer haften muss. Ohne die speziellen Regelungen der §{{du przepis="§ 987 ff. BGB"}} müsste der Besitzer nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung und der unerlaubten Handlung haften, egal ob er nur leicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Von dieser strengen Haftung möchte der Gesetzgeber den gutgläubigen bzw. unverklagten Besitzer durch die §{{du przepis="§ 987 ff. BGB"}} verschonen. Deshalb lassen sich die Besitzer in drei Gruppen einteilen: in den redlichen (=gutgläubiger bzw. unverklagter) Besitzer, den unredlichen (=bösgläubiger bzw. verklagter) Besitzer und den deliktischen Besitzer.
Als deliktisch wird ein Besitzer bezeichnet, der den Besitz der Sache durch verbotene Eigenmacht (§858 BGB) oder durch eine Straftat (z.B. Diebstahl, § 242 StGB) erlangt hat. Ist dies der Fall, verdient der Besitzer keinen Schutz mehr und haftet deshalb auch in vollem Umfang nach den Vorschriften der §{{du przepis="§ 823 ff. BGB"}} , §{{du przepis="§ 249 ff. BGB"}}. Die §{{du przepis="§ 987 ff. BGB"}} des EBV sind jedoch trotzdem anwendbar. Er haftet also gleich doppelt (=verschärfte Haftung). Zudem haftet er auch für den zufälligen Untergang der Sache nach {{du przepis="§ 848 BGB"}}.
Allerdings möchte der Gesetzgeber dem Besitzer die Haftung für diese Ansprüche nicht ohne weiteres zumuten. Es müssen neben der Vindikationslage nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} noch spezielle Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Besitzer haften muss. Ohne die speziellen Regelungen der §{{du przepis="§ 987 ff. BGB"}} müsste der Besitzer nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung und der unerlaubten Handlung haften, egal ob er nur leicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Von dieser strengen Haftung möchte der Gesetzgeber den gutgläubigen bzw. unverklagten Besitzer durch die §{{du przepis="§ 987 ff. BGB"}} verschonen. Deshalb lassen sich die Besitzer in drei Gruppen einteilen: in den redlichen (=gutgläubiger bzw. unverklagter) Besitzer, den unredlichen (=bösgläubiger bzw. verklagter) Besitzer und den deliktischen Besitzer.
Als deliktisch wird ein Besitzer bezeichnet, der den Besitz der Sache durch verbotene Eigenmacht (§858 BGB) oder durch eine Straftat (z.B. Diebstahl, § 242 StGB) erlangt hat. Ist dies der Fall, verdient der Besitzer keinen Schutz mehr und haftet deshalb auch in vollem Umfang nach den Vorschriften der §{{du przepis="§ 823 ff. BGB"}} , §{{du przepis="§ 249 ff. BGB"}}. Die §{{du przepis="§ 987 ff. BGB"}} des EBV sind jedoch trotzdem anwendbar. Er haftet also gleich doppelt (=verschärfte Haftung). Zudem haftet er auch für den zufälligen Untergang der Sache nach {{du przepis="§ 848 BGB"}}.
Deletions:
Allerdings möchte der Gesetzgeber dem Besitzer die Haftung für diese Ansprüche nicht ohne weiteres zumuten. Es müssen neben der Vindikationslage nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} noch spezielle Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Besitzer haften muss. Ohne die speziellen Regelungen der §{{du przepis="§ 987 ff. BGB"}} müsste der Besitzer nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung und der unerlaubten Handlung haften, egal ob er nur leicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Von dieser strengen Haftung möchte der Gesetzgeber den gutgläubigen bzw. unverklagten Besitzer durch die §§ 987 ff. BGB verschonen. Deshalb lassen sich die Besitzer in drei Gruppen einteilen: in den redlichen (=gutgläubiger bzw. unverklagter) Besitzer, den unredlichen (=bösgläubiger bzw. verklagter) Besitzer und den deliktischen Besitzer.
Als deliktisch wird ein Besitzer bezeichnet, der den Besitz der Sache durch verbotene Eigenmacht (§858 BGB) oder durch eine Straftat (z.B. Diebstahl, § 242 StGB) erlangt hat. Ist dies der Fall, verdient der Besitzer keinen Schutz mehr und haftet deshalb auch in vollem Umfang nach den Vorschriften der §{{du przepis="§ 823 ff. BGB"}} , §{{du przepis="§ 249 ff. BGB"}}. Die §§ 987 ff. BGB des EBV sind jedoch trotzdem anwendbar. Er haftet also gleich doppelt (=verschärfte Haftung). Zudem haftet er auch für den zufälligen Untergang der Sache nach {{du przepis="§ 848 BGB"}}.
Additions:
Als deliktisch wird ein Besitzer bezeichnet, der den Besitz der Sache durch verbotene Eigenmacht (§858 BGB) oder durch eine Straftat (z.B. Diebstahl, § 242 StGB) erlangt hat. Ist dies der Fall, verdient der Besitzer keinen Schutz mehr und haftet deshalb auch in vollem Umfang nach den Vorschriften der §{{du przepis="§ 823 ff. BGB"}} , §{{du przepis="§ 249 ff. BGB"}}. Die §§ 987 ff. BGB des EBV sind jedoch trotzdem anwendbar. Er haftet also gleich doppelt (=verschärfte Haftung). Zudem haftet er auch für den zufälligen Untergang der Sache nach {{du przepis="§ 848 BGB"}}.
1) Verschulden, {{du przepis="§ 276 BGB"}}, {{du przepis="§ 278 BGB"}}, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}
Gegebenenfalls Wertersatz gem. {{du przepis="§ 251 Abs. 1 BGB"}}
1) Verschulden, {{du przepis="§ 276 BGB"}}, {{du przepis="§ 278 BGB"}}, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}
Gegebenenfalls Wertersatz gem. {{du przepis="§ 251 Abs. 1 BGB"}}
Deletions:
1) Verschulden, §§ 276, 278 BGB, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}
Gegebenenfalls Wertersatzu gem. {{du przepis="§ 251 Abs. 1 BGB"}}
Additions:
Ein weiterer Grundgedanke des EBV ist jedoch auf der anderen Seite, den redlichen (also den gutgläubigen oder unverklagten) Besitzer zu schützen. Deshalb steht dem redlichen Besitzer ein Anspruch auf Verwendungsersatz gem. §{{du przepis="§ 994 ff. BGB"}} zu.
Voraussetzung für alle Ansprüche der §{{du przepis="§ 987 ff. BGB"}} ist das Vorliegen einer sog. Vindikationslage. Die Vindikationslage bezeichnet die Situation, in der der Eigentümer einen Herausgabeanspruch gegenüber dem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer gemäß {{du przepis="§ 985 BGB"}} hat. Die Voraussetzungen für eine Vindikationslage können Sie dem nachfolgenden Punkt "Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB" entnehmen. Die Vindikationslage muss nur zu dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs vorliegen, nicht mehr bei dessen Geltendmachung.
Allerdings möchte der Gesetzgeber dem Besitzer die Haftung für diese Ansprüche nicht ohne weiteres zumuten. Es müssen neben der Vindikationslage nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} noch spezielle Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Besitzer haften muss. Ohne die speziellen Regelungen der §{{du przepis="§ 987 ff. BGB"}} müsste der Besitzer nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung und der unerlaubten Handlung haften, egal ob er nur leicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Von dieser strengen Haftung möchte der Gesetzgeber den gutgläubigen bzw. unverklagten Besitzer durch die §§ 987 ff. BGB verschonen. Deshalb lassen sich die Besitzer in drei Gruppen einteilen: in den redlichen (=gutgläubiger bzw. unverklagter) Besitzer, den unredlichen (=bösgläubiger bzw. verklagter) Besitzer und den deliktischen Besitzer.
1) Verschulden ({{du przepis="§ 276 BGB"}}, {{du przepis="§ 278 BGB"}}, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}) bereits bei Begehen der verbotenen Eigenmacht bzw. der Straftat.
Für die Haftung aufgrund verbotener Eigenmacht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Liegt diese nicht vor, so tritt die verschärfte Haftung der §{{du przepis="§ 823 ff. BGB"}} erst bei Bösglaubigkeit ({{du przepis="§ 990 Abs. S.2 BGB"}}) oder bei Rechtshängigkeit ein.
Hat der Besitzer die Sache im guten Glauben erworben und wurde er auch nicht verklagt, so haftet er gem. {{du przepis="§ 933 Abs. 1 S. 2. HS BGB"}} __nicht__ für den entstandenen Schaden.
Folge: Haftung nach §{{du przepis="§ 812 ff, BGB"}}, insbesondere {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}}. Herausgabe der Nutzungen; auch solche, die __vor__ Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit gezogen wurden.
1) Nutzziehung nach Rechtshängigkeit ({{du przepis="§ 987 Abs. 1 BGB"}}) oder nach Eintritt der Bösgläubigkeit ({{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}})
((3)) Gegen den deliktischen Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}}, §{{du przepis="§ 823 ff. BGB"}}
Auch hier gilt wieder die verschärfte Haftung nach §{{du przepis="§ 812 ff. BGB"}}, {{du przepis="§ 848 BGB"}}.
((1)) Anspruch des Besitzers gegen den Eigentümer: auf Verwendungsersatz gem. §{{du przepis="§ 994 ff. BGB"}}
1) Notwendige Verwendung, {{du przepis="§ 994 Abs. 1 BGB"}}
Folge: Eigentümer muss dem Besitzer Ersatz der notwendigen Verwendungen zahlen. Jedoch ist dieser Anspruch nur innerhalb der Grenzen der §{{du przepis="§ 1001 ff. BGB"}} durchsetzbar.
Folge: Ersatzzahlung der nützlichen Aufwendungen. Durchsetzbarkeit des Anspruchs richtet sich nach §{{du przepis="§ 1001 ff. BGB"}}.
Voraussetzung für alle Ansprüche der §{{du przepis="§ 987 ff. BGB"}} ist das Vorliegen einer sog. Vindikationslage. Die Vindikationslage bezeichnet die Situation, in der der Eigentümer einen Herausgabeanspruch gegenüber dem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer gemäß {{du przepis="§ 985 BGB"}} hat. Die Voraussetzungen für eine Vindikationslage können Sie dem nachfolgenden Punkt "Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB" entnehmen. Die Vindikationslage muss nur zu dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs vorliegen, nicht mehr bei dessen Geltendmachung.
Allerdings möchte der Gesetzgeber dem Besitzer die Haftung für diese Ansprüche nicht ohne weiteres zumuten. Es müssen neben der Vindikationslage nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} noch spezielle Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Besitzer haften muss. Ohne die speziellen Regelungen der §{{du przepis="§ 987 ff. BGB"}} müsste der Besitzer nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung und der unerlaubten Handlung haften, egal ob er nur leicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Von dieser strengen Haftung möchte der Gesetzgeber den gutgläubigen bzw. unverklagten Besitzer durch die §§ 987 ff. BGB verschonen. Deshalb lassen sich die Besitzer in drei Gruppen einteilen: in den redlichen (=gutgläubiger bzw. unverklagter) Besitzer, den unredlichen (=bösgläubiger bzw. verklagter) Besitzer und den deliktischen Besitzer.
