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Ausnahmen vom Beihilfeverbot

i. S. d. Art. 87 Abs. 1 EGV

Sofern eine staatliche Maßnahme den Tatbestand des Art. 87 Abs. 1 EGV erfüllt, ist zu prüfen, inwiefern die Ausnahmen vom Beihilfeverbot nicht greifen. Dies ist dann der Fall, wenn entweder ein Fall des Art. 87 II bzw. III EGV oder wenn die Vorschrift des Art. 86 Abs. 2 EGV über Daseinsvorsorge anzuwenden ist.

A. Legalausnahmen nach Art. 87 Abs. 2 EGV
Die praktische Relevanz der exakt umschriebenen Fälle in Art. 87 Abs. 2 EGV ist vergleichsweise gering.

1. Art. 87 II c) EGV
Bei der Teilungsklausel (Beseitigung der Nachteile aus Teilung Deutschlands) ist die Kausalität zwischen der Teilung und dem auszugleichenden Nachteil zu beachten. Allerdings ist dabei entgegen der früheren Auffassung der Kommission nicht nur der Zeitraum vor Wiedervereinigung betroffen. Die Vorschrift ist auch auf Förderungsmaßnahmen nach 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR anzuwenden, sofern die übrigen Voraussetzungen (insb. die oben erwähnte Kausalität) erfüllt sind.

B. Ausnahmen im Ermessen der Kommission gem. Art. 87 Abs. 3 EGV
Die Kommission kann in den Fällen des Art. 87 Abs. 3 EGV Beihilfen der Mitgliedstaaten ausnahmsweise zulassen. Dabei steht der Kommission ein vergleichsweise weiter Ermessensspielraum zu. Diesen hat die Kommission zum Teil in die Gruppenfreistellungsverordnung (VO Nr. 800/2008) einfließen lassen, so dass die in der Verordnung geregelten Fälle nunmehr in jedem Fall zugelassen sind (solange die Verordnung nicht im förmlichen Verfahren geändert wird). In den durch die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung vorgesehenen Fällen sind die Mitgliedstaaten von der Durchführung eines Notifizierungsverfahrens nach Art. 88 Abs. 3 EGV ebenfalls freigestellt.

Im Übrigen - also in den nicht durch die Gruppenfreistellungsverordnung erfassten Fällen - muss das Notifizierungsverfahren durchgeführt werden, jedoch kann die Kommission in dessen Rahmen eine Beihilfe zulassen.



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