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Revision [12063]

Last edited on 2011-10-08 20:11:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Zusammenhang mit diesem Punkt wird in der Regel die Frage diskutiert, inwiefern ein Rechtssubjekt sich vom Auftraggeber unterscheidet, dass hier für den Auftraggeber ein Rechtsverhältnis - auch in wirtschaftlicher Hinsicht - nach außen vorliegt. Dabei sind die sog. "in-House-Geschäfte" keine Aufträge nach außen, so dass in solchen Fällen kein europäisches Vergaberecht anzuwenden ist. Damit jedoch Letzteres (ein //in-House-Geschäft//) angenommen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Beleihung eines Privaten mit hoheitlichen Befugnissen (die an sich nicht relevant sind aus vergaberechtlicher Sicht) mit denen zugleich Aufgaben entgeltlich übertragen werden (denkbares Problem hier: Berufung auf Art.62 und Art. 51 AEUV (ex- Art. 55 und 45 EGV), wonach die Ausübung öffentlicher Gewalt nicht dem EG-Recht unterliegt)
Deletions:
Im Zusammenhang mit diesem Punkt wird in der Regel die Frage diskutiert, inwiefern ein Rechtssubjekt sich vom Auftraggeber insofern unterscheidet, dass hier für den Auftraggeber ein Rechtsverhältnis - auch in wirtschaftlicher Hinsicht - nach außen vorliegt. Dabei sind die sog. "in-House-Geschäfte" keine Aufträge nach außen, so dass in solchen Fällen kein europäisches Vergaberecht anzuwenden ist. Damit jedoch Letzteres (ein //in-House-Geschäft//) angenommen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Beleihung eines Privaten mit hoheitlichen Befugnissen (die an sich nicht relevant sind aus vergaberechtlicher Sicht) mit denen zugleich Aufgaben entgeltlich übertragen werden (denkbares Problem hier: Berufung auf Art. 55 und 45 EGV, wonach Ausübung öffentlicher Gewalt nicht dem EG-Recht unterliegt)


Revision [4079]

Edited on 2009-11-18 15:36:56 by WojciechLisiewicz
Additions:
Nachstehend wurden die wesentlichen Merkmale in der Regel nach [[FrenzHBuchEURecht3 Frenz]] vorgestellt. Da die Dogmatik zum europäischen Vergaberecht nicht so verfestigt und konsistent ist, wie in anderen, länger etablierten Bereichen des Europarechts, werden die einzelnen Merkmale des "öffentlichen Auftrags" häufig unterschiedlich verstanden, insbesondere werden die einzelnen Problemfälle (aus der Rechtsprechung des EuGH) an unterschiedliche Tatbestandsmerkmale geknüpft. Deshalb ist die nachstehende Struktur lediglich als ein Vorschlag zu verstehen. Entscheidend für die Praxis ist nur, dass die einzelnen Problemfelder der Definition des öffentlichen Auftrags umfassend berücksichtigt werden - es ist nicht wesentlich, ob beispielsweise die Frage, ob ein in-House-Auftrag vorliegt oder nicht, als eine Frage der Entgeltlichkeit eingestuft wird oder eine Frage des Auftrags an ein anderes Rechtssubjekt. Wichtig ist nur, dass bei einem in-House-Geschäft kein öffentlicher Auftrag vorliegt, an das Vorliegen eines in-House-Geschäftes allerdings sehr strenge Anforderungen gestellt werden.
Deletions:
Nachstehend wurden die einzelnen Merkmale in der Regel nach [[FrenzHBuchEURecht3 Frenz]] vorgestellt. Da die Dogmatik zum europäischen Vergaberecht nicht so verfestigt und konsistent ist, wie in anderen, länger etablierten Bereichen des Europarechts, werden die einzelnen Merkmale des "öffentlichen Auftrags" häufig unterschiedlich verstanden, insbesondere werden die einzelnen Problemfälle (aus der Rechtsprechung des EuGH) an unterschiedliche Tatbestandsmerkmale geknüpft. Deshalb ist die nachstehende Struktur lediglich als ein Vorschlag zu verstehen. Entscheidend für die Praxis ist nur, dass die einzelnen Problemfelder der Definition des öffentlichen Auftrags umfassend berücksichtigt werden - es ist nicht wesentlich, ob beispielsweise die Frage, ob ein in-House-Auftrag vorliegt oder nicht, als eine Frage der Entgeltlichkeit eingestuft wird oder eine Frage des Auftrags an ein anderes Rechtssubjekt. Wichtig ist nur, dass bei einem in-House-Geschäft kein öffentlicher Auftrag vorliegt, an das Vorliegen eines in-House-Geschäftes allerdings sehr strenge Anforderungen gestellt werden.