1) Verschulden ({{du przepis="§ 276 BGB"}}, {{du przepis="§ 278 BGB"}}, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}) bereits bei Begehen der verbotenen Eigenmacht bzw. der Straftat.
Für die Haftung aufgrund verbotener Eigenmacht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Liegt diese nicht vor, so tritt die verschärfte Haftung der §{{du przepis="§ 823 ff. BGB"}} erst bei Bösglaubigkeit ({{du przepis="§ 990 Abs. S.2 BGB"}}) oder bei Rechtshängigkeit ein.
Hat der Besitzer die Sache im guten Glauben erworben und wurde er auch nicht verklagt, so haftet er gem. {{du przepis="§ 933 Abs. 1 S. 2. HS BGB"}} __nicht__ für den entstandenen Schaden.
Folge: Haftung nach §{{du przepis="§ 812 ff, BGB"}}, insbesondere {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}}. Herausgabe der Nutzungen; auch solche, die __vor__ Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit gezogen wurden.
1) Nutzziehung nach Rechtshängigkeit ({{du przepis="§ 987 Abs. 1 BGB"}}) oder nach Eintritt der Bösgläubigkeit ({{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}})
((3)) Gegen den deliktischen Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}}, §{{du przepis="§ 823 ff. BGB"}}
Auch hier gilt wieder die verschärfte Haftung nach §{{du przepis="§ 812 ff. BGB"}}, {{du przepis="§ 848 BGB"}}.
((1)) Anspruch des Besitzers gegen den Eigentümer: auf Verwendungsersatz gem. §{{du przepis="§ 994 ff. BGB"}}
1) Notwendige Verwendung, {{du przepis="§ 994 Abs. 1 BGB"}}
Folge: Eigentümer muss dem Besitzer Ersatz der notwendigen Verwendungen zahlen. Jedoch ist dieser Anspruch nur innerhalb der Grenzen der §{{du przepis="§ 1001 ff. BGB"}} durchsetzbar.
Folge: Ersatzzahlung der nützlichen Aufwendungen. Durchsetzbarkeit des Anspruchs richtet sich nach §{{du przepis="§ 1001 ff. BGB"}}.
Deletions:
Voraussetzung für alle Ansprüche der §§ 987 ff. BGB ist das Vorliegen einer sog. Vindikationslage. Die Vindikationslage bezeichnet die Situation, in der der Eigentümer einen Herausgabeanspruch gegenüber dem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer gemäß {{du przepis="§ 985 BGB"}} hat. Die Voraussetzungen für eine Vindikationslage können Sie dem nachfolgenden Punkt "Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB" entnehmen. Die Vindikationslage muss nur zu dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs vorliegen, nicht mehr bei dessen Geltendmachung.
Allerdings möchte der Gesetzgeber dem Besitzer die Haftung für diese Ansprüche nicht ohne weiteres zumuten. Es müssen neben der Vindikationslage nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} noch spezielle Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Besitzer haften muss. Ohne die speziellen Regelungen der §§ 987 ff. BGB müsste der Besitzer nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung und der unerlaubten Handlung haften, egal ob er nur leicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Von dieser strengen Haftung möchte der Gesetzgeber den gutgläubigen bzw. unverklagten Besitzer durch die §§ 987 ff. BGB verschonen. Deshalb lassen sich die Besitzer in drei Gruppen einteilen: in den redlichen (=gutgläubiger bzw. unverklagter) Besitzer, den unredlichen (=bösgläubiger bzw. verklagter) Besitzer und den deliktischen Besitzer.
1) Verschulden (§§ 276, 278 BGB, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}) bereits bei Begehen der verbotenen Eigenmacht bzw. der Straftat.
Für die Haftung aufgrund verbotener Eigenmacht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Liegt diese nicht vor, so tritt die verschärfte Haftung der §§ 823 ff. BGB erst bei Bösglaubigkeit (§ 990 I 2 BGB) oder bei Rechtshängigkeit ein.
Hat der Besitzer die Sache im guten Glauben erworben und wurde er auch nicht verklagt, so haftet er gem. {{du przepis="§ 933 I 2. HS BGB"}} __nicht__ für den entstandenen Schaden.
Folge: Haftung nach §§ 812 ff. BGB, insbesondere {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}}. Herausgabe der Nutzungen; auch solche, die __vor__ Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit gezogen wurden.
1) Nutzziehung nach Rechtshängigkeit (§ 987 I BGB) oder nach Eintritt der Bösgläubigkeit (§ 990 I BGB)
((3)) Gegen den deliktischen Besitzer, §§ 992, 823 ff. BGB
Auch hier gilt wieder die verschärfte Haftung nach §§ 812ff, 848 BGB.
((1)) Anspruch des Besitzers gegen den Eigentümer: auf Verwendungsersatz gem. §§ 994 ff. BGB
1) Notwendige Verwendung, § 994 I BGB
Folge: Eigentümer muss dem Besitzer Ersatz der notwendigen Verwendungen zahlen. Jedoch ist dieser Anspruch nur innerhalb der Grenzen der §§ 1001 ff. BGB durchsetzbar.
Folge: Ersatzzahlung der nützlichen Aufwendungen. Durchsetzbarkeit des Anspruchs richtet sich nach §§ 1001 ff. BGB.
Additions:
Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (kurz: EBV) ist in den §§ 985 - 1003 BGB normiert und beschäftigt sich mit der Rechtsbeziehung zwischen dem Eigentümer und dem unrechtmäßigen Besitzer einer Sache. Grundgedanke des EBV ist der Schutz des Eigentümers. Hat jemand das Eigentum an einer Sache, so kann er gemäß {{du przepis="§ 903 S.1 BGB"}}, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritten entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren. Diese vollständige Beherrschung der Sache ist jedoch nur möglich, wenn der Eigentümer auch Besitzer ist. Gibt der Eigentümer den Besitz freiwillig auf, geschieht das innerhalb des Rahmens des {{du przepis="§ 903 BGB"}}. Erlangt jedoch ein Dritter unrechtmäßig den Besitz an der Sache, schränkt dies die Freiheit des Eigentümers (§ 903) ein. Es muss ein Ausgleich geschaffen werden. Neben dem Anspruch auf Herausgabe der Sache nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} stehen dem Eigentümer auch Ansprüche auf Nutzungsherausgabe und Schadensersatz gem. §{{du przepis="§ 987 BGB"}} ff. zu.
Voraussetzung für alle Ansprüche der §§ 987 ff. BGB ist das Vorliegen einer sog. Vindikationslage. Die Vindikationslage bezeichnet die Situation, in der der Eigentümer einen Herausgabeanspruch gegenüber dem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer gemäß {{du przepis="§ 985 BGB"}} hat. Die Voraussetzungen für eine Vindikationslage können Sie dem nachfolgenden Punkt "Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB" entnehmen. Die Vindikationslage muss nur zu dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs vorliegen, nicht mehr bei dessen Geltendmachung.
((2)) Herausgabeanspruch gemäß {{du przepis="§ 985 BGB"}}
{{du przepis="§ 985 BGB"}} räumt dem Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gegen den Besitzer ein. Voraussetzungen hierfür sind:
((3))__Der Anspruchsteller ist Eigentümer der Sache__
Ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich, ob der Anspruchsteller das Eigentum an der Sache hat, so kann die Eigentumsvermutung nach {{du przepis="§ 1006 BGB"}} angewandt werden.
((3))__ Der Anspruchsgegner ist (mittelbarer oder unmittelbarer) Besitzer der Sache__
((3))__ Er besitzt die Sache ohne Recht zum Besitz__
Ein Recht zum Besitz könnte dem Anspruchsgegner durch {{du przepis="§ 986 BGB"}} eingeräumt werden. {{du przepis="§ 986 BGB"}} kennt drei Fälle, die dem Besitzer ein Recht zum Besitz einräumen:
- {{du przepis="§ 986 Abs. 1 S. 1 HS 1 BGB "}}: Der Besitzer ist dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt. Eine Berechtigung kann durch ein eigenes Besitzrecht, ein Anwartschaftsrecht oder ein gesetzliches Besitzrecht gegeben sein.
- {{du przepis="§ 986 Abs. 1 S. 1 HS 2 BGB "}}: Der (unmittelbare) Besitzer leitet sein Recht zum Besitz vom Recht zum Besitz des mittelbarern Besitzers ab = Derivatives Besitzrecht
- {{du przepis="§ 986 Abs. 2 BGB"}}: Besitzrecht bei Abtretung nach §§ 929 S.1, 931 BGB
Liegt einer der drei Fälle vor, kann der Besitzer die Herausgabe der Sache verweigern, da er zum Besitz berechtigt ist.
((2)) Schadensersatzansprüche
Neben dem Herausgabeanspruch nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} stehen dem Eigentümer auch Ansprüche auf Nutzungsherausgabe sowie Schadensersatz zu.
Allerdings möchte der Gesetzgeber dem Besitzer die Haftung für diese Ansprüche nicht ohne weiteres zumuten. Es müssen neben der Vindikationslage nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} noch spezielle Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Besitzer haften muss. Ohne die speziellen Regelungen der §§ 987 ff. BGB müsste der Besitzer nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung und der unerlaubten Handlung haften, egal ob er nur leicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Von dieser strengen Haftung möchte der Gesetzgeber den gutgläubigen bzw. unverklagten Besitzer durch die §§ 987 ff. BGB verschonen. Deshalb lassen sich die Besitzer in drei Gruppen einteilen: in den redlichen (=gutgläubiger bzw. unverklagter) Besitzer, den unredlichen (=bösgläubiger bzw. verklagter) Besitzer und den deliktischen Besitzer.
((3)) Gegen den bösgläubigen oder verklagten Besitzer, {{du przepis="§ 989 BGB"}}, {{du przepis="§ 990 BGB"}}
Entsteht dem Eigentümer ein Schaden, den der Besitzer dadurch zu verschulden hat, dass die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann, so ist der Besitzer zum Ersatz des entstandenen Schadens verantwortlich, soweit er bösgläubig oder verklagt ist.
Prüfungsschema:
1) Vorliegen einer Vindikationslage zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung
1) Verklagter ({{du przepis="§ 989 BGB"}}) oder bösgläubiger ({{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}}) Besitzer
Rechtshängigkeit bedeutet, dass der Eigentümer vor Gericht Klage gegen den Besitzer erhoben hat. Ein Besitzer ist demzufolge rechtshängig, sobald er vor Gericht verklagt wurde. Diese Rechtshängigkeit, die in {{du przepis="§ 989 BGB"}} vorausgesetzt wird, kann auch dadurch ersetzt werden, dass der Besitzer die Sache bösgläubig erworben hatte, s. {{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}}. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit oder im Falle der Bösgläubigkeit des Besitzers ist dieser nicht mehr schutzwürdig.
