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Revision [86094]

Last edited on 2017-11-23 13:50:13 by ClaudiaMichel
Additions:
- Possessorischer Besitzschutz gem. {{du przepis="§§ 861 BGB"}} und {{du przepis="§ 862 BGB"}}
Deletions:
- Possessorischer Besitzschutz gem. {{du przepis="§ 961 Abs. 1 BGB"}} und {{du przepis="§ 962 Abs. 1 BGB"}}


Revision [19250]

Edited on 2012-12-31 11:53:55 by LisaHofmann

No Differences

Revision [19249]

Edited on 2012-12-31 11:53:16 by LisaHofmann

No Differences

Revision [19248]

Edited on 2012-12-31 11:52:17 by LisaHofmann

No Differences

Revision [19247]

Edited on 2012-12-31 11:51:48 by LisaHofmann
Additions:
a) Entziehung oder Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers (nicht unbedingt "gegen", nur "ohne"den Willen)
b) Keine Rechtfertigung durch Gesetz
Deletions:
- Entziehung oder Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers (nicht unbedingt "gegen", nur "ohne"den Willen)
- Keine Rechtfertigung durch Gesetz


Revision [19246]

Edited on 2012-12-31 11:50:01 by LisaHofmann

No Differences

Revision [19245]

Edited on 2012-12-31 11:48:25 by LisaHofmann

No Differences

Revision [19244]

Edited on 2012-12-31 11:45:47 by LisaHofmann

No Differences

Revision [19243]

Edited on 2012-12-31 11:45:24 by LisaHofmann
Additions:
__Besitzdiener__ = wer im Rahmen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, {{du przepis="§ 855 BGB"}}. Er ist __nicht__ Besitzer der Sache. Besitzer ist der Besitzherr, also derjenige, für den der Besitzdiener die tatsächliche Sachherrschaft ausübt.
Deletions:
__Besitzdiener__ = wer im Rahmen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, {{du przepis="§ 855 BGB"}}. Er ist __nicht__ Besitzer der Sache, sondern der Besitzherr.


Revision [19242]

Edited on 2012-12-31 11:43:03 by LisaHofmann
Additions:
__Besitzdiener__ = wer im Rahmen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, {{du przepis="§ 855 BGB"}}. Er ist __nicht__ Besitzer der Sache, sondern der Besitzherr.
Deletions:
__Besitzdiener__ = Wer im Rahmen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, {{du przepis="§ 855 BGB"}}. Er ist __nicht__ Besitzer der Sache, sondern der Besitzherr.


Revision [19241]

Edited on 2012-12-31 11:42:31 by LisaHofmann
Additions:
__Besitzdiener__ = Wer im Rahmen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, {{du przepis="§ 855 BGB"}}. Er ist __nicht__ Besitzer der Sache, sondern der Besitzherr.
Deletions:
__Besitzdiener__ = Wer wer im Rahmen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, {{du przepis="§ 855 BGB"}}. Er ist __nicht__ Besitzer der Sache, sondern der Besitzherr.


Revision [19240]

Edited on 2012-12-31 11:40:48 by LisaHofmann
Deletions:
Voraussetzungen:
Voraussetzungen:


Revision [19219]

Edited on 2012-12-29 19:37:50 by AnnegretMordhorst
Additions:
Besitz und Eigentum sind zwei Zentralbegriffe des Sachenrechts, die im Umgangsprachlichen häufig verwechselt werden, im Juristischen aber klar voneinander abzugrenzen sind. Das BGB regelt zu Beginn des 3. Buches zuerst den Besitz in den §§ 854 - 872 BGB. Als Besitz kann die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache bezeichnet werden, vgl. {{du przepis="§ 854 Abs. 1 BGB"}}. Der Besitzer hat demzufolge die tatsächliche Sachherrschaft. Im Gegensatz dazu hat der Eigentümer die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Demzufolge lässt sich sagen, dass das Eigentum das wichtigste dingliche Recht ist, dem im Sachenrecht eine besondere Bedeutung zukommt. Aber auch der Besitz ist als Rechtsinstitut durch die §{{du przepis="§ 854 ff. BGB"}} besonders geschützt.
- Unmittelbarer Besitz ({{du przepis="§ 854 BGB"}}, {{du przepis="§ 855 BGB"}}) / Mittelbarer Besitz ({{du przepis="§ 868 BGB"}})
- Eigenbesitz ({{du przepis="§ 872 BGB"}}) / Fremdbesitz (vgl. {{du przepis="§ 937 BGB"}}, {{du przepis="§ 955 BGB"}}, {{du przepis="§ 991 BGB"}})
- Gem. {{du przepis="§ 857 BGB"}} bei Verlust der Erbenstellung
Der petitorische Besitzschutz leitet sich aus dem Recht zum Besitz ab, nicht aus dem Besitz selbst. Der Besitzschutz ( {{du przepis="§ 1007 Abs. 1 und 2 BGB"}}) schützt den früheren Besitzer. Auch hier gibt es zwei Anspruchsgrundlagen. Bei beiden zielt die Rechtsfolge auf die Herausgabe einer beweglichen Sache ab. Der petitorische Besitzschutz hat allerdings nur geringe praktische Bedeutung neben den anderen Herausgabeansprüchen, da die Bösgläubigkeit des Anspruchsgegners oftmals schwer nachweisbar ist und im Rahmen des {{du przepis="§ 985 BGB"}} die Eigentumsvermutung nach {{du przepis="§ 1006 BGB"}} hilft.
- Bösgläubigkeit des Anspruchstellers beim Besitzerwerb, {{du przepis="§ 1007 Abs. 3 S. 1, 1. HS. BGB"}}
- Freiwillige Besitzaufgabe, {{du przepis="§ 1007 Abs. 3 S. 1, 2. HS. BGB"}} nicht möglich, da Abhandenkommen immer unfreiwillig
Deletions:
Besitz und Eigentum sind zwei Zentralbegriffe des Sachenrechts, die im Umgangsprachlichen häufig verwechselt werden, im Juristischen aber klar voneinander abzugrenzen sind. Das BGB regelt zu Beginn des 3. Buches zuerst den Besitz in den §§ 854 - 872 BGB. Als Besitz kann die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache bezeichnet werden, vgl. {{du przepis="§ 854 Abs. 1 BGB"}}. Der Besitzer hat demzufolge die tatsächliche Sachherrschaft. Im Gegensatz dazu hat der Eigentümer die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Demzufolge lässt sich sagen, dass das Eigentum das wichtigste dingliche Recht ist, dem im Sachenrecht eine besondere Bedeutung zukommt. Aber auch der Besitz ist als Rechtsinstitut durch die §§ 854 ff. BGB besonders geschützt.
- Unmittelbarer Besitz (§ 854, 855 BGB) / Mittelbarer Besitz ({{du przepis="§ 868 BGB"}})
- Eigenbesitz ({{du przepis="§ 872 BGB"}}) / Fremdbesitz (vgl. §§ 937, 955, 991 BGB)
- Gem. 857 BGB bei Verlust der Erbenstellung
Der petitorische Besitzschutz leitet sich aus dem Recht zum Besitz ab, nicht aus dem Besitz selbst. Der Besitzschutz ( {{du przepis="§ 1007 Abs. 1 und 2 BGB"}}BGB) schützt den früheren Besitzer. Auch hier gibt es zwei Anspruchsgrundlagen. Bei beiden zielt die Rechtsfolge auf die Herausgabe einer beweglichen Sache ab. Der petitorische Besitzschutz hat allerdings nur geringe praktische Bedeutung neben den anderen Herausgabeansprüchen, da die Bösgläubigkeit des Anspruchsgegners oftmals schwer nachweisbar ist und im Rahmen des {{du przepis="§ 985 BGB"}} die Eigentumsvermutung nach {{du przepis="§ 1006 BGB"}} hilft.
- Bösgläubigkeit des Anspruchstellers beim Besitzerwerb, § 1007 Abs. 3 S. 1, 1. Hs. BGB
- Freiwillige Besitzaufgabe, § 1007 Abs. 3 S.1, 2. Hs. BGB nicht möglich, da Abhandenkommen immer unfreiwillig


Revision [19218]

Edited on 2012-12-29 16:05:25 by LisaHofmann
Additions:
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Deletions:
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:


Revision [19217]

