Übereinkunft zur Gründung eines EVTZ
poln. konwencja Europejskiego ugrupowania współpracy terytorialnej
A. INHALT DER ÜBEREINKUNFT
In der Übereinkunft wird Folgendes bestimmt (Art. 8 Abs. 2 EVTZ-VO):
- die Bezeichnung des EVTZ und sein Sitz, der in einem Mitgliedstaat liegen muss, dessen Recht mindestens eines der Mitglieder unterliegt,
- der Umfang des Gebiets, in dem der EVTZ seine Aufgaben durchführen darf,
- das besondere Ziel und die besonderen Aufgaben des EVTZ, der Zeitraum seines Bestehens und die für seine Auflösung geltenden Bedingungen,
- die Liste der Mitglieder des EVTZ,
- das für Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anwendbare Recht, wobei es sich um das Recht des Mitglieds des EVTZ handeln muss, in dem der EVTZ seinen Sitz hat,
- die erforderlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung, einschließlich der gegenseitigen Anerkennung zum Zwecke der Finanzkontrolle, und
- die Verfahren zur Änderung der Übereinkunft, unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.
B. VERÖFFENTLICHUNG
Nach polnischem Recht wird die Übereinkunft (konwencja) in "Monitor Polski B" veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt auf Anordnung des Außenministers (Art. 13 UEuropUgrupWspTeryt).
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