1) Verletzungshandlung (in Form einer Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe)
1) Besitzer hat die Verschlechterung bzw. den Untergang der Sache zu verschulden ({{du przepis="§ 276 BGB"}}, {{du przepis="§ 278 BGB"}}, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}})
((3)) Gegen den deliktischen Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}}
Als deliktisch wird ein Besitzer bezeichnet, der den Besitz der Sache durch verbotene Eigenmacht (§858 BGB) oder durch eine Straftat (z.B. Diebstahl, § 242 StGB) erlangt hat. Ist dies der Fall, verdient der Besitzer keinen Schutz mehr und haftet deshalb auch in vollem Umfang nach den Vorschriften der §§ 823 ff., 249 ff. BGB. Die §§ 987 ff. BGB des EBV sind jedoch trotzdem anwendbar. Er haftet also gleich doppelt (=verschärfte Haftung). Zudem haftet er auch für den zufälligen Untergang der Sache nach {{du przepis="§ 848 BGB"}}.
Prüfungsschema:
1) Vorliegen einer Vindikationslage zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung
1) Deliktischer Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}} (=Erwerb der Sache durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat)
1) Verletzungshandlung (in Form einer Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe)
1) Verschulden (§§ 276, 278 BGB, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}) bereits bei Begehen der verbotenen Eigenmacht bzw. der Straftat.
Für die Haftung aufgrund einer Straftat ist muss deren vorausgesetztes Verschulden, also meist Vorsatz, vorliegen.
Für die Haftung aufgrund verbotener Eigenmacht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Liegt diese nicht vor, so tritt die verschärfte Haftung der §§ 823 ff. BGB erst bei Bösglaubigkeit (§ 990 I 2 BGB) oder bei Rechtshängigkeit ein.
((3)) Gegen den gutgläubigen, unverklagten Besitzer
Hat der Besitzer die Sache im guten Glauben erworben und wurde er auch nicht verklagt, so haftet er gem. {{du przepis="§ 933 I 2. HS BGB"}} __nicht__ für den entstandenen Schaden.
((2)) Ansprüche auf Nutzungsherausgabe
((3)) Gegen den gutgläubigen, unentgeltlichen Besitzer, {{du przepis="§ 988 BGB"}}
Prüfungsschema:
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung, {{du przepis="§ 985 BGB"}}
1) Besitz aufgrund eines Nutzungsrechts
1) Unentgeltlicher Erwerb des Besitzes
1) Redlicher und unverklagter Besitzer
Folge: Haftung nach §§ 812 ff. BGB, insbesondere {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}}. Herausgabe der Nutzungen; auch solche, die __vor__ Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit gezogen wurden.
((3)) Gegen den gutgläubigen oder unverklagten Besitzer
War der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs gutgläubig oder wurde er von dem Eigentümer noch nicht verklagt, darf er darauf vertrauen, dass er den Besitz behalten darf. Er darf sogar die gezogenen Nutzungen behalten. Jedoch muss er die tatsächlich gezogenen Früchte (s. {{du przepis="§ 99 BGB"}}), die er über das Maß einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hinaus erwirtschaftet hat an den Eigentümer herausgeben, {{du przepis="§ 933 Abs. 1 BGB"}}.
Sollte er im im nachhinein noch unredlich werden, so gelten die Vorschriften über den bösgläubigen bzw. rechtshängigen Besitzer entsprechend __nach__ dem Zeitpunkt des Eintritts der Bösgläubigkeit bzw. der Rechtshängigkeit. Die Haftung ist jedoch durch {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} begrenzt.
((3)) Gegen den bösgläubigen oder verklagten Besitzer, {{du przepis="§ 987 BGB"}}, {{du przepis="§ 990 BGB"}}
Da ein bösgläubiger oder verklagter Besitzer nicht mehr schutzwürdig ist hat er die nach dem Zeitpunkt der Bösgläubigkeit bzw. Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen an den Eigentümer herauszugeben. Anspruchsgrundlage hierfür ist {{du przepis="§ 987 Abs. 1 BGB"}} bzw. {{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 987 Abs. 1 BGB"}}.
Prüfungsschema:
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung, {{du przepis="§ 985 BGB"}}
1) Nutzziehung nach Rechtshängigkeit (§ 987 I BGB) oder nach Eintritt der Bösgläubigkeit (§ 990 I BGB)
Nutzungen sind nach {{du przepis="§ 100 BGB"}} die Früchte einer Sache sowie deren Gebrauchsvorteile.
Folge: Herausgabe aller Nutzungen, die der Besitzer __nach__ Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit gezogen hat.
((3)) Gegen den deliktischen Besitzer, §§ 992, 823 ff. BGB
Auch hier gilt wieder die verschärfte Haftung nach §§ 812ff, 848 BGB.
Prüfungsschema:
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung, {{du przepis="§ 985 BGB"}}
1) Deliktischer Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}}
1) Nutzziehung nach deliktischer Handlung
1) Verschulden, §§ 276, 278 BGB, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}
Folge: Deliktischer Besitzer haftet verschärft nach den §§ 812 ff., 848 BGB
Herausgabe der Nutzungen gem. {{du przepis="§ 249 Abs. 1 BGB"}}
Gegebenenfalls Wertersatzu gem. {{du przepis="§ 251 Abs. 1 BGB"}}
- Luxusaufwendungen: Keine Erhöhung des Wertes; Kein Nutzen für den Eigentümer (werden nicht erstattet, lediglich Wegnahmerecht nach {{du przepis="§ 997 Abs. 1 BGB"}})
((2)) Haftung des gutgläubigen oder unverklagten Besitzers, {{du przepis="§ 994 Abs. 1 BGB"}}
Prüfungsschema:
Wenn es sich um notwendige Verwendungen handelt: Voraussetzungen des {{du przepis="§ 994 Abs. 1 BGB"}}
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung
1) Unverklagter und redlicher Besitzer
1) Notwendige Verwendung, § 994 I BGB
Wenn es sich um nützliche Verwendungen handelt: Voraussetzungen des {{du przepis="§ 996 BGB"}}:
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung
1) Unverklagter und redlicher Besitzer
1) Nützliche Verwendung (aus Sicht Eigentümer, str.)
Folge: Eigentümer muss dem Besitzer Ersatz der notwendigen Verwendungen zahlen. Jedoch ist dieser Anspruch nur innerhalb der Grenzen der §§ 1001 ff. BGB durchsetzbar.
((2)) Haftung des bösgläubigen oder verklagten Besitzers, {{du przepis="§ 994 Abs. 2 BGB"}}
Wenn es sich um notwendige Verwendungen handelt, die nach Rechtshängigkeit bzw. Bösgläubigkeit gemacht wurden, sind diese dem Besitzer nur unter den Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten, s. {{du przepis="§ 944 Abs. 2 BGB"}}:
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung
1) Verklagter oder unredlicher (§ 990 Abs.1 BGB) Besitzer
1) Voraussetzungen der GoA nach {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}} bzw. {{du przepis="§ 684 BGB"}}, {{du przepis="§ 818 BGB"}} (je nach mutmaßlichem Willen des Eigentümers)
Folge: Ersatzzahlung der nützlichen Aufwendungen. Durchsetzbarkeit des Anspruchs richtet sich nach §§ 1001 ff. BGB.
Wenn es sich um nützliche Verwendungen handelt, die nach Rechtshängigkeit bzw. Bösgläubigkeit gemacht wurden, kann der Besitzer keinen Ersatz verlangen.
((2)) Haftung des deliktischen Besitzers, {{du przepis="§ 994 Abs. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 684 BGB"}}
Keine speziellen Vorschriften für deliktischen Besitzer. Siehe bösgläubiger Besizter.
- Wegnahmerecht nach {{du przepis="§ 997 Abs. 1 BGB"}}
Voraussetzung für alle Ansprüche der §§ 987 ff. BGB ist das Vorliegen einer sog. Vindikationslage. Die Vindikationslage bezeichnet die Situation, in der der Eigentümer einen Herausgabeanspruch gegenüber dem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer gemäß {{du przepis="§ 985 BGB"}} hat. Die Voraussetzungen für eine Vindikationslage können Sie dem nachfolgenden Punkt "Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB" entnehmen. Die Vindikationslage muss nur zu dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs vorliegen, nicht mehr bei dessen Geltendmachung.
((2)) Herausgabeanspruch gemäß {{du przepis="§ 985 BGB"}}
{{du przepis="§ 985 BGB"}} räumt dem Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gegen den Besitzer ein. Voraussetzungen hierfür sind:
((3))__Der Anspruchsteller ist Eigentümer der Sache__
Ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich, ob der Anspruchsteller das Eigentum an der Sache hat, so kann die Eigentumsvermutung nach {{du przepis="§ 1006 BGB"}} angewandt werden.
((3))__ Der Anspruchsgegner ist (mittelbarer oder unmittelbarer) Besitzer der Sache__
((3))__ Er besitzt die Sache ohne Recht zum Besitz__
Ein Recht zum Besitz könnte dem Anspruchsgegner durch {{du przepis="§ 986 BGB"}} eingeräumt werden. {{du przepis="§ 986 BGB"}} kennt drei Fälle, die dem Besitzer ein Recht zum Besitz einräumen:
- {{du przepis="§ 986 Abs. 1 S. 1 HS 1 BGB "}}: Der Besitzer ist dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt. Eine Berechtigung kann durch ein eigenes Besitzrecht, ein Anwartschaftsrecht oder ein gesetzliches Besitzrecht gegeben sein.
- {{du przepis="§ 986 Abs. 1 S. 1 HS 2 BGB "}}: Der (unmittelbare) Besitzer leitet sein Recht zum Besitz vom Recht zum Besitz des mittelbarern Besitzers ab = Derivatives Besitzrecht
- {{du przepis="§ 986 Abs. 2 BGB"}}: Besitzrecht bei Abtretung nach §§ 929 S.1, 931 BGB
Liegt einer der drei Fälle vor, kann der Besitzer die Herausgabe der Sache verweigern, da er zum Besitz berechtigt ist.
((2)) Schadensersatzansprüche
Neben dem Herausgabeanspruch nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} stehen dem Eigentümer auch Ansprüche auf Nutzungsherausgabe sowie Schadensersatz zu.