Edited on 2012-12-29 16:04:38 by LisaHofmann
Additions:
((2)) Erwerb des unmittelbaren Besitzes. Es gibt drei Erwerbsformen:
((3)) Gemäß {{du przepis="§ 854 Abs. 1 BGB"}} durch Erlangung der unmittelbaren Sachherrschaft
((3)) Gemäß {{du przepis="§ 854 Abs. 2 BGB"}} durch rechtsgeschäftliche Einigung
((3)) Gemäß {{du przepis="§ 857 BGB"}} durch Erbschaft
Erbenbesitz auch ohne Kenntnis des Erbfalls und ohne tatsächliche Sachherrschaft möglich.
((2)) Verlust des unmittelbaren Besitzes
((2)) Entstehung
Voraussetzungen:
((2)) Beendigung
Beendigungsmöglichkeiten:
((2)) Besitzwehr gem. {{du przepis="§ 859 Abs. 1 BGB"}}.
Besitzwehr ist ein Selbsthilferecht und bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen wird. Der {{du przepis="§ 859 Abs. 1 BGB"}} erlaubt dem Besitzer, sich bei verbotener Eigenmacht durch Gewalt zu wehren, d.h. den Besitz durch Gewalt zu schützen (allerdings innerhalb des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes). Er muss also nicht vorher die Polizei anrufen, damit die für ihn handeln darf.
((2)) Besitzkehr
Achtung: für beide Arten der Besitzkehr gilt ein enger zeitlicher Rahmen ("sofort")
((3)) für bewegliche Sachen gem. {{du przepis="§ 859 Abs. 2 BGB"}}
Auch die Besitzkehr ist ein Selbsthilferecht und bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen wird (=auf frischer Tat betroffen) oder der Täter unmittelbar nach der verbotenen Eigenmacht verfolgt wurde. Als Rechtsfolge darf der Besitzer die bewegliche Sache dem Täter durch Gewalt wieder abnehmen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
((3)) für Grundstücke gem. {{du przepis="§ 859 Abs. 3 BGB"}}
((2)) Possessorischer Besitzschutz
Der possessorische Besitzschutz leitet sich aus dem faktischen Besitz ab (unabhängig vom Recht zum Besitz) und bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem eine Besitzstörung ({{du przepis="§ 862 Abs. 1 BGB"}}) bzw. Besitzentziehung ({{du przepis="§ 861 Abs. 1 BGB"}}) bereits stattgefunden hat. Diese Ansprüche sind also kein "Sofortschutz" wie die Besitzwehr oder die Besitzkehr. Sie zielen auf eine Unterlassung der Störung ({{du przepis="§ 862 Abs. 1 BGB"}}) oder auf eine Wiedereinräumung des Besitzes ({{du przepis="§ 861 Abs. 1 BGB"}}) als Rechtsfolge ab.
((3)) bei Besitzentziehung, gem. {{du przepis="§ 861 Abs. 1 BGB"}}
Rechtsfolge: Ehemaliger Besitzer kann vom Täter die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen.
((3)) bei Besitzstörung, gem. {{du przepis="§ 862 Abs. 1 BGB"}}
Rechtsfolge: Besitzer kann vom Täter die Unterlassung der Störung verlangen.
((2)) Petitorischer Besitzschutz
Der petitorische Besitzschutz leitet sich aus dem Recht zum Besitz ab, nicht aus dem Besitz selbst. Der Besitzschutz ( {{du przepis="§ 1007 Abs. 1 und 2 BGB"}}BGB) schützt den früheren Besitzer. Auch hier gibt es zwei Anspruchsgrundlagen. Bei beiden zielt die Rechtsfolge auf die Herausgabe einer beweglichen Sache ab. Der petitorische Besitzschutz hat allerdings nur geringe praktische Bedeutung neben den anderen Herausgabeansprüchen, da die Bösgläubigkeit des Anspruchsgegners oftmals schwer nachweisbar ist und im Rahmen des {{du przepis="§ 985 BGB"}} die Eigentumsvermutung nach {{du przepis="§ 1006 BGB"}} hilft.
((3)) Herausgabeanspruch gem. {{du przepis="§ 1007 Abs. 1 BGB"}}
((3)) Herausgabeanspruch gem. {{du przepis="§ 1007 Abs. 2 BGB"}}
Deletions:
((2)) Erwerb des unmittelbaren Besitzes. Es gibt drei Erwerbsformen:
((3)) Gemäß {{du przepis="§ 854 Abs. 1 BGB"}} durch Erlangung der unmittelbaren Sachherrschaft
((3)) Gemäß {{du przepis="§ 854 Abs. 2 BGB"}} durch rechtsgeschäftliche Einigung
((3)) Gemäß {{du przepis="§ 857 BGB"}} durch Erbschaft
Erbenbesitz auch ohne Kenntnis des Erbfalls und ohne tatsächliche Sachherrschaft möglich.
((2)) Verlust des unmittelbaren Besitzes
((2)) Entstehung
((2)) Beendigung
Beendigungsmöglichkeiten:
((2)) Besitzwehr gem. {{du przepis="§ 859 Abs. 1 BGB"}}.
Besitzwehr ist ein Selbsthilferecht und bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen wird. Der {{du przepis="§ 859 Abs. 1 BGB"}} erlaubt dem Besitzer, sich bei verbotener Eigenmacht durch Gewalt zu wehren, d.h. den Besitz durch Gewalt zu schützen (allerdings innerhalb des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes). Er muss also nicht vorher die Polizei anrufen, damit die für ihn handeln darf.
((2)) Besitzkehr
Achtung: für beide Arten der Besitzkehr gilt ein enger zeitlicher Rahmen ("sofort")
((3)) für bewegliche Sachen gem. {{du przepis="§ 859 Abs. 2 BGB"}}
Auch die Besitzkehr ist ein Selbsthilferecht und bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen wird (=auf frischer Tat betroffen) oder der Täter unmittelbar nach der verbotenen Eigenmacht verfolgt wurde. Als Rechtsfolge darf der Besitzer die bewegliche Sache dem Täter durch Gewalt wieder abnehmen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
((3)) für Grundstücke gem. {{du przepis="§ 859 Abs. 3 BGB"}}
((2)) Possessorischer Besitzschutz
Der possessorische Besitzschutz leitet sich aus dem faktischen Besitz ab (unabhängig vom Recht zum Besitz) und bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem eine Besitzstörung ({{du przepis="§ 862 Abs. 1 BGB"}}) bzw. Besitzentziehung ({{du przepis="§ 861 Abs. 1 BGB"}}) bereits stattgefunden hat. Diese Ansprüche sind also kein "Sofortschutz" wie die Besitzwehr oder die Besitzkehr. Sie zielen auf eine Unterlassung der Störung ({{du przepis="§ 862 Abs. 1 BGB"}}) oder auf eine Wiedereinräumung des Besitzes ({{du przepis="§ 861 Abs. 1 BGB"}}) als Rechtsfolge ab.
((3)) bei Besitzentziehung, gem. {{du przepis="§ 861 Abs. 1 BGB"}}
Rechtsfolge: Ehemaliger Besitzer kann vom Täter die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen.
((3)) bei Besitzstörung, gem. {{du przepis="§ 862 Abs. 1 BGB"}}
Rechtsfolge: Besitzer kann vom Täter die Unterlassung der Störung verlangen.
((2)) Petitorischer Besitzschutz
Der petitorische Besitzschutz leitet sich aus dem Recht zum Besitz ab, nicht aus dem Besitz selbst. Der Besitzschutz ( {{du przepis="§ 1007 Abs. 1 und 2 BGB"}}BGB) schützt den früheren Besitzer. Auch hier gibt es zwei Anspruchsgrundlagen. Bei beiden zielt die Rechtsfolge auf die Herausgabe einer beweglichen Sache ab. Der petitorische Besitzschutz hat allerdings nur geringe praktische Bedeutung neben den anderen Herausgabeansprüchen, da die Bösgläubigkeit des Anspruchsgegners oftmals schwer nachweisbar ist und im Rahmen des {{du przepis="§ 985 BGB"}} die Eigentumsvermutung nach {{du przepis="§ 1006 BGB"}} hilft.
((3)) Herausgabeanspruch gem. {{du przepis="§ 1007 Abs. 1 BGB"}}
((3)) Herausgabeanspruch gem. {{du przepis="§ 1007 Abs. 2 BGB"}}


Revision [18733]