Revision [4075]

Edited on 2009-11-18 15:21:48 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Rechtsprechung


Revision [3908]

Edited on 2009-11-15 11:26:09 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Auftrag an einen Auftragnehmer
Im Zusammenhang mit diesem Punkt wird in der Regel die Frage diskutiert, inwiefern ein Rechtssubjekt sich vom Auftraggeber insofern unterscheidet, dass hier für den Auftraggeber ein Rechtsverhältnis - auch in wirtschaftlicher Hinsicht - nach außen vorliegt. Dabei sind die sog. "in-House-Geschäfte" keine Aufträge nach außen, so dass in solchen Fällen kein europäisches Vergaberecht anzuwenden ist. Damit jedoch Letzteres (ein //in-House-Geschäft//) angenommen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Baukonzessionen, die ausdrücklich in Art. 1 III RL 2004/18/EG dem Richtlinienregime unterstellt wurde,
- eine Leistungserbringung (entgeltlich) durch einen sog. "Beliehenen" erfolgt,
- der Verwaltungsakt allein zur Umgehung des Vergaberechts bei Beschaffung genutzt wird.
((1)) Sonderfälle zum öffentlichen Auftrag
Bei der Frage, inwiefern ein entgeltlicher öffentlicher Auftrag vorliegt oder nicht, können unterschiedliche Einzelfälle identifiziert werden, in denen diese Frage problematisch sein kann. Nachstehend wurden diese Fälle gesammelt:
Ein öffentlicher Auftrag im Anwendungsbereich der Richtlinien ist gegeben, wenn:
- Beschaffung über Verwaltungsakt zur Umgehung des Vergaberechts,
- Beleihung eines Privaten mit hoheitlichen Befugnissen (die an sich nicht relevant sind aus vergaberechtlicher Sicht) mit denen zugleich Aufgaben entgeltlich übertragen werden (denkbares Problem hier: Berufung auf Art. 55 und 45 EGV, wonach Ausübung öffentlicher Gewalt nicht dem EG-Recht unterliegt)
Kein öffentlicher Auftrag ist hingegen in folgenden Fällen anzunehmen:
- ein bereits vor Inkrafttreten der Richtlinien abgeschlossener Vertrag wird beibehalten,
- Erteilung des Auftrags durch den öffentlichen Auftraggeber jedoch nicht im eigenen, sondern im fremden Namen (öffentliche Hand tritt als Vertreter eines Privaten auf);
- Amtshilfe zwischen Behörden;
- bei Dienstleistungskonzessionen, die ausdrücklich nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinien erfasst sind, Art. 17 der RL 2004/18/EG;
Deletions:
In folgenden Fällen liegt kein öffentlicher Auftrag vor:
- bei Dienstleistungskonzessionen, die ausdrücklich nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinien erfasst sind, Art. 17 der RL 2004/18/EG,
Damit jedoch Letzteres (ein //in-House-Geschäft//) angenommen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
((1)) Entgeltlich
Bei der Frage, inwiefern ein entgeltlicher Auftrag vorliegt oder nicht, können unterschiedliche Einzelfälle identifiziert werden, in denen dieser Punkt problematisch sein kann. Nachstehend wurden diese Fälle gesammelt:
Ein entgeltlicher Auftrag im Anwendungsbereich der Richtlinien ist gegeben, wenn:
-
Kein entgeltlicher Auftrag ist hingegen anzunehmen in folgenden Fällen:
-
- Baukonzessionen, die ausdrücklich in Art. 1 III RL 2004/18/EG dem Richtlinienregime unterstellt wurde.


