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Dienstleistungsfreiheit


A. Einführung
Die als Auffangtatbestand konzipierte Dienstleistungsfreiheit hat sich zu einem für viele Wirtschaftsbereiche enorm wichtigen Grundfreiheit entwickelt. Dabei ist der Prüfungsaufbau grundsätzlich mit dem Aufbau der übrigen Grundfreiheiten vergleichbar. Auf einige Besonderheiten soll nachstehend eingegangen werden.

B. Schutzbereich
Im Rahmen des Schutzbereichs ist eine Abgrenzung der Dienstleistungsfreiheit von den anderen, traditionell als spezieller bezeichneten Grundfreiheiten vorzunehmen.

Von der Arbeitnehmerfreizügigkeit unterscheidet sich die Dienstleistungsfreiheit dadurch, dass im Falle der Letzteren eine selbständige Leistung vorliegt. Vgl. dazu auch die Beschreibung zum Prüfungsaufbau an dieser Stelle.

Die Niederlassungsfreiheit erfordert eine feste Verbindung mit einem anderen Mitgliedstaat. Die Dienstleistungsfreiheit ist also im Zweifel dann anzuwenden, wenn diese Verbindung (des Leistungserbringers genauso, wie des Leistungsempfängers) nicht besteht und der betroffene Aufenthalt im anderen Mitgliedstaat nur vorübergehend ist.

C. Eingriff
Die Dienstleistungsfreiheit schützt sowohl vor diskriminierenden wie vor unterschiedslosen - aber beschränkenden - Maßnahmen.

D. Rechtfertigung
Die Rechtfertigung von Eingriffen in die Dienstleistungsfreiheit ist nach ähnlichen Regeln möglich, wie dies bei anderen Grundfreiheiten der Fall ist: in Betracht kommen sowohl die ausdrücklich im AEUV vorgesehenen Rechtfertigungstatbestände (über die Verweisung in Art. 62 AEUV gilt hier Art. 52 Abs. 1 AEUV).

Zum anderen ist eine Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Gemeinwohls möglich (Cassis-Formel). Als zwingende Gründe des Gemeinwohls hat der EuGH bisher eine Reihe von Umständen anerkannt. Eine Auswahl ist hier zu finden.

Darüber hinaus kommt auch eine Rechtfertigung durch EU-Grundrechte in Betracht.


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