Edited on 2012-12-20 21:20:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
Erbenbesitz auch ohne Kenntnis des Erbfalls und ohne tatsächliche Sachherrschaft möglich.
- Possessorischer Besitzschutz gem. {{du przepis="§ 961 Abs. 1 BGB"}} und {{du przepis="§ 962 Abs. 1 BGB"}}
- Petitorischer Besitzschutz gem. {{du przepis="§ 1007 Abs. 1 BGB"}} und {{du przepis="§ 1007 Abs. 2 BGB"}}
Achtung: für beide Arten der Besitzkehr gilt ein enger zeitlicher Rahmen ("sofort")
Auch die Besitzkehr ist ein Selbsthilferecht und bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen wird (=auf frischer Tat betroffen) oder der Täter unmittelbar nach der verbotenen Eigenmacht verfolgt wurde. Als Rechtsfolge darf der Besitzer die bewegliche Sache dem Täter durch Gewalt wieder abnehmen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Rechtsfolge: Ehemaliger Besitzer kann vom Täter die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen.
Rechtsfolge: Besitzer kann vom Täter die Unterlassung der Störung verlangen.
Der petitorische Besitzschutz leitet sich aus dem Recht zum Besitz ab, nicht aus dem Besitz selbst. Der Besitzschutz ( {{du przepis="§ 1007 Abs. 1 und 2 BGB"}}BGB) schützt den früheren Besitzer. Auch hier gibt es zwei Anspruchsgrundlagen. Bei beiden zielt die Rechtsfolge auf die Herausgabe einer beweglichen Sache ab. Der petitorische Besitzschutz hat allerdings nur geringe praktische Bedeutung neben den anderen Herausgabeansprüchen, da die Bösgläubigkeit des Anspruchsgegners oftmals schwer nachweisbar ist und im Rahmen des {{du przepis="§ 985 BGB"}} die Eigentumsvermutung nach {{du przepis="§ 1006 BGB"}} hilft.
- Sache ist Anspruchsgegner abhanden gekommen, {{du przepis="§ 1007 Abs. 2 S.1, 2. HS BGB"}}
- Gegenwärtiger Besitzer hat Recht zum Besitz, {{du przepis="§ 1007 Abs. 3 S.2 BGB"}} ,{{du przepis="§ 986 BGB"}}
- Keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere, {{du przepis="§ 1007 Abs. 2 S.2 BGB"}}
Deletions:
Erbenbesitz auch ohne Kenntnis des Erbfalls und ohne tatsächliche Sachherrschaft möglich.
- Possessorischer Besitzschutz gem. § 961 Abs. 1BGB und {{du przepis="§ 962 Abs. 1 BGB"}}
- Petitorischer Besitzschutz gem. § 1007 Abs. 1BGB und {{du przepis="§ 1007 Abs. 2 BGB"}}
Achtung: für beide Arten der Besitzkehr gilt ein enger zeitlicher Rahmen ("sofort")
Auch die Besitzkehr ist ein Selbsthilferecht und bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen wird (=auf frischer Tat betroffen) oder der Täter unmittelbar nach der verbotenen Eigenmacht verfolgt wurde. Als Rechtsfolge darf der Besitzer die bewegliche Sache dem Täter durch Gewalt wieder abnehmen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Rechtsfolge: Ehemaliger Besitzer kann vom Täter die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen.
Rechtsfolge: Besitzer kann vom Täter die Unterlassung der Störung verlangen.
Der petitorische Besitzschutz leitet sich aus dem Recht zum Besitz ab, nicht aus dem Besitz selbst. Der Besitzschutz (§ 1007 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) schützt den früheren Besitzer. Auch hier gibt es zwei Anspruchsgrundlagen. Bei beiden zielt die Rechtsfolge auf die Herausgabe einer beweglichen Sache ab. Der petitorische Besitzschutz hat allerdings nur geringe praktische Bedeutung neben den anderen Herausgabeansprüchen, da die Bösgläubigkeit des Anspruchgegners oftmals schwer nachweisbar ist und im Rahmen des {{du przepis="§ 985 BGB"}} die Eigentumsvermutung nach {{du przepis="§ 1006 BGB"}} hilft.
- Sache ist Anspruchsgegner abhanden gekommen, § 1007 Abs. 2 S.1, 2. Hs. BGB
- Gegenwärtiger Besitzer hat Recht zum Besitz, § 1007 Abs. 3 S.2, 986 BGB
- Keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere, § 1007 Abs. 2 S.2 BGB


Revision [18499]

Edited on 2012-12-18 22:25:03 by AnnegretMordhorst
Additions:
Besitzwehr ist ein Selbsthilferecht und bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen wird. Der {{du przepis="§ 859 Abs. 1 BGB"}} erlaubt dem Besitzer, sich bei verbotener Eigenmacht durch Gewalt zu wehren, d.h. den Besitz durch Gewalt zu schützen (allerdings innerhalb des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes). Er muss also nicht vorher die Polizei anrufen, damit die für ihn handeln darf.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Auch die Besitzkehr ist ein Selbsthilferecht und bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen wird (=auf frischer Tat betroffen) oder der Täter unmittelbar nach der verbotenen Eigenmacht verfolgt wurde. Als Rechtsfolge darf der Besitzer die bewegliche Sache dem Täter durch Gewalt wieder abnehmen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Der petitorische Besitzschutz leitet sich aus dem Recht zum Besitz ab, nicht aus dem Besitz selbst. Der Besitzschutz (§ 1007 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) schützt den früheren Besitzer. Auch hier gibt es zwei Anspruchsgrundlagen. Bei beiden zielt die Rechtsfolge auf die Herausgabe einer beweglichen Sache ab. Der petitorische Besitzschutz hat allerdings nur geringe praktische Bedeutung neben den anderen Herausgabeansprüchen, da die Bösgläubigkeit des Anspruchgegners oftmals schwer nachweisbar ist und im Rahmen des {{du przepis="§ 985 BGB"}} die Eigentumsvermutung nach {{du przepis="§ 1006 BGB"}} hilft.
Deletions:
Besitzwehr ist ein Selbsthilferecht und bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen wird. Der {{du przepis="§ 859 Abs. 1 BGB"}} erlaubt dem Besitzer, sich bei verbotener Eigenmacht durch Gewalt zu wehren, d.h. den Besitz durch Gewalt zu schützen (allerdings innerhalb des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes). Er muss also nicht vorher die Polizei anrufen, damit die für ihn handeln darf.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Auch die Besitzkehr ist ein Selbsthilferecht und bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen wird (=auf frischer Tat betroffen) oder der Täter unmittelbar nach der verbotenen Eigenmacht verfolgt wurde. Als Rechtsfolge darf der Besitzer die bewegliche Sache dem Täter durch Gewalt wieder abnehmen.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Der petitorische Besitzschutz leitet sich aus dem Recht zum Besitz ab, nicht aus dem Besitz selbst. Der Besitzschutz (§ 1007 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) schützt den früheren Besitzer. Auch hier gibt es zwei Anspruchsgrundlagen. Bei beiden zielt die Rechtsfolge auf die Herausgabe einer beweglichen Sache ab. Der petitorische Besitzschutz hat allerdings nur geringe praktische Bedeutung neben den anderen Herausgabeansprüchen, da die Bösgläubigkeit des Anspruchgegners oftmals schwer nachweisbar ist und im Rahmen des {{du przepis="§ 985 BGB"}} die Eigentumsvermutung nach {{du przepis="§ 1006 BGB"}} hilft.


Revision [18498]

Edited on 2012-12-18 22:21:58 by AnnegretMordhorst
Additions:
- gem.{{du przepis="§ 856 Abs. 1 1. Alt. BGB"}} : Dauerhafte Aufgabe des unmittelbaren Besitzes
- gem. {{du przepis="§ 856 Abs. 1 2. Alt. BGB"}}: Besitzverlust in sonstiger Weise: Unfreiwilliger Verlust des Besitzes, z.B. durch Diebstahl
- Besitzkehr gem. {{du przepis="§ 859 Abs. 2 BGB"}} und {{du przepis="§ 859 Abs. 3 BGB"}}
- Possessorischer Besitzschutz gem. § 961 Abs. 1BGB und {{du przepis="§ 962 Abs. 1 BGB"}}
- Petitorischer Besitzschutz gem. § 1007 Abs. 1BGB und {{du przepis="§ 1007 Abs. 2 BGB"}}
1) Anspruchsgegner fehlerhafter Besitzer nach {{du przepis="§ 858 Abs. 1 S.2 BGB"}}: Besitzer hat Besitz selbst durch verb. Eigenmacht entzogen oder {{du przepis="§ 858 Abs. 2 S.2 BGB"}}: Nachfolger im Besitz bei Kenntnis Fehlerhaftigkeit oder Besitznachfolger bei Erbschaft, {{du przepis="§ 858 Abs. 2 S.2 1. Alt. BGB"}}
- Besitzentzug selbst war erlaubte Besitzkehr,{{du przepis="§ 859 Abs. 1 BGB"}} und {{du przepis="§ 859 Abs. 3 BGB"}}
- Bösgläubigkeit des Anspruchstellers beim Besitzerwerb, {{du przepis="§ 1007 Abs. 1 Abs. 3 S.1, 1. Hs. BGB"}}
- Freiwillige Besitzaufgabe,{{du przepis="§ 1007 Abs. 1 Abs. 3 S.1, 2. Hs. BGB"}}
- Gegenwärtiger Besitzer hat Recht zum Besitz, {{du przepis="§ 1007 Abs. 3 S.2 BGB"}}, {{du przepis="§ 986 BGB"}}
Deletions:
- gem. § 856 Abs. 1 1. Alt. BGB: Dauerhafte Aufgabe des unmittelbaren Besitzes
- gem. § 856 Abs. 1 2. Alt. BGB: Besitzverlust in sonstiger Weise: Unfreiwilliger Verlust des Besitzes, z.B. durch Diebstahl
- Besitzkehr gem. § 859 Abs. 2 und Abs. 3 BGB
- Possessorischer Besitzschutz gem. § 961 Abs. 1 und {{du przepis="§ 962 Abs. 1 BGB"}}
- Petitorischer Besitzschutz gem. § 1007 Abs. 1 und Abs. 2 BGB
1) Anspruchsgegner fehlerhafter Besitzer nach § 858 Abs. 2 S.1 BGB: Besitzer hat Besitz selbst durch verb. Eigenmacht entzogen oder § 858 Abs. 2 S.2 BGB: Nachfolger im Besitz bei Kenntnis Fehlerhaftigkeit oder Besitznachfolger bei Erbschaft, § 858 Abs. 2 S.2, 1. Alt. BGB
- Besitzentzug selbst war erlaubte Besitzkehr, § 859 Abs. 1 und Abs. 3 BGB
- Bösgläubigkeit des Anspruchstellers beim Besitzerwerb, § 1007 Abs. 3 S.1, 1. Hs. BGB
- Freiwillige Besitzaufgabe, § 1007 Abs. 3 S.1, 2. Hs. BGB