Revision [3892]

Edited on 2009-11-14 22:31:21 by WojciechLisiewicz
Additions:
Nachstehend wurden die einzelnen Merkmale in der Regel nach [[FrenzHBuchEURecht3 Frenz]] vorgestellt. Da die Dogmatik zum europäischen Vergaberecht nicht so verfestigt und konsistent ist, wie in anderen, länger etablierten Bereichen des Europarechts, werden die einzelnen Merkmale des "öffentlichen Auftrags" häufig unterschiedlich verstanden, insbesondere werden die einzelnen Problemfälle (aus der Rechtsprechung des EuGH) an unterschiedliche Tatbestandsmerkmale geknüpft. Deshalb ist die nachstehende Struktur lediglich als ein Vorschlag zu verstehen. Entscheidend für die Praxis ist nur, dass die einzelnen Problemfelder der Definition des öffentlichen Auftrags umfassend berücksichtigt werden - es ist nicht wesentlich, ob beispielsweise die Frage, ob ein in-House-Auftrag vorliegt oder nicht, als eine Frage der Entgeltlichkeit eingestuft wird oder eine Frage des Auftrags an ein anderes Rechtssubjekt. Wichtig ist nur, dass bei einem in-House-Geschäft kein öffentlicher Auftrag vorliegt, an das Vorliegen eines in-House-Geschäftes allerdings sehr strenge Anforderungen gestellt werden.
Deletions:
Nachstehend wurden die einzelnen Merkmale in der Regel nach [[FrenzHandbuchEuroparecht Frenz]] vorgestellt. Da die Dogmatik zum europäischen Vergaberecht nicht so verfestigt und konsistent ist, wie in anderen, länger etablierten Bereichen des Europarechts, werden die einzelnen Merkmale des "öffentlichen Auftrags" häufig unterschiedlich verstanden, insbesondere werden die einzelnen Problemfälle (aus der Rechtsprechung des EuGH) an unterschiedliche Tatbestandsmerkmale geknüpft. Deshalb ist die nachstehende Struktur lediglich als ein Vorschlag zu verstehen. Entscheidend für die Praxis ist nur, dass die einzelnen Problemfelder der Definition des öffentlichen Auftrags umfassend berücksichtigt werden - es ist nicht wesentlich, ob beispielsweise die Frage, ob ein in-House-Auftrag vorliegt oder nicht, als eine Frage der Entgeltlichkeit eingestuft wird oder eine Frage des Auftrags an ein anderes Rechtssubjekt. Wichtig ist nur, dass bei einem in-House-Geschäft kein öffentlicher Auftrag vorliegt, an das Vorliegen eines in-House-Geschäftes allerdings sehr strenge Anforderungen gestellt werden.


Revision [3891]

Edited on 2009-11-14 22:30:29 by WojciechLisiewicz
Additions:
Öffentliche Aufträge sind Vorgänge, bei denen folgende Merkmale feststellbar sind:
- ein Beschaffungsvorgang liegt vor (es werden Güter oder Dienstleistungen eingekauft),
- einem **anderen Rechtssubjekt** wird ein Auftrag erteilt,
- dies erfolgt **entgeltlich**,
- **schriftlich** und
- grundsätzlich in Form eines **Vertrages**.
Nachstehend wurden die einzelnen Merkmale in der Regel nach [[FrenzHandbuchEuroparecht Frenz]] vorgestellt. Da die Dogmatik zum europäischen Vergaberecht nicht so verfestigt und konsistent ist, wie in anderen, länger etablierten Bereichen des Europarechts, werden die einzelnen Merkmale des "öffentlichen Auftrags" häufig unterschiedlich verstanden, insbesondere werden die einzelnen Problemfälle (aus der Rechtsprechung des EuGH) an unterschiedliche Tatbestandsmerkmale geknüpft. Deshalb ist die nachstehende Struktur lediglich als ein Vorschlag zu verstehen. Entscheidend für die Praxis ist nur, dass die einzelnen Problemfelder der Definition des öffentlichen Auftrags umfassend berücksichtigt werden - es ist nicht wesentlich, ob beispielsweise die Frage, ob ein in-House-Auftrag vorliegt oder nicht, als eine Frage der Entgeltlichkeit eingestuft wird oder eine Frage des Auftrags an ein anderes Rechtssubjekt. Wichtig ist nur, dass bei einem in-House-Geschäft kein öffentlicher Auftrag vorliegt, an das Vorliegen eines in-House-Geschäftes allerdings sehr strenge Anforderungen gestellt werden.
((1)) Vertrag
Die vertragliche Handlungsform ist nicht nur dann gewahrt, wenn ein klassischer, privatrechtlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Vielmehr lässt der EuGH auch alle anderen, von der Wirkung her gleichwertigen Arten der Auftragserteilung zu:
- Baukonzessionen, die ausdrücklich in Art. 1 III RL 2004/18/EG dem Richtlinienregime unterstellt wurde.
Deletions:
Öffentliche Aufträge sind:
- Baukonzessionen, Art. 1 III RL 2004/18/EG.