Allerdings möchte der Gesetzgeber dem Besitzer die Haftung für diese Ansprüche nicht ohne weiteres zumuten. Es müssen neben der Vindikationslage nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} noch spezielle Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Besitzer haften muss. Ohne die speziellen Regelungen der §§ 987 ff. BGB müsste der Besitzer nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung und der unerlaubten Handlung haften, egal ob er nur leicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Von dieser strengen Haftung möchte der Gesetzgeber den gutgläubigen bzw. unverklagten Besitzer durch die §§ 987 ff. BGB verschonen. Deshalb lassen sich die Besitzer in drei Gruppen einteilen: in den redlichen (=gutgläubiger bzw. unverklagter) Besitzer, den unredlichen (=bösgläubiger bzw. verklagter) Besitzer und den deliktischen Besitzer.
((3)) Gegen den bösgläubigen oder verklagten Besitzer, {{du przepis="§ 989 BGB"}}, {{du przepis="§ 990 BGB"}}
Entsteht dem Eigentümer ein Schaden, den der Besitzer dadurch zu verschulden hat, dass die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann, so ist der Besitzer zum Ersatz des entstandenen Schadens verantwortlich, soweit er bösgläubig oder verklagt ist.
Prüfungsschema:
1) Vorliegen einer Vindikationslage zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung
1) Verklagter ({{du przepis="§ 989 BGB"}}) oder bösgläubiger ({{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}}) Besitzer
Rechtshängigkeit bedeutet, dass der Eigentümer vor Gericht Klage gegen den Besitzer erhoben hat. Ein Besitzer ist demzufolge rechtshängig, sobald er vor Gericht verklagt wurde. Diese Rechtshängigkeit, die in {{du przepis="§ 989 BGB"}} vorausgesetzt wird, kann auch dadurch ersetzt werden, dass der Besitzer die Sache bösgläubig erworben hatte, s. {{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}}. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit oder im Falle der Bösgläubigkeit des Besitzers ist dieser nicht mehr schutzwürdig.
1) Verletzungshandlung (in Form einer Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe)
1) Besitzer hat die Verschlechterung bzw. den Untergang der Sache zu verschulden ({{du przepis="§ 276 BGB"}}, {{du przepis="§ 278 BGB"}}, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}})
((3)) Gegen den deliktischen Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}}
Als deliktisch wird ein Besitzer bezeichnet, der den Besitz der Sache durch verbotene Eigenmacht (§858 BGB) oder durch eine Straftat (z.B. Diebstahl, § 242 StGB) erlangt hat. Ist dies der Fall, verdient der Besitzer keinen Schutz mehr und haftet deshalb auch in vollem Umfang nach den Vorschriften der §§ 823 ff., 249 ff. BGB. Die §§ 987 ff. BGB des EBV sind jedoch trotzdem anwendbar. Er haftet also gleich doppelt (=verschärfte Haftung). Zudem haftet er auch für den zufälligen Untergang der Sache nach {{du przepis="§ 848 BGB"}}.
Prüfungsschema:
1) Vorliegen einer Vindikationslage zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung
1) Deliktischer Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}} (=Erwerb der Sache durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat)
1) Verletzungshandlung (in Form einer Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe)
1) Verschulden (§§ 276, 278 BGB, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}) bereits bei Begehen der verbotenen Eigenmacht bzw. der Straftat.
Für die Haftung aufgrund einer Straftat ist muss deren vorausgesetztes Verschulden, also meist Vorsatz, vorliegen.
Für die Haftung aufgrund verbotener Eigenmacht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Liegt diese nicht vor, so tritt die verschärfte Haftung der §§ 823 ff. BGB erst bei Bösglaubigkeit (§ 990 I 2 BGB) oder bei Rechtshängigkeit ein.
((3)) Gegen den gutgläubigen, unverklagten Besitzer
Hat der Besitzer die Sache im guten Glauben erworben und wurde er auch nicht verklagt, so haftet er gem. {{du przepis="§ 933 I 2. HS BGB"}} __nicht__ für den entstandenen Schaden.
((2)) Ansprüche auf Nutzungsherausgabe
((3)) Gegen den gutgläubigen, unentgeltlichen Besitzer, {{du przepis="§ 988 BGB"}}
Prüfungsschema:
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung, {{du przepis="§ 985 BGB"}}
1) Besitz aufgrund eines Nutzungsrechts
1) Unentgeltlicher Erwerb des Besitzes
1) Redlicher und unverklagter Besitzer
Folge: Haftung nach §§ 812 ff. BGB, insbesondere {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}}. Herausgabe der Nutzungen; auch solche, die __vor__ Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit gezogen wurden.
((3)) Gegen den gutgläubigen oder unverklagten Besitzer
War der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs gutgläubig oder wurde er von dem Eigentümer noch nicht verklagt, darf er darauf vertrauen, dass er den Besitz behalten darf. Er darf sogar die gezogenen Nutzungen behalten. Jedoch muss er die tatsächlich gezogenen Früchte (s. {{du przepis="§ 99 BGB"}}), die er über das Maß einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hinaus erwirtschaftet hat an den Eigentümer herausgeben, {{du przepis="§ 933 Abs. 1 BGB"}}.
Sollte er im im nachhinein noch unredlich werden, so gelten die Vorschriften über den bösgläubigen bzw. rechtshängigen Besitzer entsprechend __nach__ dem Zeitpunkt des Eintritts der Bösgläubigkeit bzw. der Rechtshängigkeit. Die Haftung ist jedoch durch {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} begrenzt.
((3)) Gegen den bösgläubigen oder verklagten Besitzer, {{du przepis="§ 987 BGB"}}, {{du przepis="§ 990 BGB"}}
Da ein bösgläubiger oder verklagter Besitzer nicht mehr schutzwürdig ist hat er die nach dem Zeitpunkt der Bösgläubigkeit bzw. Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen an den Eigentümer herauszugeben. Anspruchsgrundlage hierfür ist {{du przepis="§ 987 Abs. 1 BGB"}} bzw. {{du przepis="§ 990 Abs. 1 BGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 987 Abs. 1 BGB"}}.
Prüfungsschema:
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung, {{du przepis="§ 985 BGB"}}
1) Nutzziehung nach Rechtshängigkeit (§ 987 I BGB) oder nach Eintritt der Bösgläubigkeit (§ 990 I BGB)
Nutzungen sind nach {{du przepis="§ 100 BGB"}} die Früchte einer Sache sowie deren Gebrauchsvorteile.
Folge: Herausgabe aller Nutzungen, die der Besitzer __nach__ Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit gezogen hat.
((3)) Gegen den deliktischen Besitzer, §§ 992, 823 ff. BGB
Auch hier gilt wieder die verschärfte Haftung nach §§ 812ff, 848 BGB.
Prüfungsschema:
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung, {{du przepis="§ 985 BGB"}}
1) Deliktischer Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}}
1) Nutzziehung nach deliktischer Handlung
1) Verschulden, §§ 276, 278 BGB, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}
Folge: Deliktischer Besitzer haftet verschärft nach den §§ 812 ff., 848 BGB
Herausgabe der Nutzungen gem. {{du przepis="§ 249 Abs. 1 BGB"}}
Gegebenenfalls Wertersatzu gem. {{du przepis="§ 251 Abs. 1 BGB"}}
- Luxusaufwendungen: Keine Erhöhung des Wertes; Kein Nutzen für den Eigentümer (werden nicht erstattet, lediglich Wegnahmerecht nach {{du przepis="§ 997 Abs. 1 BGB"}})
((2)) Haftung des gutgläubigen oder unverklagten Besitzers, {{du przepis="§ 994 Abs. 1 BGB"}}
Prüfungsschema:
Wenn es sich um notwendige Verwendungen handelt: Voraussetzungen des {{du przepis="§ 994 Abs. 1 BGB"}}
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung
1) Unverklagter und redlicher Besitzer
1) Notwendige Verwendung, § 994 I BGB
Wenn es sich um nützliche Verwendungen handelt: Voraussetzungen des {{du przepis="§ 996 BGB"}}:
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung
1) Unverklagter und redlicher Besitzer
1) Nützliche Verwendung (aus Sicht Eigentümer, str.)
Folge: Eigentümer muss dem Besitzer Ersatz der notwendigen Verwendungen zahlen. Jedoch ist dieser Anspruch nur innerhalb der Grenzen der §§ 1001 ff. BGB durchsetzbar.
((2)) Haftung des bösgläubigen oder verklagten Besitzers, {{du przepis="§ 994 Abs. 2 BGB"}}
Wenn es sich um notwendige Verwendungen handelt, die nach Rechtshängigkeit bzw. Bösgläubigkeit gemacht wurden, sind diese dem Besitzer nur unter den Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten, s. {{du przepis="§ 944 Abs. 2 BGB"}}:
1) Vindikationslage bei Nutzungsziehung
1) Verklagter oder unredlicher (§ 990 Abs.1 BGB) Besitzer
1) Voraussetzungen der GoA nach {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}} bzw. {{du przepis="§ 684 BGB"}}, {{du przepis="§ 818 BGB"}} (je nach mutmaßlichem Willen des Eigentümers)
Folge: Ersatzzahlung der nützlichen Aufwendungen. Durchsetzbarkeit des Anspruchs richtet sich nach §§ 1001 ff. BGB.
Wenn es sich um nützliche Verwendungen handelt, die nach Rechtshängigkeit bzw. Bösgläubigkeit gemacht wurden, kann der Besitzer keinen Ersatz verlangen.
((2)) Haftung des deliktischen Besitzers, {{du przepis="§ 994 Abs. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 684 BGB"}}
Keine speziellen Vorschriften für deliktischen Besitzer. Siehe bösgläubiger Besizter.
- Wegnahmerecht nach {{du przepis="§ 997 Abs. 1 BGB"}}
Deletions:
Voraussetzung für alle Ansprüche der §§ 987 ff. BGB ist das Vorliegen einer sog. Vindikationslage. Die Vindikationslage bezeichnet die Situation, in der der Eigentümer einen Herausgabeanspruch gegenüber dem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer gemäß {{du przepis="§ 985 BGB"}} hat. Die Voraussetzungen für eine Vindikationslage könen Sie dem nachfolgenden Punkt "Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB" entnehmen. Die Vindikationslage muss nur zu dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs vorliegen, nicht mehr bei dessen Geltendmachung.
((2)) Herausgabeanspruch gemäß {{du przepis="§ 985 BGB"}}
{{du przepis="§ 985 BGB"}} räumt dem Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gegen den Besitzer ein. Voraussetzungen hierfür sind:
__1. Der Anspruchsteller ist Eigentümer der Sache__
Ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich, ab der Anspruchsteller das Eigentum an der Sache hat, so kann die Eigentumsvermutung nach {{du przepis="§ 1006 BGB"}} angewandt werden.
__2. Der Anspruchgegner ist (mittelbarer oder unmittelbarer) Besitzer der Sache__
__3. Er besitzt die Sache ohne Recht zum Besitz__
Ein Recht zum Besitz könnte dem Anspruchsgegner durch {{du przepis="§ 986 BGB"}} eingeräumt werden. {{du przepis="§ 986 BGB"}} kennt drei Fälle, die dem Besitzer ein Recht zum Besitz einräumen:
- § 986 I 1 HS 1: Der Besitzer ist dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt. Eine Berechtigung kann durch ein eigenes Besitzrecht, ein Anwartschaftsrecht oder ein gesetzliches Besitzrecht gegeben sein.