Revision [18497]

Edited on 2012-12-18 22:05:21 by AnnegretMordhorst
Additions:
Besitz und Eigentum sind zwei Zentralbegriffe des Sachenrechts, die im Umgangsprachlichen häufig verwechselt werden, im Juristischen aber klar voneinander abzugrenzen sind. Das BGB regelt zu Beginn des 3. Buches zuerst den Besitz in den §§ 854 - 872 BGB. Als Besitz kann die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache bezeichnet werden, vgl. {{du przepis="§ 854 Abs. 1 BGB"}}. Der Besitzer hat demzufolge die tatsächliche Sachherrschaft. Im Gegensatz dazu hat der Eigentümer die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Demzufolge lässt sich sagen, dass das Eigentum das wichtigste dingliche Recht ist, dem im Sachenrecht eine besondere Bedeutung zukommt. Aber auch der Besitz ist als Rechtsinstitut durch die §§ 854 ff. BGB besonders geschützt.
__Besitzer__ = Besitzer ist, wer nach der Verkehrsanschauung, getragen von einem allgemeinen Besitzwillen, die tatsächliche Sachherrschaft an einer Sache ausübt, {{du przepis="§ 854 Abs. 1 BGB"}}. Es werden allerdings zwei Arten von Besitzern unterschieden:
((2)) Erwerb des unmittelbaren Besitzes. Es gibt drei Erwerbsformen:
((3)) Gemäß {{du przepis="§ 854 Abs. 1 BGB"}} durch Erlangung der unmittelbaren Sachherrschaft
((3)) Gemäß {{du przepis="§ 854 Abs. 2 BGB"}} durch rechtsgeschäftliche Einigung
((3)) Gemäß {{du przepis="§ 857 BGB"}} durch Erbschaft
((2)) Verlust des unmittelbaren Besitzes
- gem. § 856 Abs. 1 1. Alt. BGB: Dauerhafte Aufgabe des unmittelbaren Besitzes
- gem. § 856 Abs. 1 2. Alt. BGB: Besitzverlust in sonstiger Weise: Unfreiwilliger Verlust des Besitzes, z.B. durch Diebstahl
Mittelbarer Besitzer ist derjenige, der dem Besitzmittler die Sache auf Zeit zum Besitz überlässt, z.B. ein Vermieter, Verpächter oder Verleiher.
((2)) Entstehung
((2)) Beendigung
- Besitzwehr gem. {{du przepis="§ 859 Abs. 1 BGB"}}
- Besitzkehr gem. § 859 Abs. 2 und Abs. 3 BGB
- Possessorischer Besitzschutz gem. § 961 Abs. 1 und {{du przepis="§ 962 Abs. 1 BGB"}}
- Petitorischer Besitzschutz gem. § 1007 Abs. 1 und Abs. 2 BGB
((2)) Besitzwehr gem. {{du przepis="§ 859 Abs. 1 BGB"}}.
Besitzwehr ist ein Selbsthilferecht und bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen wird. Der {{du przepis="§ 859 Abs. 1 BGB"}} erlaubt dem Besitzer, sich bei verbotener Eigenmacht durch Gewalt zu wehren, d.h. den Besitz durch Gewalt zu schützen (allerdings innerhalb des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes). Er muss also nicht vorher die Polizei anrufen, damit die für ihn handeln darf.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
((2)) Besitzkehr
((3)) für bewegliche Sachen gem. {{du przepis="§ 859 Abs. 2 BGB"}}
((3)) für Grundstücke gem. {{du przepis="§ 859 Abs. 3 BGB"}}
((2)) Possessorischer Besitzschutz
Der possessorische Besitzschutz leitet sich aus dem faktischen Besitz ab (unabhängig vom Recht zum Besitz) und bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem eine Besitzstörung ({{du przepis="§ 862 Abs. 1 BGB"}}) bzw. Besitzentziehung ({{du przepis="§ 861 Abs. 1 BGB"}}) bereits stattgefunden hat. Diese Ansprüche sind also kein "Sofortschutz" wie die Besitzwehr oder die Besitzkehr. Sie zielen auf eine Unterlassung der Störung ({{du przepis="§ 862 Abs. 1 BGB"}}) oder auf eine Wiedereinräumung des Besitzes ({{du przepis="§ 861 Abs. 1 BGB"}}) als Rechtsfolge ab.
((3)) bei Besitzentziehung, gem. {{du przepis="§ 861 Abs. 1 BGB"}}
1) Anspruchsgegner fehlerhafter Besitzer nach § 858 Abs. 2 S.1 BGB: Besitzer hat Besitz selbst durch verb. Eigenmacht entzogen oder § 858 Abs. 2 S.2 BGB: Nachfolger im Besitz bei Kenntnis Fehlerhaftigkeit oder Besitznachfolger bei Erbschaft, § 858 Abs. 2 S.2, 1. Alt. BGB
- Besitzentzug selbst war erlaubte Besitzkehr, § 859 Abs. 1 und Abs. 3 BGB
- Entzogener Besitz war fehlerhaft, {{du przepis="§ 861 Abs. 2 BGB"}}
((3)) bei Besitzstörung, gem. {{du przepis="§ 862 Abs. 1 BGB"}}
- Besitzentzug selbst war erlaubte Besitzwehr, {{du przepis="§ 859 Abs. 1 BGB"}}
- Besitzer besitzt Störer selbst gegenüber fehlerhaft, {{du przepis="§ 862 Abs. 2 BGB"}}
((2)) Petitorischer Besitzschutz
Der petitorische Besitzschutz leitet sich aus dem Recht zum Besitz ab, nicht aus dem Besitz selbst. Der Besitzschutz (§ 1007 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) schützt den früheren Besitzer. Auch hier gibt es zwei Anspruchsgrundlagen. Bei beiden zielt die Rechtsfolge auf die Herausgabe einer beweglichen Sache ab. Der petitorische Besitzschutz hat allerdings nur geringe praktische Bedeutung neben den anderen Herausgabeansprüchen, da die Bösgläubigkeit des Anspruchgegners oftmals schwer nachweisbar ist und im Rahmen des {{du przepis="§ 985 BGB"}} die Eigentumsvermutung nach {{du przepis="§ 1006 BGB"}} hilft.
((3)) Herausgabeanspruch gem. {{du przepis="§ 1007 Abs. 1 BGB"}}
1) Anspruchsgegner bösgläubig beim Besitzerwerb, vgl. {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
- Bösgläubigkeit des Anspruchstellers beim Besitzerwerb, § 1007 Abs. 3 S.1, 1. Hs. BGB
- Freiwillige Besitzaufgabe, § 1007 Abs. 3 S.1, 2. Hs. BGB
- Gegenwärtiger Besitzer hat Recht zum Besitz, § 1007 Abs. 3 S.2, 986 BGB
((3)) Herausgabeanspruch gem. {{du przepis="§ 1007 Abs. 2 BGB"}}
- Bösgläubigkeit des Anspruchstellers beim Besitzerwerb, § 1007 Abs. 3 S. 1, 1. Hs. BGB
- Freiwillige Besitzaufgabe, § 1007 Abs. 3 S.1, 2. Hs. BGB nicht möglich, da Abhandenkommen immer unfreiwillig
- Sache ist Anspruchsgegner abhanden gekommen, § 1007 Abs. 2 S.1, 2. Hs. BGB
- Gegenwärtiger Besitzer hat Recht zum Besitz, § 1007 Abs. 3 S.2, 986 BGB
- Keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere, § 1007 Abs. 2 S.2 BGB
Deletions:
Besitz und Eigentum sind zwei Zentralbegriffe des Sachenrechts, die im Umgangsprachlichen häufig verwechselt werden, im Juristischen aber klar voneinander abzugrenzen sind. Das BGB regelt zu Beginn des 3. Buches zuerst den Besitz in den §§ 854 - 872 BGB. Als Besitz kann die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache bezeichnet werden, vgl. § 854 I BGB. Der Besitzer hat demzufolge die tatsächliche Sachherrschaft. Im Gegensatz dazu hat der Eigentümer die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Demzufolge lässt sich sagen, dass das Eigentum das wichtigste dingliche Recht ist, dem im Sachenrecht eine besondere Bedeutung zukommt. Aber auch der Besitz ist als Rechtsinstitut duch die §§ 854 ff. BGB besonders geschützt.
__Besitzer__ = Besitzer ist, wer nach der Verkehrsanschauung, getragen von einem allgemeinen Besitzwillen, die tatsächliche Sachherrschaft an einer Sache ausübt, § 854 I BGB. Es werden allerdings zwei Arten von Besitzern unterschieden:
((2)) Erwerb des unmittelbaren Besitzes
Es gibt drei Erwerbsformen:
((3)) Gemäß § 854 I BGB durch Erlangung der unmittelbaren Sachherrschaft
Vorraussetzungen:
((3)) Gemäß § 854 II BGB durch rechtsgeschäftliche Einigung
((3)) Gemäß {{du przepis="§ 857 BGB"}} durch Erbschaft
((2)) Verlust des unmittelbaren Besitzes
- gem. § 856 I 1. Alt. BGB: Dauerhafte Aufgabe des unmittelbaren Besitzes
- gem. § 856 I 2. Alt. BGB: Besitzverlust in sonstiger Weise: Unfreiwilliger Verlust des Besitzes, z.B. durch Diebstahl
Mittelbarer Besitzer ist derjenig, der dem Besitzmittler die Sache auf Zeit zum Besitz überlässt, z.B. ein Vermieter, Verpächter oder Verleiher.
((2)) Entstehung
((2)) Beendigung
- Besitzwehr gem. § 859 I BGB
- Besitzkehr gem. § 859 II, III BGB
- Possessorischer Besitzschutz gem. § 961 I und § 962 I BGB
- Petitorischer Besitzschutz gem. § 1007 I, II BGB
((2)) Besitzwehr gem. § 859 I BGB.
Besitzwehr ist ein Selbsthilferecht und bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen wird. Der § 859 I BGB erlaubt dem Besitzer, sich bei verbotener Eigenmacht durch Gewalt zu wehren, d.h. den Besitz duch Gewalt zu schützen (allerdings innerhalb des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes). Er muss also nicht vorher die Polizei anrufen, damit die für ihn handeln darf.
Folgende Voraussetzungen müssen efüllt sein:
((2)) Besitzkehr
((3)) für bewegliche Sachen gem. § 859 II BGB
((3)) für Grundstücke gem. § 859 III BGB
((2)) Possessorischer Besitzschutz
Der possessorische Besitzschutz leitet sich aus dem faktischen Besitz ab (unabhängig vom Recht zum Besitz) und bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem eine Besitzstörung (§ 862 I BGB) bzw. Besitzentziehung (§ 861 I BGB) bereits stattgefunden hat. Diese Ansprüche sind also kein "Sofortschutz" wie die Besitzwehr oder die Besitzkehr. Sie zielen auf eine Unterlassung der Störung (§862 I BGB) oder auf eine Wiedereinräumung des Besitzes (§ 861 I BGB) als Rechtsfolge ab.
((3)) bei Besitzentziehung, gem. § 861 I BGB
1) Anspruchsgegner fehlerhafter Besitzer nach § 858 II 1 BGB: Besitzer hat Besitz selbst durch verb. Eigenmacht entzogen oder § 858 II 2 BGB: Nachfolger im Besitz bei Kenntnis Fehlerhaftigkeit oder Besitznachfolger bei Erbschaft, § 858 II 2, 1. Alt. BGB
- Besitzentzug selbst war erlaubte Besitzkehr, § 859 II, III BGB
- Entzogener Besitz war fehlerhaft, § 861 II BGB
((3)) bei Besitzstörung, gem. § 862 I BGB
- Besitzentzug selbst war erlaubte Besitzwehr, § 859 I BGB
- Besitzer besitzt Störer selbst gegenüber fehlerhaft, § 862 II BGB
((2)) Petitorischer Besitzschutz
Der petitorische Besitzschutz leitet sich aus dem Recht zum Besitz ab, nicht aus dem Besitz selbst. Der Besitzschutz (§ 1007 I, II BGB) schützt den früheren Besitzer. Auch hier gibt es zwei Anspruchsgrundlagen. Bei beiden zielt die Rechtsfolge auf die Herausgabe einer beweglichen Sache ab. Der petitorische Besitzschutz hat allerdings nur geringe praktische Bedeutung neben den anderen Herausgabeansprüchen, da die Bösgläubigkeit des Anspruchgegners oftmals schwer nachweisbar ist und im Rahmen des {{du przepis="§ 985 BGB"}} die Eigentumsvermutung nach {{du przepis="§ 1006 BGB"}} hilft.
((3)) Herausgabeanspruch gem. § 1007 I BGB
1) Anspruchsgegner bösgläubig beim Besitzerwerb, vgl. § 932 II BGB
- Bösgläubigkeit des Anspruchstellers beim Besitzerwerb, § 1007 III 1, 1. Hs. BGB
- Freiwillige Besitzaufgabe, § 1007 III 1, 2. Hs. BGB
- Gegenwärtiger Besitzer hat Recht zum Besitz, § 1007 III 2, 986 BGB
((3)) Herausgabeanspruch gem. § 1007 II BGB
- Bösgläubigkeit des Anspruchstellers beim Besitzerwerb, § 1007 III 1, 1. Hs. BGB
- Freiwillige Besitzaufgabe, § 1007 III 1, 2. Hs. BGB nicht möglich, da Abhandenkommen immer unfreiwillig
- Sache ist Anspruchsgegner abhanden gekommen, § 1007 II 1, 2. Hs. BGB
- Gegenwärtiger Besitzer hat Recht zum Besitz, § 1007 III 2, 986 BGB
- Keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere, § 1007 II 2 BGB


