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Aufgaben des EVTZ
A. AUFGABENBEREICH NACH EVTZ-VO
- Programme und Projekte für territoriale Zusammenarbeit, die durch die Gemeinschaft (d. h. durch Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und/oder den Kohäsionsfonds) kofinanziert werden (Art. 7 Abs. 3 UA 1 EVTZ-VO),
- sonstige Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit mit oder ohne europäische Finanzierung (Art. 7 Abs. 3 UA 2-3 EVTZ-VO).
Im letztgenannten Fall wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, dass sie Aufgaben des EVTZ, die ohne europäische Finanzierung erfolgen, auf die in Art. 6 der VO Nr. 1080/2006 einschränken. Polen hat von dieser Befugnis in Art. 16 EVTZG Gebrauch gemacht. Somit kann sich die Tätigkeit des in Polen niedergelassenen EVTZ nur auf solche Aktionen beziehen, die durch die Union finanziert werden sowie auf solche ohne finanzielle Beteiligung der Union, die zum Kernbereich der EFRE-VO gehören.
Insgesamt sind daher vier Tätigkeitbereiche des EVTZ möglich:
- Programme der territorialen Zusammenarbeit,
- Programme der territorialen Zusammenarbeit kofinaziert durch Strukturfonds,
- andere Vorhaben im Bereich der territorialen Zusammenarbeit (ko-)finaziert durch EU,
- andere Formen territorialen Zusammenarbeit nicht finanziert durch EU.
Nach Art. 6 der VO Nr. 1080/2006 dienen Maßnahmen des EFRE der Verringerung der Isolation durch einen besseren Zugang zu Verkehrsnetzen und -diensten (Nr. 1 lit. d)) sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Verkehrs- und Telekommunikationsdienstleistungen und der Qualität dieser Dienstleistungen (Nr. 2 lit. c)).
Daraus ist zu schließen, dass Projekte im Verkehrsbereich mit grenzüberschreitendem Charakter in jedem Fall über einen EVTZ realisiert und getragen werden können - völlig unabhängig davon, ob und inwiefern dieses Projekt mit europäischen Geldern finanziert wird.
2. Zuständigkeit der Mitglieder für die Wahrnehmung der Aufgaben
Weitere Voraussetzung ist,dass die Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen EVTZ-Mitglieds fällt (Art. 7 Abs. 2 EVTZ-VO a.E.). Nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 KomSelbstvG gehören zu Aufgaben der Gemeinde die Angelegenheiten des ÖPNV.
Weitere Voraussetzung ist,dass die Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen EVTZ-Mitglieds fällt (Art. 7 Abs. 2 EVTZ-VO a.E.). Nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 KomSelbstvG gehören zu Aufgaben der Gemeinde die Angelegenheiten des ÖPNV.
Nach Art. 3 Abs. 1 ÖPNVG BRB ist die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im Schienenpersonennahverkehr sowie der landesbedeutsamen Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs Aufgabe des Landes. Nach Art. 3 Abs. 2 ÖPNVG BRB kann aber das für Verkehr zuständige Ministerium - auf Antrag eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt - die Sicherstellung des Schienenpersonennahverkehrs als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung auf den Antragsteller übertragen. Negative Voraussetzung dafür ist aber, dass keine abgrenzbaren Strecken ohne landesweite Bedeutung im Gebiet einzelner Landkreise oder kreisfreien Städte betroffen sind.
3. Ausschluss
Unzulässig ist hingegen die Übertragung von Hoheitsbefugnissen (z. B. Polizei- oder Regelungsaufgaben) auf einen EVTZ, vgl. Erwägungsgrund 13 der EVTZ-VO. Ausgenommen sind von der Zuständigkeit des EVTZ daher folgende Bereiche:
Unzulässig ist hingegen die Übertragung von Hoheitsbefugnissen (z. B. Polizei- oder Regelungsaufgaben) auf einen EVTZ, vgl. Erwägungsgrund 13 der EVTZ-VO. Ausgenommen sind von der Zuständigkeit des EVTZ daher folgende Bereiche:
- polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit,
- Gesetzgebung und
- Außenpolitik.
B. AUSFÜHRUNG VON AUFGABEN
Der EVTZ kann die auf ihn übertragenen Aufgaben selbständig ausführen. Da ih die Rechtspersönlichkeit zusteht, kann er zur Ausführung der Aufgaben wirksam Verträge schließen.
Die Mitglieder des EVTZ können aber beschließen, einem seiner Mitglieder die Durchführung der Aufgaben des Verbunds zu übertragen (Art. 7 Abs. 5 EVTZ-VO). Dafür ist aber ein einstimmiger Beschluss in der Übereinkunft und Satzung notwendig.
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