Version [1670]
Dies ist eine alte Version von Baumelement977 erstellt von WojciechLisiewicz am 2009-08-26 14:29:23.
Nichtberechtigter mit Einwilligung
die Verfügung wird durch einen an sich nicht Berechtigten mit Einwilligung (vorherigen Zustimmung) des Berechtigten vorgenommen, § 185 I BGB
Ein Nichtberechtigter handelt auch bei der Konstellation des mittelbaren Vertreters des Veräußerers. Der mittelbare Vertreter handelt mit Einwilligung des Veräußerers, so dass das Geschäft gemäß § 185 Abs. 1 BGB auch ohne Berechtigung des Handelnden wirksam ist und auf diese Weise Eigentumsübertragung zur Folge hat.