Revision [17739]

Edited on 2012-11-29 23:56:35 by LisaHofmann
Additions:
- Entziehung oder Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers (nicht unbedingt "gegen", nur "ohne"den Willen)
- Keine Rechtfertigung durch Gesetz
Deletions:
- Entziehung oder Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers (nicht unbedingt "gegen", nur "ohne"den Willen)
- Keine Rechtfertigung durch Gesetz


Revision [17738]

Edited on 2012-11-29 23:55:37 by LisaHofmann
Additions:
>>**Besitzschutzrechte im Überblick:**
Deletions:
>>__ Besitzschutzrechte im Überblick:__


Revision [17737]

Edited on 2012-11-29 23:55:00 by LisaHofmann
Additions:
>>__ Besitzschutzrechte im Überblick:__
- Besitzwehr gem. § 859 I BGB
- Besitzkehr gem. § 859 II, III BGB
- Possessorischer Besitzschutz gem. § 961 I und § 962 I BGB
- Petitorischer Besitzschutz gem. § 1007 I, II BGB


Revision [17693]

Edited on 2012-11-29 09:31:54 by AnnegretMordhorst
Additions:
CategoryWIPR
Deletions:
[[CategoryWIPR Wirtschaftsprivatrecht]]


Revision [17691]

Edited on 2012-11-29 09:28:50 by AnnegretMordhorst
Additions:
----
[[CategoryWIPR Wirtschaftsprivatrecht]]


Revision [17686]

Edited on 2012-11-29 00:14:02 by LisaHofmann
Additions:
==Besitzerwerb und -Verlust, sowie Besitzschutzrechte==


Revision [17685]

Edited on 2012-11-29 00:12:37 by LisaHofmann
Additions:
- Unmittelbarer Besitz (§ 854, 855 BGB) / Mittelbarer Besitz ({{du przepis="§ 868 BGB"}})
Deletions:
- Unmittelbarer Besitz (§ 854, 855 BGB) / Mittelbarer Besitz ({{du przepis="§ 868 BGB"}}(


Revision [17684]

Edited on 2012-11-29 00:12:26 by LisaHofmann
Additions:
Folgende Voraussetzungen müssen efüllt sein:
Deletions:
Folgende Voraussetzungen müssen für die Rechtfertigung der Gewaltanwendung vorliegen:


Revision [17683]

Edited on 2012-11-29 00:09:43 by LisaHofmann
Additions:
Unmittelbarer Besitzer ist derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über eine Sache hat, z.B. ein Mieter, Pächter oder Entleiher.
Mittelbarer Besitzer ist derjenig, der dem Besitzmittler die Sache auf Zeit zum Besitz überlässt, z.B. ein Vermieter, Verpächter oder Verleiher.
Deletions:
Unmittelbarer Besitz bedeutet die tatsächliche Herrschaft über eine Sache.
Mittelbarer Besitzer ist derjenig, der dem Besitzmittler die Sache auf Zeit zum Besitz überlässt.