Revision [3882]

Edited on 2009-11-14 17:09:50 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Fallbeispiele
- [[FallPrivatisierungUndVergabe Privatisierung des internen Dienstleisters]]


Revision [3881]

Edited on 2009-11-14 17:02:33 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [3880]

Edited on 2009-11-14 17:01:03 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Entgeltlich
Bei der Frage, inwiefern ein entgeltlicher Auftrag vorliegt oder nicht, können unterschiedliche Einzelfälle identifiziert werden, in denen dieser Punkt problematisch sein kann. Nachstehend wurden diese Fälle gesammelt:
Ein entgeltlicher Auftrag im Anwendungsbereich der Richtlinien ist gegeben, wenn:
- nachträglich eine Vertragsverlängerung vereinbart wurde,
- wesentliche Änderung des im Vergabeverfahren abgeschlossenen Vertrages vorgenommen wird (es werden derart bedeutsame Vertragsbestandteile geändert, dass die Änderung einer Neuvergabe gleichzusetzen ist),
- Vertragsübernahme, sofern sie eine Umgehung des Vergaberechts zur Folge hätte; ähnlich Eigentümerwechsel beim Auftragnehmer !
-
Kein entgeltlicher Auftrag ist hingegen anzunehmen in folgenden Fällen:
- ein Kündigungsrecht für ein für längere Zeit laufendes Vertragsverhältnis wird **nicht ausgeübt**,
- eine unwesentliche Änderung des ausgeschriebenen Vertrages (vgl. auch oben, wesentliche Änderung),
-
Entscheidungen zum Thema "öffentlicher Auftrag":
- [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62004J0029:DE:HTML EuGH, Rs. C-29/04, Mödling]]


Revision [3878]

Edited on 2009-11-14 16:54:44 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Auftraggeber übt Kontrolle aus wie über eigene Dienststellen, wobei hier das Kriterium des "verlängerten Arms" gilt (""*"") >> (""*"") Vgl. zu den einschränkenden Kriterien EuGH, Rs. C-458/05, Slg. 2005, S. I-8612 - //Parking Brixen//; Kriterium der Kontrolle ist nicht erfüllt, wenn der Auftragnehmer nicht nur den Auftragnehmer als Gesellschafter hat, sondern auch andere, insb. Private Anteilseigner, vgl. Rs. C-26/03, Slg. 2005, S. I-1 - //Stadt Halle//>>
- die Tätigkeit des Auftragnehmers ist auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der kontrollierenden Körperschaft (z. B. der Kommune) beschränkt (""*"").
CategoryInternationalesRecht
Deletions:
- Auftraggeber übt Kontrolle aus wie über eigene Dienststellen, wobei hier das Kriterium des "verlängerten Arms" gilt (""***"") >> (""***"") Vgl. zu den einschränkenden Kriterien EuGH, Rs. C-458/05, Slg. 2005, S. I-8612 - //Parking Brixen//; Kriterium der Kontrolle ist nicht erfüllt, wenn der Auftragnehmer nicht nur den Auftragnehmer als Gesellschafter hat, sondern auch andere, insb. Private Anteilseigner, vgl. Rs. C-26/03, Slg. 2005, S. I-1 - //Stadt Halle//>>
- die Tätigkeit des Auftragnehmers ist auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der kontrollierenden Körperschaft (z. B. der Kommune) beschränkt (""***"").
VategoryInternationalesRecht


Revision [3877]

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