Eigenverbrauch, § 33 II a.F.
der Vergütungstatbestand des § 16 EEG wird in Form des sog. Eigenverbrauchs nach § 33 a.F. EEG erfüllt - gilt nur für Anlagen, die bis 31.3.2012 in Betrieb genommen wurden!
Bis zum 31. 03. 2012 war im damaligen § 33 EEG vorgesehen, dass der Eigenverbrauch oder der Verbrauch durch Dritte (sofern in unmittelbarer räumlichen Nähe erfolgt) ebenfalls zu den Vergütungstatbeständen des § 16 EEG gehören. Diese Möglichkeit ist seit dem 1. 4. 2012 gestrichen. Dies liegt vor allem an den gestiegenen Strompreisen und zum anderen an der gesenkten Vergütung - Eigenverbrauch wird sich in der Regel besser lohnen, als die Vergütung.
Eine Übergangsregelung ist in § 66 Abs. 18 EEG enthalten.