Revision [17682]

Edited on 2012-11-29 00:07:22 by LisaHofmann
Additions:
Der possessorische Besitzschutz leitet sich aus dem faktischen Besitz ab (unabhängig vom Recht zum Besitz) und bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem eine Besitzstörung (§ 862 I BGB) bzw. Besitzentziehung (§ 861 I BGB) bereits stattgefunden hat. Diese Ansprüche sind also kein "Sofortschutz" wie die Besitzwehr oder die Besitzkehr. Sie zielen auf eine Unterlassung der Störung (§862 I BGB) oder auf eine Wiedereinräumung des Besitzes (§ 861 I BGB) als Rechtsfolge ab.
Der petitorische Besitzschutz leitet sich aus dem Recht zum Besitz ab, nicht aus dem Besitz selbst. Der Besitzschutz (§ 1007 I, II BGB) schützt den früheren Besitzer. Auch hier gibt es zwei Anspruchsgrundlagen. Bei beiden zielt die Rechtsfolge auf die Herausgabe einer beweglichen Sache ab. Der petitorische Besitzschutz hat allerdings nur geringe praktische Bedeutung neben den anderen Herausgabeansprüchen, da die Bösgläubigkeit des Anspruchgegners oftmals schwer nachweisbar ist und im Rahmen des {{du przepis="§ 985 BGB"}} die Eigentumsvermutung nach {{du przepis="§ 1006 BGB"}} hilft.
((3)) Herausgabeanspruch gem. § 1007 I BGB
1) Anspruchsteller früherer Besitzer
1) Aktueller Besitz des Anspruchsgegners
1) Anspruchsgegner bösgläubig beim Besitzerwerb, vgl. § 932 II BGB
- Bösgläubigkeit des Anspruchstellers beim Besitzerwerb, § 1007 III 1, 1. Hs. BGB
- Freiwillige Besitzaufgabe, § 1007 III 1, 2. Hs. BGB
- Gegenwärtiger Besitzer hat Recht zum Besitz, § 1007 III 2, 986 BGB
((3)) Herausgabeanspruch gem. § 1007 II BGB
1) Anspruchsteller früherer Besitzer
1) Besitz des Anspruchsgegners
1) Abhandenkommen beim Anspruchssteller (Diebstahl, Verlust oder sonst abhanden gekommen) = unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes
- Bösgläubigkeit des Anspruchstellers beim Besitzerwerb, § 1007 III 1, 1. Hs. BGB
- Freiwillige Besitzaufgabe, § 1007 III 1, 2. Hs. BGB nicht möglich, da Abhandenkommen immer unfreiwillig
- Sache ist Anspruchsgegner abhanden gekommen, § 1007 II 1, 2. Hs. BGB
- Gegenwärtiger Besitzer hat Recht zum Besitz, § 1007 III 2, 986 BGB
- Keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere, § 1007 II 2 BGB
Deletions:
Der possessorische Besitzschutz bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem eine Besitzstörung (§ 862 I BGB) bzw. Besitzentziehung (§ 861 I BGB) bereits stattgefunden hat. Diese Ansprüche sind also kein "Sofortschutz" wie die Besitzwehr oder die Besitzkehr. Sie zielen auf eine Unterlassung der Störung (§862 I BGB) oder auf eine Wiedereinräumung des Besitzes (§ 861 I BGB) als Rechtsfolge ab.


Revision [17681]

Edited on 2012-11-28 23:53:48 by LisaHofmann
Additions:
Verlustmöglichkeiten:
1) Drohende Besitzstörung oder Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht gem. {{du przepis="§ 858 BGB"}}.
- Entziehung oder Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers (nicht unbedingt "gegen", nur "ohne"den Willen)
- Keine Rechtfertigung durch Gesetz
Der possessorische Besitzschutz bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem eine Besitzstörung (§ 862 I BGB) bzw. Besitzentziehung (§ 861 I BGB) bereits stattgefunden hat. Diese Ansprüche sind also kein "Sofortschutz" wie die Besitzwehr oder die Besitzkehr. Sie zielen auf eine Unterlassung der Störung (§862 I BGB) oder auf eine Wiedereinräumung des Besitzes (§ 861 I BGB) als Rechtsfolge ab.
((3)) bei Besitzentziehung, gem. § 861 I BGB
1) Anspruchsteller ehemaliger Besitzer
1) Anspruchsgegner fehlerhafter Besitzer nach § 858 II 1 BGB: Besitzer hat Besitz selbst durch verb. Eigenmacht entzogen oder § 858 II 2 BGB: Nachfolger im Besitz bei Kenntnis Fehlerhaftigkeit oder Besitznachfolger bei Erbschaft, § 858 II 2, 1. Alt. BGB
1) Kein Ausschluss des Anspruchs
- Besitzentzug selbst war erlaubte Besitzkehr, § 859 II, III BGB
- Entzogener Besitz war fehlerhaft, § 861 II BGB
- Erlöschen nach einem Jahr ab Verüben der verbotenen Eigenmacht, {{du przepis="§ 864 BGB"}}
- Beachte: alle anderen Einwendungen sind ausgeschlossen! {{du przepis="§ 863 BGB"}}
Rechtsfolge: Ehemaliger Besitzer kann vom Täter die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen.
((3)) bei Besitzstörung, gem. § 862 I BGB
1) Anspruchsteller Besitzer
1) Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht
1) Kein Ausschluss des Anspruchs
- Besitzentzug selbst war erlaubte Besitzwehr, § 859 I BGB
- Besitzer besitzt Störer selbst gegenüber fehlerhaft, § 862 II BGB
- Erlöschen nach einem Jahr ab Verüben der verbotenen Eigenmacht, {{du przepis="§ 864 BGB"}}
- Beachte: alle anderen Einwendungen sind ausgeschlossen! {{du przepis="§ 863 BGB"}}
Rechtsfolge: Besitzer kann vom Täter die Unterlassung der Störung verlangen.
Deletions:
1) Drohende Besitzstörung oder Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht


Revision [17680]

Edited on 2012-11-28 23:39:39 by LisaHofmann
Additions:
1) Bewegliche Sache
1) Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, {{du przepis="§ 858 BGB"}}
1) Auf frischer Tat betroffen oder nach der Tat unmittelbar verfolgt (Nacheile)
1) Grundstück
1) Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, {{du przepis="§ 858 BGB"}}
1) Sofortige Wiederbeschaffung des Besitzes
Deletions:
1) Bewegliche Sache
1) Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, {{du przepis="§ 858 BGB"}}
1) Auf frischer Tat betroffen oder nach der Tat unmittelbar verfolgt (Nacheile)
1) Grundstück
1) Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, {{du przepis="§ 858 BGB"}}
1) Sofortige Wiederbeschaffung des Besitzes


Revision [17679]

Edited on 2012-11-28 23:39:01 by LisaHofmann
Additions:
Besitzwehr ist ein Selbsthilferecht und bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen wird. Der § 859 I BGB erlaubt dem Besitzer, sich bei verbotener Eigenmacht durch Gewalt zu wehren, d.h. den Besitz duch Gewalt zu schützen (allerdings innerhalb des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes). Er muss also nicht vorher die Polizei anrufen, damit die für ihn handeln darf.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Rechtfertigung der Gewaltanwendung vorliegen:
((2)) Besitzkehr
Achtung: für beide Arten der Besitzkehr gilt ein enger zeitlicher Rahmen ("sofort")
((3)) für bewegliche Sachen gem. § 859 II BGB
Auch die Besitzkehr ist ein Selbsthilferecht und bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen wird (=auf frischer Tat betroffen) oder der Täter unmittelbar nach der verbotenen Eigenmacht verfolgt wurde. Als Rechtsfolge darf der Besitzer die bewegliche Sache dem Täter durch Gewalt wieder abnehmen.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1) Bewegliche Sache
1) Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, {{du przepis="§ 858 BGB"}}
1) Auf frischer Tat betroffen oder nach der Tat unmittelbar verfolgt (Nacheile)
((3)) für Grundstücke gem. § 859 III BGB
1) Grundstück
1) Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, {{du przepis="§ 858 BGB"}}
1) Sofortige Wiederbeschaffung des Besitzes
Deletions:
Besitzwehr ist ein Selbsthilferecht und bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen wird. Der § 859 I BGB erlaubt dem Besitzer, sich bei verbotener Eigenmacht durch Gewalt zu wehren, d.h. den Besitz duch Gewalt zu schützen (allerdings innerhalb des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes). Folgende Voraussetzungen müssen für die Rechtfertigung der Gewaltanwendung vorliegen:
((2)) Besitzkehr