- § 986 I 1 HS 2: Der (unmittelbare) Besitzer leitet sein Recht zum Besitz vom Recht zum Besitz des mittelbarern Besitzers ab = Derivatives Besitzrecht
- § 986 II: Besitzrecht bei Abtretung nach §§ 929 S.1, 931 BGB
Liegt einer der drei Fälle vor, kann der Besitzer die Herausgabe der Sache verweigern, da er zum Besitz berechtigt ist.
((2)) Schadensersatzansprüche
Neben dem Herausgabeanspruch nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} stehen dem Eigentümer auch Ansprüche auf Nutzungsherausgabe sowie Schadensersatz zu.
Allerdings möchte der Gesetzgeber dem Besitzer die Haftung für diese Ansprüche nicht ohne weiteres zumuten. Es müssen neben der Vindikationslage nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} noch spezielle Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Besitzer haften muss. Ohne die speziellen Regelungen der §§ 987 ff. BGB müsste der Besitzer nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung und der unerlaubten Handlung haften, egal ob er nur leicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Von dieser strengen Haftung möchte der Gesetzgeber den gutgläubigen bzw. unverklagten Besitzer durch die §§ 987 ff. BGB verschonen. Deshalb lassen sich die Besitzer in drei Gruppen einteilen: in den redlichen (=gutgläubiger bzw. unverklagter) Besitzer, den unredlichen (=bösgläubiger bzw. verklagter) Besitzer und den deliktischen Besitzer.
((3)) Gegen den bösgläubigen oder verklagten Besitzer, §§ 989, 990 BGB
Entsteht dem Eigentümer ein Schaden, den der Besitzer dadurch zu verschulden hat, dass die Sache verschlechtert wird, unteregeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann, so ist der Besitzer zum Ersatz des entstandenen Schadens verantwortlich, soweit er bösgläubig oder verklagt ist.
Prüfungsschema:
1. Vorliegen einer Vindikationslage zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung
2. Verklagter ({{du przepis="§ 989 BGB"}}) oder bösgläubiger (§ 990 I BGB) Besitzer
Rechtshängigkeit bedeutet, dass der Eigentümer vor Gericht Klage gegen den Besitzer erhoben hat. Ein Besitzer ist demzufolge rechtshängig, sobald er vor Gericht verklagt wurde. Diese Rechtshängigkeit, die in {{du przepis="§ 989 BGB"}} vorausgesetzt wird, kann auch dadurch ersetzt werden, dass der Besitzer die Sache bösgläubig erworben hatte, s. § 990 I BGB. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit oder im Falle der Bösgläubigkeit des Besitzers ist dieser nicht mehr schutzwürdig.
3. Verletzungshandlung (in Form einer Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe)
4. Besitzer hat die Verschlechterung bzw. den Untergang der Sache zu verschulden (§§ 276, 278 BGB, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}})
((3)) Gegen den deliktischen Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}}
Als deliktisch wird ein Besitzer bezeichnet, der den Besitz der Sache durch verbotene Eigenmacht (§858 BGB) oder duch eine Straftat (z.B. Diebstahl, § 242 StGB) erlangt hat. Ist dies der Fall, verdient der Besitzer keinen Schutz mehr und haftet deshlab auch in vollem Umfang nach den Vorschriften der §§ 823 ff., 249 ff. BGB. Die §§ 987 ff. BGB des EBV sind jedoch trotzdem anwendbar. Er haftet also gleich doppelt (=verschärfte Haftung). Zudem haftet er auch für den zufälligen Untergang der Sache nach {{du przepis="§ 848 BGB"}}.
Prüfungsschema:
1. Vorliegen einer Vindikationslage zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung
2. Deliktischer Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}} (=Erwerb der Sache durch verbotene Eigenmaht oder durch eine Straftat)
3. Verletzungshandlung (in Form einer Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe)
4. Verschulden (§§ 276, 278 BGB, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}) bereits bei Begehen der verbotenen Eigenmacht bzw. der Straftat.
Für die Haftung aufgrund einer Straftat ist muss deren vorausgesetztes Verschulden, also meist Vorsatz, vorliegen.
Für die Haftung aufgrund verbotener Eigenmacht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Liegt diese nicht vor, so tritt die verschärfte Haftung der §§ 823 ff. BGB erst bei Bösglaubigkeit (§ 990 I 2 BGB) oder bei Rechtshängigkeit ein.
((3)) Gegen den gutgläubigen, unverklagten Besitzer
Hat der Besitzer die Sache im guten Glauben erworben und wurde er auch nicht verklagt, so haftet er gem. § 933 I 2. HS BGB __nicht__ für den entstandenen Schaden.
((2)) Ansprüche auf Nutzungsherausgabe
((3)) Gegen den gutgläubigen, unentgeltlichen Besitzer, {{du przepis="§ 988 BGB"}}
Prüfungsschema:
1. Vindikationslage bei Nutzungsziehung, {{du przepis="§ 985 BGB"}}
2. Besitz aufgrund eines Nutzungsrechts
3. Unentgeltlicher Erwerb des Besitzes
4. Redlicher und unverklagter Besitzer
Folge: Haftung nach §§ 812 ff. BGB, insbesondere § 818 III BGB. Herausgabe der Nutzungen; auch solche, die __vor__ Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit gezogen wurden.
((3)) Gegen den gutgläubigen oder unverklagten Besitzer
War der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs gutgläubig oder wurde er von dem Eigentümer noch nicht verklagt, darf er darauf vertrauen, dass er den Besitz behalten darf. Er darf sogar die gezogenen Nutzungen behalten. Jedoch muss er die tatsächlich gezogenen Früchte (s. {{du przepis="§ 99 BGB"}}), die er über das Maß einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hinaus erwirtschaftet hat an den Eigentümer herausgeben, § 933 I BGB.
Sollte er im im nachhinein noch unredlich werden, so gelten die Vorschriften über den bösgläubigen bzw. rechtshängigen Besitzer entsprechend __nach__ dem Zeitpunkt des Eintritts der Bösgläubigkeit bzw. der Rechtshängigkeit. Die Haftung ist jedoch durch § 818 III BGB begrenzt.
((3)) Gegen den bösgläubigen oder verklagten Besitzer, §§ 987, 990
Da ein bösgläubiger oder verklagter Besitzer nicht mehr schutzwürdig ist hat er die nach dem Zeitpunkt der Bösgläubigkeit bzw. Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen an den Eigentümer herauszugeben. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 987 I bzw. § 990 I i.V.m. § 987 I BGB.
Prüfungsschema:
1. Vindikationslage bei Nutzungsziehung, {{du przepis="§ 985 BGB"}}
2. Nutzziehung nach Rechtshängigkeit (§ 987 I BGB) oder nach Eintritt der Bösgläubigkeit (§ 990 I BGB)
Nutzungen sind nach {{du przepis="§ 100 BGB"}} die Früchte einer Sache sowie deren Gebrauchsvorteile.
Folge: Herausgabe aller Nutzungen, die der Besitzer __nach__ Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit gezogen hat.
((3)) Gegen den deliktischen Besitzer, §§ 992, 823 ff. BGB
Auch hier gilt wieder die verschärfte Haftung nach §§ 812ff, 848 BGB.
Prüfungsschema:
1. Vindikationslage bei Nutzungsziehung, {{du przepis="§ 985 BGB"}}
2. Deliktischer Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}}
3. Nutzziehung nach deliktischer Handlung
4. Verschulden, §§ 276, 278 BGB, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}
Folge: Deliktischer Besitzer haftet verschärft nach den §§ 812 ff., 848 BGB
Herausgabe der Nutzungen gem. § 249 I BGB
Gegebenenfalls Wertersatzu gem. § 251 I BGB
- Luxusaufwendungen: Keine Erhöhung des Wertes; Kein Nutzen für den Eigentümer (werden nicht erstattet, lediglich Wegnahmerecht nach § 997 I BGB)
((2)) Haftung des gutgläubigen oder unverklagten Besitzers, § 994 I BGB
Wenn es sich um notwendige Verwendungen handelt: Voraussetzungen des § 994 I BGB
1. Vindikationslage bei Nutzungsziehung
2. Unverklagter und redlicher Besitzer
3. Notwendige Verwendung, § 994 I BGB
Wenn es sich um nützliche Verwendungen handelt: Voraussetzungen des {{du przepis="§ 996 BGB"}}:
1. Vindikationslage bei Nutzungsziehung
2. Unverklagter und redlicher Besitzer
3. Nützliche Verwendung (aus Sicht Eigentümer, str.)
Folge: Eigentümer muss dem Besitzer Ersatz der notwendigen Verwendungen zahlen. Jedoch ist dieser Anspruch nur innerhalb der Grenzen der §§ 1001 ff. BGB durchsetzbar.
((2)) Haftung des bösgläubigen oder verklagten Besitzers, § 994 II BGB
Wenn es sich um notwendige Verwendungen handelt, die nach Rechtshängigkeit bzw. Bösgläubigkeit gemacht wurden, sind diese dem Besitzer nur unter den Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten, s. § 944 II BGB:
1. Vindikationslage bei Nutzungsziehung
2. Verklagter oder unredlicher (§ 990 I BGB) Besitzer
3. Voraussetzungen der GoA nach §§ 683, 670 BGB bzw. §§ 684, 818 BGB (je nach mutmaßlichem Willen des Eigentümers)
Folge: Ersatzzahlung der nützlichen Aufwendungen. Durchsetzbarkeit des Anspruchs richtet sich nach §§ 1001 ff. BGB.
Wenn es sich um nützliche Verwendungen handelt, die nach Rechtshängigkeit bzw. Bösgläubigkeit gemacht wurden, kann der Besitzer keinen Ersatz verlangen.
((2)) Haftung des deliktischen Besitzers, §§ 994 II, 683, 684 BGB
Keine speziellen Vorschriften für deliktischen Besitzer. Siehe bösgläubiger Besizter.
- Wegnahmerecht nach § 997 I BGB
Additions:
Weitere Ansprüche:
- Wegnahmerecht nach § 997 I BGB
- Zurückbehaltungsrecht nach {{du przepis="§ 999 BGB"}}
- Befriedigungsrecht nach {{du przepis="§ 1003 BGB"}}
- Wegnahmerecht nach § 997 I BGB
- Zurückbehaltungsrecht nach {{du przepis="§ 999 BGB"}}
- Befriedigungsrecht nach {{du przepis="§ 1003 BGB"}}
Additions:
- Luxusaufwendungen: Keine Erhöhung des Wertes; Kein Nutzen für den Eigentümer (werden nicht erstattet, lediglich Wegnahmerecht nach § 997 I BGB)
Folge: Ersatzzahlung der nützlichen Aufwendungen. Durchsetzbarkeit des Anspruchs richtet sich nach §§ 1001 ff. BGB.
