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zwingende Notwendigkeit

für die staatliche Regelung besteht eine zwingende Notwendigkeit

Als für die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit zwingende Gründe des Gemeinwohls hat der EuGH bislang folgende Umstände anerkannt:
  • die wirksame steuerliche Kontrolle,
  • den Verbraucher- und Gläubigerschutz,
  • die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
  • das Funktionieren der Rechtspflege,
  • Wahrung des Gleichgewichts der Sozial- und Krankenversicherung,
  • Schutz der Arbeitnehmer bei Entsendung,
  • Schutz der Sozialordnung vor negativen Folgen des Glücksspiels.

Hinsichtlich des Verbraucherschutzes sind insbesondere folgende Konstellationen denkbar:
  • Sicherung der Qualität von handwerklichen Arbeiten zum Schutz der Abnehmer vor Schäden,
  • Schutz der Dienstleistungsempfänger durch Berufs- und Standesregeln.

Nicht anerkannt ist hingegen:
  • Beendigung von Tarifkonflikten zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für einen Wirtschaftszweig (wirtschaftliche Belange reichen nicht aus!).
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