Revision [17678]

Edited on 2012-11-28 23:29:56 by LisaHofmann
Additions:
1) Räumliche Beziehung
1) Gewisse Dauerhaftigkeit
1) Besitzwillen
1) Rechtsgeschäftliche Einigung
1) Bisheriger Besitzer gibt Sachherrschaft auf
1) Neuer Besitzer kann Sachherrschaft ausüben
Deletions:
1) Räumliche Beziehung
1) Gewisse Dauerhaftigkeit
1) Besitzwillen
1) Rechtsgeschäftliche Einigung
1) Bisheriger Besitzer gibt Sachherrschaft auf
1) Neuer Besitzer kann Sachherrschaft ausüben


Revision [17677]

Edited on 2012-11-28 23:28:38 by LisaHofmann
Additions:
Unmittelbarer Besitz bedeutet die tatsächliche Herrschaft über eine Sache.
Es gibt drei Erwerbsformen:
1) Räumliche Beziehung
1) Gewisse Dauerhaftigkeit
1) Besitzwillen
1) Rechtsgeschäftliche Einigung
1) Bisheriger Besitzer gibt Sachherrschaft auf
1) Neuer Besitzer kann Sachherrschaft ausüben
Voraussetzung: Beendigung nicht nur vorübergehend. Beispiel: Abstellen eines PKW
Mittelbarer Besitzer ist derjenig, der dem Besitzmittler die Sache auf Zeit zum Besitz überlässt.
1) Besitzmittler = unmittelbarer Besitzer
1) Besitzmittlungsverhältnis = Besitzkonstitut i.S.d. {{du przepis="§ 868 BGB"}}
1) Erkennbarer Fremdbesitzerwillen des Besitzmittlers
1) Wirksamer Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den Besitzmittler (künftiger oder bedingter Anspruch ausreichend)
Beendigungsmöglichkeiten:
((1)) Besitzschutz nach Sachenrecht
Der Besitzer hat bestimmte Schutzrechte, die den Besitz bei unerlaubter Besitzentzug oder Besitzstörung schützen sollen. Diese Rechte stehen sowohl dem unmittelbaren als auch dem mittelbaren Besitzer zu.
((2)) Besitzwehr gem. § 859 I BGB.
Besitzwehr ist ein Selbsthilferecht und bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen wird. Der § 859 I BGB erlaubt dem Besitzer, sich bei verbotener Eigenmacht durch Gewalt zu wehren, d.h. den Besitz duch Gewalt zu schützen (allerdings innerhalb des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes). Folgende Voraussetzungen müssen für die Rechtfertigung der Gewaltanwendung vorliegen:
1) Drohende Besitzstörung oder Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht
1) Nichtüberschreitung der Grenzen einer gebotenen, erforderlichen und angemessenen Gewaltanwendung
((2)) Besitzkehr
((2)) Possessorischer Besitzschutz
((2)) Petitorischer Besitzschutz
Deletions:

- Räumliche Beziehung
- Gewisse Dauerhaftigkeit
- Besitzwillen
- Rechtsgeschäftliche Einigung
- Bisheriger Besitzer gibt Sachherrschaft auf
- Neuer Besitzer kann Sachherrschaft ausüben
- Voraussetzung: Beendigung nicht nur vorübergehend. Beispiel: Abstellen eines PKW
- Besitzmittler = unmittelbarer Besitzer
- Besitzmittlungsverhältnis = Besitzkonstitut i.S.d. {{du przepis="§ 868 BGB"}}
- Erkennbarer Fremdbesitzerwillen des Besitzmittlers
- Wirksamer Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den Besitzmittler (künftiger oder bedingter Anspruch ausreichend)

((1)) Besitzschutz


Revision [17676]

Edited on 2012-11-28 23:15:31 by LisaHofmann

No Differences

Revision [17675]

Edited on 2012-11-28 23:15:10 by LisaHofmann

No Differences

Revision [17674]

Edited on 2012-11-28 23:14:36 by LisaHofmann
Additions:
((1)) Unmittelbarer Besitz

((2)) Verlust des unmittelbaren Besitzes
- gem. § 856 I 1. Alt. BGB: Dauerhafte Aufgabe des unmittelbaren Besitzes
- gem. § 856 I 2. Alt. BGB: Besitzverlust in sonstiger Weise: Unfreiwilliger Verlust des Besitzes, z.B. durch Diebstahl
- Voraussetzung: Beendigung nicht nur vorübergehend. Beispiel: Abstellen eines PKW
- Verlust bei Sachherrschaft des Besitzdieners. Beispiel: nicht bei kurzer Spritztour des Chauffeurs
- Gem. 857 BGB bei Verlust der Erbenstellung
((1)) Mittelbarer Besitz
((2)) Entstehung
((2)) Beendigung
- {{du przepis="§ 870 BGB"}}: Abtretung des Herausgabeanspruchs
- Aufhebung des Besitzmittlungsverhältnisses
- Verlust des unmittelbaren Besitzes durch den Besitzmittler
- Besitzmittler generiert sich als Eigenbesitzer oder mittelt neuem Oberbesitzer
((1)) Besitzschutz
Deletions:
((1)) Besitzerwerb
((2)) Erwerb des mittelbaren Besitzes


Revision [17673]

Edited on 2012-11-28 23:09:08 by LisaHofmann
Additions:

Vorraussetzungen:
- Räumliche Beziehung
- Gewisse Dauerhaftigkeit
- Besitzwillen
Voraussetzungen:
- Rechtsgeschäftliche Einigung
- Bisheriger Besitzer gibt Sachherrschaft auf
- Neuer Besitzer kann Sachherrschaft ausüben
Erbenbesitz auch ohne Kenntnis des Erbfalls und ohne tatsächliche Sachherrschaft möglich.
- Besitzmittler = unmittelbarer Besitzer
- Besitzmittlungsverhältnis = Besitzkonstitut i.S.d. {{du przepis="§ 868 BGB"}}
- Erkennbarer Fremdbesitzerwillen des Besitzmittlers
- Wirksamer Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den Besitzmittler (künftiger oder bedingter Anspruch ausreichend)
Deletions:
Vorraussetzungen:
- Räumliche Beziehung
- Gewisse Dauerhaftigkeit
- Besitzwillen
- Rechtsgeschäftliche Einigung
- Bisheriger Besitzer gibt Sachherrschaft auf
- Neuer Besitzer kann Sachherrschaft ausüben
Erbenbesitz auch ohne Kenntnis des Erbfalls und ohne tatsächliche Sachherrschaft möglich.
Voraussetzungen:
- Besitzmittler = unmittelbarer Besitzer
- Besitzmittlungsverhältnis = Besitzkonstitut i.S.d. {{du przepis="§ 868 BGB"}}
- Erkennbarer Fremdbesitzerwillen des Besitzmittlers
- Wirksamer Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den Besitzmittler (künftiger oder bedingter Anspruch ausreichend)


Revision [17672]

Edited on 2012-11-28 23:08:20 by LisaHofmann
Additions:
__Mittelbarer Besitzer__ = derjenige, der dem anderen die Sache (auf Zeit) zum Besitz überlässt, {{du przepis="§ 868 BGB"}} = Oberbesitzer (kann ggf. der Eigentümer der Sache sein). Er ist trotzdem ein vollwertiger, schützwürdiger Besitzer und hat alle Besitzschutzrechte!
((3)) Gemäß § 854 I BGB durch Erlangung der unmittelbaren Sachherrschaft
Vorraussetzungen:
- Räumliche Beziehung
- Gewisse Dauerhaftigkeit
- Besitzwillen
((3)) Gemäß § 854 II BGB durch rechtsgeschäftliche Einigung
Voraussetzungen:
- Rechtsgeschäftliche Einigung
- Bisheriger Besitzer gibt Sachherrschaft auf
- Neuer Besitzer kann Sachherrschaft ausüben
((3)) Gemäß {{du przepis="§ 857 BGB"}} durch Erbschaft
Erbenbesitz auch ohne Kenntnis des Erbfalls und ohne tatsächliche Sachherrschaft möglich.
((2)) Erwerb des mittelbaren Besitzes
Voraussetzungen:
- Besitzmittler = unmittelbarer Besitzer
- Besitzmittlungsverhältnis = Besitzkonstitut i.S.d. {{du przepis="§ 868 BGB"}}
- Erkennbarer Fremdbesitzerwillen des Besitzmittlers
- Wirksamer Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den Besitzmittler (künftiger oder bedingter Anspruch ausreichend)
Deletions:
__Mittelbarer Besitzer__ = derjenige, der dem anderen die Sache (auf Zeit) zum Besitz überlässt, {{du przepis="§ 868 BGB"}} = Oberbesitzer (kann ggf. der Eigentümer der Sache sein)