Folge: Ersatzzahlung der nützlichen Aufwendungen. Durchsetzbarkeit des Anspruchs richtet sich nach §§ 1001 ff. BGB.
Deletions:
No Differences
Additions:
Es ist gleichgültig, ob der Besitzer bei Vornahme der Verwendungen rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Besitzer war.
Wenn es sich um notwendige Verwendungen handelt: Voraussetzungen des § 994 I BGB
3. Notwendige Verwendung, § 994 I BGB
Wenn es sich um nützliche Verwendungen handelt: Voraussetzungen des {{du przepis="§ 996 BGB"}}:
Folge: Eigentümer muss dem Besitzer Ersatz der notwendigen Verwendungen zahlen. Jedoch ist dieser Anspruch nur innerhalb der Grenzen der §§ 1001 ff. BGB durchsetzbar.
Wenn es sich um notwendige Verwendungen handelt, die nach Rechtshängigkeit bzw. Bösgläubigkeit gemacht wurden, sind diese dem Besitzer nur unter den Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten, s. § 944 II BGB:
Wenn es sich um nützliche Verwendungen handelt, die nach Rechtshängigkeit bzw. Bösgläubigkeit gemacht wurden, kann der Besitzer keinen Ersatz verlangen.
Keine speziellen Vorschriften für deliktischen Besitzer. Siehe bösgläubiger Besizter.
Wenn es sich um notwendige Verwendungen handelt: Voraussetzungen des § 994 I BGB
3. Notwendige Verwendung, § 994 I BGB
Wenn es sich um nützliche Verwendungen handelt: Voraussetzungen des {{du przepis="§ 996 BGB"}}:
Folge: Eigentümer muss dem Besitzer Ersatz der notwendigen Verwendungen zahlen. Jedoch ist dieser Anspruch nur innerhalb der Grenzen der §§ 1001 ff. BGB durchsetzbar.
Wenn es sich um notwendige Verwendungen handelt, die nach Rechtshängigkeit bzw. Bösgläubigkeit gemacht wurden, sind diese dem Besitzer nur unter den Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten, s. § 944 II BGB:
Wenn es sich um nützliche Verwendungen handelt, die nach Rechtshängigkeit bzw. Bösgläubigkeit gemacht wurden, kann der Besitzer keinen Ersatz verlangen.
Keine speziellen Vorschriften für deliktischen Besitzer. Siehe bösgläubiger Besizter.
Deletions:
3. Notwendige Verwendung
Voraussetzungen des {{du przepis="§ 996 BGB"}}:
Additions:
Bevor wir uns dem Anspruch an sich zuwenden, muss vorab geklärt werden, was Verwendungen überhaupt sind. Verwendungen sind freiwillige Aufwendungen, die der Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung einer Sache dienen. Drei Arten von Verwendungen werden unterschieden:
Deletions:
Additions:
Bevor wir uns dem Anspruch an sich zuwenden, muss vorab geklärt werden, was Verwendungen überhaupt sind. Verwendungen sind freiwillige Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung einer Sache dienen. Drei Arten von Verwendungen werden unterschieden:
- Notwendige Verwendungen nach {{du przepis="§ 994 BGB"}}: Bei objektiver Betrachtung notwendig, um wirtschaftlichen Bestand zu erhalten.
- Nützliche Verwendungen nach {{du przepis="§ 996 BGB"}}: Erhöhung des Wertes der Sache oder des Gebrauchsvorteils, auch wenn nicht notwendig
- Luxusaufwendungen: Keine Erhöhung des Wertes; Kein Nutzen für den Eigentümer
- Notwendige Verwendungen nach {{du przepis="§ 994 BGB"}}: Bei objektiver Betrachtung notwendig, um wirtschaftlichen Bestand zu erhalten.
- Nützliche Verwendungen nach {{du przepis="§ 996 BGB"}}: Erhöhung des Wertes der Sache oder des Gebrauchsvorteils, auch wenn nicht notwendig
- Luxusaufwendungen: Keine Erhöhung des Wertes; Kein Nutzen für den Eigentümer
Additions:
4. Verschulden (§§ 276, 278 BGB, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}) bereits bei Begehen der verbotenen Eigenmacht bzw. der Straftat.
Da ein bösgläubiger oder verklagter Besitzer nicht mehr schutzwürdig ist hat er die nach dem Zeitpunkt der Bösgläubigkeit bzw. Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen an den Eigentümer herauszugeben. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 987 I bzw. § 990 I i.V.m. § 987 I BGB.
2. Nutzziehung nach Rechtshängigkeit (§ 987 I BGB) oder nach Eintritt der Bösgläubigkeit (§ 990 I BGB)
Folge: Herausgabe aller Nutzungen, die der Besitzer __nach__ Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit gezogen hat.
((3)) Gegen den deliktischen Besitzer, §§ 992, 823 ff. BGB
Auch hier gilt wieder die verschärfte Haftung nach §§ 812ff, 848 BGB.
2. Deliktischer Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}}
3. Nutzziehung nach deliktischer Handlung
4. Verschulden, §§ 276, 278 BGB, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}
Folge: Deliktischer Besitzer haftet verschärft nach den §§ 812 ff., 848 BGB
Herausgabe der Nutzungen gem. § 249 I BGB
Gegebenenfalls Wertersatzu gem. § 251 I BGB
Da ein bösgläubiger oder verklagter Besitzer nicht mehr schutzwürdig ist hat er die nach dem Zeitpunkt der Bösgläubigkeit bzw. Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen an den Eigentümer herauszugeben. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 987 I bzw. § 990 I i.V.m. § 987 I BGB.
2. Nutzziehung nach Rechtshängigkeit (§ 987 I BGB) oder nach Eintritt der Bösgläubigkeit (§ 990 I BGB)
Folge: Herausgabe aller Nutzungen, die der Besitzer __nach__ Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit gezogen hat.
((3)) Gegen den deliktischen Besitzer, §§ 992, 823 ff. BGB
Auch hier gilt wieder die verschärfte Haftung nach §§ 812ff, 848 BGB.
2. Deliktischer Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}}
3. Nutzziehung nach deliktischer Handlung
4. Verschulden, §§ 276, 278 BGB, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}
Folge: Deliktischer Besitzer haftet verschärft nach den §§ 812 ff., 848 BGB
Herausgabe der Nutzungen gem. § 249 I BGB
Gegebenenfalls Wertersatzu gem. § 251 I BGB
Deletions:
Da ein bösgläubiger oder verklagter Besitzer nicht mehr schutzwürdig ist hat er die nach dem Zeitpunkt der Bösgläubigkeit bzw. Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen an den Eigentümer herauszugeben. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 987 I bzw. § 990 I i.V.m. § 987 I BGB. Auch hier gilt wieder die verschärfte Haftung nach §§ 812ff, 848 BGB.
1. Vindikationslage bei Nutzungsentziehung, {{du przepis="§ 985 BGB"}}
2. Nutzzeihung nach Rechtshängigkeit (§ 987 I BGB) oder nach Eintritt der Bösgläubigkeit (§ 990 I BGB)
Folge: Herausgabe aller Nutzungen, die der Besitzer __nach__ Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit gezogen hat gem. § 249 I BGB
ggf. Wertersatz gem. § 251 I BGB
((3)) Gegen den deliktischen Besitzer, §§ 992 823 ff. BGB
Additions:
Folge: Haftung nach §§ 812 ff. BGB, insbesondere § 818 III BGB. Herausgabe der Nutzungen; auch solche, die __vor__ Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit gezogen wurden.
Sollte er im im nachhinein noch unredlich werden, so gelten die Vorschriften über den bösgläubigen bzw. rechtshängigen Besitzer entsprechend __nach__ dem Zeitpunkt des Eintritts der Bösgläubigkeit bzw. der Rechtshängigkeit. Die Haftung ist jedoch durch § 818 III BGB begrenzt.
Da ein bösgläubiger oder verklagter Besitzer nicht mehr schutzwürdig ist hat er die nach dem Zeitpunkt der Bösgläubigkeit bzw. Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen an den Eigentümer herauszugeben. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 987 I bzw. § 990 I i.V.m. § 987 I BGB. Auch hier gilt wieder die verschärfte Haftung nach §§ 812ff, 848 BGB.
Folge: Herausgabe aller Nutzungen, die der Besitzer __nach__ Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit gezogen hat gem. § 249 I BGB
ggf. Wertersatz gem. § 251 I BGB
Sollte er im im nachhinein noch unredlich werden, so gelten die Vorschriften über den bösgläubigen bzw. rechtshängigen Besitzer entsprechend __nach__ dem Zeitpunkt des Eintritts der Bösgläubigkeit bzw. der Rechtshängigkeit. Die Haftung ist jedoch durch § 818 III BGB begrenzt.
Da ein bösgläubiger oder verklagter Besitzer nicht mehr schutzwürdig ist hat er die nach dem Zeitpunkt der Bösgläubigkeit bzw. Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen an den Eigentümer herauszugeben. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 987 I bzw. § 990 I i.V.m. § 987 I BGB. Auch hier gilt wieder die verschärfte Haftung nach §§ 812ff, 848 BGB.
Folge: Herausgabe aller Nutzungen, die der Besitzer __nach__ Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit gezogen hat gem. § 249 I BGB
ggf. Wertersatz gem. § 251 I BGB
Deletions:
Sollte er im im nachhinein noch unredlich werden, so gelten die Vorschriften über den bösgläubigen bzw. rechtshängigen Besitzer entsprechend __nach__ dem Zeitpunkt des Eintritts der Bösgläubigkeit bzw. der Rechtshängigkeit.
Da ein bösgläubiger oder verklagter Besitzer nicht mehr schutzwürdig ist hat er die nach dem Zeitpunkt der Bösgläubigkeit bzw. Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen an den Eigentümer herauszugeben. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 987 I bzw. § 990 I i.V.m. § 987 I BGB.
Folge: Herausgabe aller Nutzungen, die der Besitzer __nach__ Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit gezogen hat.
Additions:
((3)) Gegen den gutgläubigen oder unverklagten Besitzer
War der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs gutgläubig oder wurde er von dem Eigentümer noch nicht verklagt, darf er darauf vertrauen, dass er den Besitz behalten darf. Er darf sogar die gezogenen Nutzungen behalten. Jedoch muss er die tatsächlich gezogenen Früchte (s. {{du przepis="§ 99 BGB"}}), die er über das Maß einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hinaus erwirtschaftet hat an den Eigentümer herausgeben, § 933 I BGB.
Sollte er im im nachhinein noch unredlich werden, so gelten die Vorschriften über den bösgläubigen bzw. rechtshängigen Besitzer entsprechend __nach__ dem Zeitpunkt des Eintritts der Bösgläubigkeit bzw. der Rechtshängigkeit.
