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Übereinkunft zur Gründung eines EVTZ


In der Übereinkunft wird Folgendes bestimmt (Art. 8 Abs. 2 EVTZ-VO):
  • die Bezeichnung des EVTZ und sein Sitz, der in einem Mitgliedstaat liegen muss, dessen Recht mindestens eines der Mitglieder unterliegt,
  • der Umfang des Gebiets, in dem der EVTZ seine Aufgaben durchführen darf,
  • das besondere Ziel und die besonderen Aufgaben des EVTZ, der Zeitraum seines Bestehens und die für seine Auflösung geltenden Bedingungen,
  • die Liste der Mitglieder des EVTZ,
  • das für Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anwendbare Recht, bei dem es sich um das Recht des Mitgliedstaats handelt, in dem der EVTZ seinen Sitz hat,
  • die erforderlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung, einschließlich der gegenseitigen Anerkennung zum Zwecke der Finanzkontrolle, und
  • die Verfahren zur Änderung der Übereinkunft, unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.

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