Revision [17671]

Edited on 2012-11-28 22:57:32 by LisaHofmann
Additions:
- Unmittelbarer Besitz (§ 854, 855 BGB) / Mittelbarer Besitz ({{du przepis="§ 868 BGB"}}(
- Alleinbesitz / Mitbesitz ({{du przepis="§ 866 BGB"}}) / Teilbesitz ({{du przepis="§ 865 BGB"}})
- Eigenbesitz ({{du przepis="§ 872 BGB"}}) / Fremdbesitz (vgl. §§ 937, 955, 991 BGB)
- Berechtigter Besitz / Fehlerhafter Besitz ({{du przepis="§ 858 BGB"}})
Deletions:
- Unmittelbarer Besitz, § 854, 855 BGB / Mittelbarer Besitz, {{du przepis="§ 868 BGB"}}
- Alleinbesitz / Mitbesitz, {{du przepis="§ 866 BGB"}} / Teilbesitz, {{du przepis="§ 865 BGB"}}
- Eigenbesitz, {{du przepis="§ 872 BGB"}} / Fremdbesitz, vgl. §§ 937, 955, 991
- Berechtigter Besitz / Fehlerhafter Besitz, {{du przepis="§ 858 BGB"}}


Revision [17670]

Edited on 2012-11-28 22:53:33 by LisaHofmann
Additions:
((1)) Besitzerwerb
((2)) Erwerb des unmittelbaren Besitzes
Deletions:
((1)) Besitzerwerb und -Verlust
((2)) Unmittelbarer Besitz
((3)) Erwerb des unmittelbaren Besitzes


Revision [17669]

Edited on 2012-11-28 22:51:24 by LisaHofmann
Additions:
((2)) Unmittelbarer Besitz
((3)) Erwerb des unmittelbaren Besitzes
Deletions:
((2)) Unmittelbarer Besitz


Revision [17668]

Edited on 2012-11-28 22:49:56 by LisaHofmann
Additions:
((2)) Unmittelbarer Besitz
Deletions:
((2)) Erwerb des unmittelbaren Besitzes


Revision [17667]

Edited on 2012-11-28 22:48:37 by LisaHofmann

No Differences

Revision [17666]

Edited on 2012-11-28 22:48:07 by LisaHofmann
Additions:
__Besitzer__ = Besitzer ist, wer nach der Verkehrsanschauung, getragen von einem allgemeinen Besitzwillen, die tatsächliche Sachherrschaft an einer Sache ausübt, § 854 I BGB. Es werden allerdings zwei Arten von Besitzern unterschieden:
__Unmittelbarer Besitzer__ = derjenige, der (im Moment) die tatsächliche Sachherrschaft hat = Besitzmittler
__Mittelbarer Besitzer__ = derjenige, der dem anderen die Sache (auf Zeit) zum Besitz überlässt, {{du przepis="§ 868 BGB"}} = Oberbesitzer (kann ggf. der Eigentümer der Sache sein)
__Besitzdiener__ = Wer wer im Rahmen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, {{du przepis="§ 855 BGB"}}. Er ist __nicht__ Besitzer der Sache, sondern der Besitzherr.
Deletions:
Besitzer = Besitzer ist, wer nach der Verkehrsanschauung, getragen von einem allgemeinen Besitzwillen, die tatsächliche Sachherrschaft an einer Sache ausübt, § 854 I BGB. Es werden allerdings zwei Arten von Besitzern unterschieden:
Unmittelbarer Besitzer = derjenige, der (im Moment) die tatsächliche Sachherrschaft hat = Besitzmittler
Mittelbarer Besitz = derjenige, der dem anderen die Sache (auf Zeit) zum Besitz überlässt, {{du przepis="§ 868 BGB"}} = Oberbesitzer (kann ggf. der Eigentümer der Sache sein)
Besitzdiener = Wer wer im Rahmen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, {{du przepis="§ 855 BGB"}}. Er ist __nicht__ Besitzer der Sache, sondern der Besitzherr.


Revision [17665]

Edited on 2012-11-28 22:47:04 by LisaHofmann
Additions:
Besitz und Eigentum sind zwei Zentralbegriffe des Sachenrechts, die im Umgangsprachlichen häufig verwechselt werden, im Juristischen aber klar voneinander abzugrenzen sind. Das BGB regelt zu Beginn des 3. Buches zuerst den Besitz in den §§ 854 - 872 BGB. Als Besitz kann die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache bezeichnet werden, vgl. § 854 I BGB. Der Besitzer hat demzufolge die tatsächliche Sachherrschaft. Im Gegensatz dazu hat der Eigentümer die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Demzufolge lässt sich sagen, dass das Eigentum das wichtigste dingliche Recht ist, dem im Sachenrecht eine besondere Bedeutung zukommt. Aber auch der Besitz ist als Rechtsinstitut duch die §§ 854 ff. BGB besonders geschützt.
((1)) Besitzarten
- Unmittelbarer Besitz, § 854, 855 BGB / Mittelbarer Besitz, {{du przepis="§ 868 BGB"}}
- Alleinbesitz / Mitbesitz, {{du przepis="§ 866 BGB"}} / Teilbesitz, {{du przepis="§ 865 BGB"}}
- Eigenbesitz, {{du przepis="§ 872 BGB"}} / Fremdbesitz, vgl. §§ 937, 955, 991
- Berechtigter Besitz / Fehlerhafter Besitz, {{du przepis="§ 858 BGB"}}
- Unberechtigter Besitz / Nicht fehlerhafter Besitz
((1)) Besitzerwerb und -Verlust
>> **Besitzbegriffe**
Besitzer = Besitzer ist, wer nach der Verkehrsanschauung, getragen von einem allgemeinen Besitzwillen, die tatsächliche Sachherrschaft an einer Sache ausübt, § 854 I BGB. Es werden allerdings zwei Arten von Besitzern unterschieden:
Unmittelbarer Besitzer = derjenige, der (im Moment) die tatsächliche Sachherrschaft hat = Besitzmittler
Mittelbarer Besitz = derjenige, der dem anderen die Sache (auf Zeit) zum Besitz überlässt, {{du przepis="§ 868 BGB"}} = Oberbesitzer (kann ggf. der Eigentümer der Sache sein)
Das Verhältnis zwischen Besitzmittler und Oberbesitzer nennt man Besitzmittlungsverhältnis (kurz: BMV).
Besitzdiener = Wer wer im Rahmen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, {{du przepis="§ 855 BGB"}}. Er ist __nicht__ Besitzer der Sache, sondern der Besitzherr.
>>
((2)) Erwerb des unmittelbaren Besitzes
Deletions:
Besitz und Eigentum sind zwei Zentragbegriffe des Sachenrechts, die im Umgangsprachlichen häufig verwechselt werden und im Juristischen aber klar voneinander abzugrenzen sind. Das BGB regelt zu Beginn des 3. Buches zuerst den Besitz in den §§ 854 - 872 BGB. Als Besitz kann die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache bezeichnet werden, vgl. § 854 I BGB. Der Besitzer hat demzufolge die tatsächliche Sachherrschaft. Im Gegensatz dazu hat der Eigentümer die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Demzufolge lässt sich sagen, dass das Eigentum das wichtigste dingliche Recht ist, dem im Sachenrecht eine besondere Bedeutung zukommt. Aber auch der Besitz ist als Rechtsinstitut duch die §§ 854 ff. BGB besonders geschützt.


Revision [17652]

Edited on 2012-11-28 20:09:43 by LisaHofmann
Additions:
Besitz und Eigentum sind zwei Zentragbegriffe des Sachenrechts, die im Umgangsprachlichen häufig verwechselt werden und im Juristischen aber klar voneinander abzugrenzen sind. Das BGB regelt zu Beginn des 3. Buches zuerst den Besitz in den §§ 854 - 872 BGB. Als Besitz kann die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache bezeichnet werden, vgl. § 854 I BGB. Der Besitzer hat demzufolge die tatsächliche Sachherrschaft. Im Gegensatz dazu hat der Eigentümer die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Demzufolge lässt sich sagen, dass das Eigentum das wichtigste dingliche Recht ist, dem im Sachenrecht eine besondere Bedeutung zukommt. Aber auch der Besitz ist als Rechtsinstitut duch die §§ 854 ff. BGB besonders geschützt.
Deletions:
Besitz und Eigentum sind zwei Zentragbegriffe des Sachenrechts, die im Umgangsprachlichen häufig verwechselt werden und im Juristischen aber klar voneinander abzugrenzen sind. Das BGB regelt zu Beginn des 3. Buches zuerst den Besitz in den §§ 854 - 872 BGB. Als Besitz kann die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache bezeichnet werden. Der Besitzer hat demzufolge die tatsächliche Sachherrschaft, {{du przepis="§ 854 BGB"}}.


Revision [17650]

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