War der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs gutgläubig oder wurde er von dem Eigentümer noch nicht verklagt, darf er darauf vertrauen, dass er den Besitz behalten darf. Er darf sogar die gezogenen Nutzungen behalten. Jedoch muss er die tatsächlich gezogenen Früchte (s. {{du przepis="§ 99 BGB"}}), die er über das Maß einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hinaus erwirtschaftet hat an den Eigentümer herausgeben, § 933 I BGB.
Sollte er im im nachhinein noch unredlich werden, so gelten die Vorschriften über den bösgläubigen bzw. rechtshängigen Besitzer entsprechend __nach__ dem Zeitpunkt des Eintritts der Bösgläubigkeit bzw. der Rechtshängigkeit.
Additions:
1. Vindikationslage bei Nutzungsziehung, {{du przepis="§ 985 BGB"}}
((3)) Gegen den bösgläubigen oder verklagten Besitzer, §§ 987, 990
Da ein bösgläubiger oder verklagter Besitzer nicht mehr schutzwürdig ist hat er die nach dem Zeitpunkt der Bösgläubigkeit bzw. Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen an den Eigentümer herauszugeben. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 987 I bzw. § 990 I i.V.m. § 987 I BGB.
1. Vindikationslage bei Nutzungsentziehung, {{du przepis="§ 985 BGB"}}
2. Nutzzeihung nach Rechtshängigkeit (§ 987 I BGB) oder nach Eintritt der Bösgläubigkeit (§ 990 I BGB)
Nutzungen sind nach {{du przepis="§ 100 BGB"}} die Früchte einer Sache sowie deren Gebrauchsvorteile.
Folge: Herausgabe aller Nutzungen, die der Besitzer __nach__ Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit gezogen hat.
((3)) Gegen den bösgläubigen oder verklagten Besitzer, §§ 987, 990
Da ein bösgläubiger oder verklagter Besitzer nicht mehr schutzwürdig ist hat er die nach dem Zeitpunkt der Bösgläubigkeit bzw. Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen an den Eigentümer herauszugeben. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 987 I bzw. § 990 I i.V.m. § 987 I BGB.
1. Vindikationslage bei Nutzungsentziehung, {{du przepis="§ 985 BGB"}}
2. Nutzzeihung nach Rechtshängigkeit (§ 987 I BGB) oder nach Eintritt der Bösgläubigkeit (§ 990 I BGB)
Nutzungen sind nach {{du przepis="§ 100 BGB"}} die Früchte einer Sache sowie deren Gebrauchsvorteile.
Folge: Herausgabe aller Nutzungen, die der Besitzer __nach__ Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit gezogen hat.
Deletions:
Additions:
4. Verschulden (§§ 276, 278 BGB, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}}) bereits bei Begeen der verbotenen Eigenmacht bzw. der Straftat.
Für die Haftung aufgrund einer Straftat ist muss deren vorausgesetztes Verschulden, also meist Vorsatz, vorliegen.
Für die Haftung aufgrund verbotener Eigenmacht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Liegt diese nicht vor, so tritt die verschärfte Haftung der §§ 823 ff. BGB erst bei Bösglaubigkeit (§ 990 I 2 BGB) oder bei Rechtshängigkeit ein.
Für die Haftung aufgrund einer Straftat ist muss deren vorausgesetztes Verschulden, also meist Vorsatz, vorliegen.
Für die Haftung aufgrund verbotener Eigenmacht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Liegt diese nicht vor, so tritt die verschärfte Haftung der §§ 823 ff. BGB erst bei Bösglaubigkeit (§ 990 I 2 BGB) oder bei Rechtshängigkeit ein.
Additions:
1. Vorliegen einer Vindikationslage zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung
Rechtshängigkeit bedeutet, dass der Eigentümer vor Gericht Klage gegen den Besitzer erhoben hat. Ein Besitzer ist demzufolge rechtshängig, sobald er vor Gericht verklagt wurde. Diese Rechtshängigkeit, die in {{du przepis="§ 989 BGB"}} vorausgesetzt wird, kann auch dadurch ersetzt werden, dass der Besitzer die Sache bösgläubig erworben hatte, s. § 990 I BGB. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit oder im Falle der Bösgläubigkeit des Besitzers ist dieser nicht mehr schutzwürdig.
3. Verletzungshandlung (in Form einer Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe)
4. Besitzer hat die Verschlechterung bzw. den Untergang der Sache zu verschulden (§§ 276, 278 BGB, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}})
Als deliktisch wird ein Besitzer bezeichnet, der den Besitz der Sache durch verbotene Eigenmacht (§858 BGB) oder duch eine Straftat (z.B. Diebstahl, § 242 StGB) erlangt hat. Ist dies der Fall, verdient der Besitzer keinen Schutz mehr und haftet deshlab auch in vollem Umfang nach den Vorschriften der §§ 823 ff., 249 ff. BGB. Die §§ 987 ff. BGB des EBV sind jedoch trotzdem anwendbar. Er haftet also gleich doppelt (=verschärfte Haftung). Zudem haftet er auch für den zufälligen Untergang der Sache nach {{du przepis="§ 848 BGB"}}.
Prüfungsschema:
1. Vorliegen einer Vindikationslage zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung
2. Deliktischer Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}} (=Erwerb der Sache durch verbotene Eigenmaht oder durch eine Straftat)
3. Verletzungshandlung (in Form einer Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe)
4. Besitzer hat die Verschlechterung bzw. den Untergang der Sache zu verschulden (§§ 276, 278 BGB, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}})
Hat der Besitzer die Sache im guten Glauben erworben und wurde er auch nicht verklagt, so haftet er gem. § 933 I 2. HS BGB __nicht__ für den entstandenen Schaden.
Rechtshängigkeit bedeutet, dass der Eigentümer vor Gericht Klage gegen den Besitzer erhoben hat. Ein Besitzer ist demzufolge rechtshängig, sobald er vor Gericht verklagt wurde. Diese Rechtshängigkeit, die in {{du przepis="§ 989 BGB"}} vorausgesetzt wird, kann auch dadurch ersetzt werden, dass der Besitzer die Sache bösgläubig erworben hatte, s. § 990 I BGB. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit oder im Falle der Bösgläubigkeit des Besitzers ist dieser nicht mehr schutzwürdig.
3. Verletzungshandlung (in Form einer Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe)
4. Besitzer hat die Verschlechterung bzw. den Untergang der Sache zu verschulden (§§ 276, 278 BGB, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}})
Als deliktisch wird ein Besitzer bezeichnet, der den Besitz der Sache durch verbotene Eigenmacht (§858 BGB) oder duch eine Straftat (z.B. Diebstahl, § 242 StGB) erlangt hat. Ist dies der Fall, verdient der Besitzer keinen Schutz mehr und haftet deshlab auch in vollem Umfang nach den Vorschriften der §§ 823 ff., 249 ff. BGB. Die §§ 987 ff. BGB des EBV sind jedoch trotzdem anwendbar. Er haftet also gleich doppelt (=verschärfte Haftung). Zudem haftet er auch für den zufälligen Untergang der Sache nach {{du przepis="§ 848 BGB"}}.
Prüfungsschema:
1. Vorliegen einer Vindikationslage zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung
2. Deliktischer Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}} (=Erwerb der Sache durch verbotene Eigenmaht oder durch eine Straftat)
3. Verletzungshandlung (in Form einer Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe)
4. Besitzer hat die Verschlechterung bzw. den Untergang der Sache zu verschulden (§§ 276, 278 BGB, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}})
Hat der Besitzer die Sache im guten Glauben erworben und wurde er auch nicht verklagt, so haftet er gem. § 933 I 2. HS BGB __nicht__ für den entstandenen Schaden.
Deletions:
Rechtshängigkeit bedeutet, dass der Eigentümer vor Gericht Klage gegen den Besitzer erhoben hat. Ein Besitzer ist demzufolge rechtshängig, sobald er vor Gericht verklagt wurde. Diese Rechtshängigkeit, die in {{du przepis="§ 989 BGB"}} vorausgesetzt wird, kann auch dadurch ersetzt werden, dass der Besitzer die Sache bösgläubig erworben hatte, s. § 990 I BGB.
3. Verletzungshandlung (Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe)
4. Verschulden (§§ 276, 278 BGB, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}})
Additions:
Neben dem Herausgabeanspruch nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} stehen dem Eigentümer auch Ansprüche auf Nutzungsherausgabe sowie Schadensersatz zu.
Allerdings möchte der Gesetzgeber dem Besitzer die Haftung für diese Ansprüche nicht ohne weiteres zumuten. Es müssen neben der Vindikationslage nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} noch spezielle Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Besitzer haften muss. Ohne die speziellen Regelungen der §§ 987 ff. BGB müsste der Besitzer nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung und der unerlaubten Handlung haften, egal ob er nur leicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Von dieser strengen Haftung möchte der Gesetzgeber den gutgläubigen bzw. unverklagten Besitzer durch die §§ 987 ff. BGB verschonen. Deshalb lassen sich die Besitzer in drei Gruppen einteilen: in den redlichen (=gutgläubiger bzw. unverklagter) Besitzer, den unredlichen (=bösgläubiger bzw. verklagter) Besitzer und den deliktischen Besitzer.
Entsteht dem Eigentümer ein Schaden, den der Besitzer dadurch zu verschulden hat, dass die Sache verschlechtert wird, unteregeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann, so ist der Besitzer zum Ersatz des entstandenen Schadens verantwortlich, soweit er bösgläubig oder verklagt ist.
1. Vorliegen einer Vindikationslage
Rechtshängigkeit bedeutet, dass der Eigentümer vor Gericht Klage gegen den Besitzer erhoben hat. Ein Besitzer ist demzufolge rechtshängig, sobald er vor Gericht verklagt wurde. Diese Rechtshängigkeit, die in {{du przepis="§ 989 BGB"}} vorausgesetzt wird, kann auch dadurch ersetzt werden, dass der Besitzer die Sache bösgläubig erworben hatte, s. § 990 I BGB.
Allerdings möchte der Gesetzgeber dem Besitzer die Haftung für diese Ansprüche nicht ohne weiteres zumuten. Es müssen neben der Vindikationslage nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} noch spezielle Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Besitzer haften muss. Ohne die speziellen Regelungen der §§ 987 ff. BGB müsste der Besitzer nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung und der unerlaubten Handlung haften, egal ob er nur leicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Von dieser strengen Haftung möchte der Gesetzgeber den gutgläubigen bzw. unverklagten Besitzer durch die §§ 987 ff. BGB verschonen. Deshalb lassen sich die Besitzer in drei Gruppen einteilen: in den redlichen (=gutgläubiger bzw. unverklagter) Besitzer, den unredlichen (=bösgläubiger bzw. verklagter) Besitzer und den deliktischen Besitzer.
