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Nichtberechtigter mit Einwilligung

die Verfügung wird durch einen an sich nicht Berechtigten mit Einwilligung (vorherigen Zustimmung) des Berechtigten vorgenommen, § 185 I BGB

Ein Nichtberechtigter handelt auch bei der Konstellation des mittelbaren Vertreters des Veräußerers. Der mittelbare Vertreter handelt mit Einwilligung des Veräußerers, so dass das Geschäft gemäß § 185 Abs. 1 BGB auch ohne Berechtigung des Handelnden wirksam ist und auf diese Weise Eigentumsübertragung zur Folge hat.

Im Falle einer Immobilie ist die Lösung über § 185 Abs. 1 BGB auch dann anzuwenden, wenn der (Erst-)Erwerber nach Auflassung aber vor der Eintragung eine Weiterveräußerung vornimmt und zur Kostenvermeidung seine Eintragung auslässt. Die direkte Eintragung des (Zweit-)Erwerbers ist dann auf diese Weise möglich, dass die (erste) Auflassung als gleichzeitige Ermächtigung zur Vornahme weiterer Verfügungen zu verstehen ist. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn sich aus den Umständen der ersten Transaktion ergibt, dass der ursprüngliche Eigentümer einschränkungslos mit der sofortigen Eintragung des Ersterwerbers einverstanden ist - mit anderen Worten, es muss ein dahingehender Wille des ursprünglichen Eigentümers erkennbar sein, dem Erwerber sofort freie Verfügbarkeit des Grundstücks einzuräumen.
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