Entsteht dem Eigentümer ein Schaden, den der Besitzer dadurch zu verschulden hat, dass die Sache verschlechtert wird, unteregeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann, so ist der Besitzer zum Ersatz des entstandenen Schadens verantwortlich, soweit er bösgläubig oder verklagt ist.
1. Vorliegen einer Vindikationslage
Rechtshängigkeit bedeutet, dass der Eigentümer vor Gericht Klage gegen den Besitzer erhoben hat. Ein Besitzer ist demzufolge rechtshängig, sobald er vor Gericht verklagt wurde. Diese Rechtshängigkeit, die in {{du przepis="§ 989 BGB"}} vorausgesetzt wird, kann auch dadurch ersetzt werden, dass der Besitzer die Sache bösgläubig erworben hatte, s. § 990 I BGB.
Deletions:
1. Vindikationslage
Additions:
Folge: Haftung nach §§ 812 ff. BGB, insbesondere § 818 III BGB
Deletions:
Additions:
Folge: Haftung nach §§ 812 ff. BGB, insbesondere § 818 III BGB
Deletions:
Additions:
Voraussetzung für alle Ansprüche der §§ 987 ff. BGB ist das Vorliegen einer sog. Vindikationslage. Die Vindikationslage bezeichnet die Situation, in der der Eigentümer einen Herausgabeanspruch gegenüber dem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer gemäß {{du przepis="§ 985 BGB"}} hat. Die Voraussetzungen für eine Vindikationslage könen Sie dem nachfolgenden Punkt "Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB" entnehmen. Die Vindikationslage muss nur zu dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs vorliegen, nicht mehr bei dessen Geltendmachung.
Deletions:
Additions:
Voraussetzungen des § 994 I BGB:
2. Unverklagter und redlicher Besitzer
3. Notwendige Verwendung
Voraussetzungen des {{du przepis="§ 996 BGB"}}:
2. Unverklagter und redlicher Besitzer
3. Nützliche Verwendung (aus Sicht Eigentümer, str.)
2. Unverklagter und redlicher Besitzer
3. Notwendige Verwendung
Voraussetzungen des {{du przepis="§ 996 BGB"}}:
2. Unverklagter und redlicher Besitzer
3. Nützliche Verwendung (aus Sicht Eigentümer, str.)
Additions:
Prüfungsschema:
1. Vindikationslage bei Nutzungsziehung
2. Verklagter oder unredlicher (§ 990 I BGB) Besitzer
3. Voraussetzungen der GoA nach §§ 683, 670 BGB bzw. §§ 684, 818 BGB (je nach mutmaßlichem Willen des Eigentümers)
1. Vindikationslage bei Nutzungsziehung
2. Verklagter oder unredlicher (§ 990 I BGB) Besitzer
3. Voraussetzungen der GoA nach §§ 683, 670 BGB bzw. §§ 684, 818 BGB (je nach mutmaßlichem Willen des Eigentümers)
Additions:
1. Vindikationslage bei Nutzungsziehung
2. Besitz aufgrund eines Nutzungsrechts
3. Unentgeltlicher Erwerb des Besitzes
4. Redlicher und unverklagter Besitzer
5. Folge: Haftung nach §§ 812 ff. BGB, insbesondere § 818 III BGB
2. Besitz aufgrund eines Nutzungsrechts
3. Unentgeltlicher Erwerb des Besitzes
4. Redlicher und unverklagter Besitzer
5. Folge: Haftung nach §§ 812 ff. BGB, insbesondere § 818 III BGB
Additions:
Prüfungsschema:
1. Vindikationslage
2. Verklagter ({{du przepis="§ 989 BGB"}}) oder bösgläubiger (§ 990 I BGB) Besitzer
3. Verletzungshandlung (Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe)
4. Verschulden (§§ 276, 278 BGB, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}})
1. Vindikationslage
2. Verklagter ({{du przepis="§ 989 BGB"}}) oder bösgläubiger (§ 990 I BGB) Besitzer
3. Verletzungshandlung (Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe)
4. Verschulden (§§ 276, 278 BGB, vgl. {{du przepis="§ 989 BGB"}})
Additions:
Entsteht dem Eigentümer ein Schaden, den der Besitzer dadurch zu verschulden hat, dass die Sache verschlechtert wird, unteregeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann, so ist der Besitzer zum Ersatz des entstandenen Schadens verantwortlich, soweit er bösgläubig oder verklagt ist.
Additions:
Voraussetzung für alle Ansprüche der §§ 987 ff. BGB ist das Vorliegen einer sog. Vindikationslage. Die Vindikationslage bezeichnet die Situation, in der der Eigentümer einen Herausgabeanspruch gegenüber dem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer gemäß {{du przepis="§ 985 BGB"}} hat. Die Voraussetzungen für eine Vindikationslage könen Sie dem nachfolgenden Punkt "Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB" entnehmen.
No Differences
Additions:
Liegt einer der drei Fälle vor, kann der Besitzer die Herausgabe der Sache verweigern, da er zum Besitz berechtigt ist.
((2)) Schadensersatzansprüche
((3)) Gegen den bösgläubigen oder verklagten Besitzer, §§ 989, 990 BGB
((3)) Gegen den deliktischen Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}}
((3)) Gegen den gutgläubigen, unverklagten Besitzer
((2)) Ansprüche auf Nutzungsherausgabe
((3)) Gegen den gutgläubigen, unentgeltlichen Besitzer, {{du przepis="§ 988 BGB"}}
((3)) Gegen den bösgläubigen oder verklagten Besitzer, §§ 987, 990 BGB
((3)) Gegen den deliktischen Besitzer, §§ 992 823 ff. BGB
((1)) Anspruch des Besitzers gegen den Eigentümer: auf Verwendungsersatz gem. §§ 994 ff. BGB
((2)) Haftung des gutgläubigen oder unverklagten Besitzers, § 994 I BGB
((2)) Haftung des bösgläubigen oder verklagten Besitzers, § 994 II BGB
((2)) Haftung des deliktischen Besitzers, §§ 994 II, 683, 684 BGB
((2)) Schadensersatzansprüche
((3)) Gegen den bösgläubigen oder verklagten Besitzer, §§ 989, 990 BGB
((3)) Gegen den deliktischen Besitzer, {{du przepis="§ 992 BGB"}}
((3)) Gegen den gutgläubigen, unverklagten Besitzer
((2)) Ansprüche auf Nutzungsherausgabe
((3)) Gegen den gutgläubigen, unentgeltlichen Besitzer, {{du przepis="§ 988 BGB"}}
((3)) Gegen den bösgläubigen oder verklagten Besitzer, §§ 987, 990 BGB
((3)) Gegen den deliktischen Besitzer, §§ 992 823 ff. BGB
((1)) Anspruch des Besitzers gegen den Eigentümer: auf Verwendungsersatz gem. §§ 994 ff. BGB
((2)) Haftung des gutgläubigen oder unverklagten Besitzers, § 994 I BGB
((2)) Haftung des bösgläubigen oder verklagten Besitzers, § 994 II BGB
((2)) Haftung des deliktischen Besitzers, §§ 994 II, 683, 684 BGB
Additions:
__1. Der Anspruchsteller ist Eigentümer der Sache__
__2. Der Anspruchgegner ist (mittelbarer oder unmittelbarer) Besitzer der Sache__
__3. Er besitzt die Sache ohne Recht zum Besitz__
- § 986 I 1 HS 1: Der Besitzer ist dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt. Eine Berechtigung kann durch ein eigenes Besitzrecht, ein Anwartschaftsrecht oder ein gesetzliches Besitzrecht gegeben sein.
__2. Der Anspruchgegner ist (mittelbarer oder unmittelbarer) Besitzer der Sache__
__3. Er besitzt die Sache ohne Recht zum Besitz__
- § 986 I 1 HS 1: Der Besitzer ist dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt. Eine Berechtigung kann durch ein eigenes Besitzrecht, ein Anwartschaftsrecht oder ein gesetzliches Besitzrecht gegeben sein.
Deletions:
2. Der Anspruchgegner ist (mittelbarer oder unmittelbarer) Besitzer der Sache
3. Er besitzt die Sache ohne Recht zum Besitz
- § 986 I 1 HS 1: Der Besitzer ist dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt
Additions:
Ein Recht zum Besitz könnte dem Anspruchsgegner durch {{du przepis="§ 986 BGB"}} eingeräumt werden. {{du przepis="§ 986 BGB"}} kennt drei Fälle, die dem Besitzer ein Recht zum Besitz einräumen:
- § 986 I 1 HS 1: Der Besitzer ist dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt
- § 986 I 1 HS 2: Der (unmittelbare) Besitzer leitet sein Recht zum Besitz vom Recht zum Besitz des mittelbarern Besitzers ab = Derivatives Besitzrecht
- § 986 II: Besitzrecht bei Abtretung nach §§ 929 S.1, 931 BGB
Deletions:
Additions:
Ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich, ab der Anspruchsteller das Eigentum an der Sache hat, so kann die Eigentumsvermutung nach {{du przepis="§ 1006 BGB"}} angewandt werden.
Ein Recht zum Besitz könnte dem Anspruchsgegner durch {{du przepis="§ 986 BGB"}} eingeräumt werden.
Ein Recht zum Besitz könnte dem Anspruchsgegner durch {{du przepis="§ 986 BGB"}} eingeräumt werden.
Deletions:
Ein Recht zum Besitz könnte dem Anspruchsgegner durch {{du przepis="§ 986 BGB"}} eingeräumt werden.
Additions:
Ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich, ab der Anspruchsteller das Eigentum an der Sache hat, so kann die Eigentumsvermutung nach {{du przepis="§ 1006 BGB"}} angewandt werden.
Ein Recht zum Besitz könnte dem Anspruchsgegner durch {{du przepis="§ 986 BGB"}} eingeräumt werden.
Ein Recht zum Besitz könnte dem Anspruchsgegner durch {{du przepis="§ 986 BGB"}} eingeräumt werden.
Additions:
((1)) Ansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer
((2)) Herausgabeanspruch gemäß {{du przepis="§ 985 BGB"}}
{{du przepis="§ 985 BGB"}} räumt dem Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gegen den Besitzer ein. Voraussetzungen hierfür sind:
1. Der Anspruchsteller ist Eigentümer der Sache
2. Der Anspruchgegner ist (mittelbarer oder unmittelbarer) Besitzer der Sache
3. Er besitzt die Sache ohne Recht zum Besitz
((2)) Herausgabeanspruch gemäß {{du przepis="§ 985 BGB"}}
{{du przepis="§ 985 BGB"}} räumt dem Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gegen den Besitzer ein. Voraussetzungen hierfür sind:
1. Der Anspruchsteller ist Eigentümer der Sache
2. Der Anspruchgegner ist (mittelbarer oder unmittelbarer) Besitzer der Sache
3. Er besitzt die Sache ohne Recht zum Besitz