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Revision [48560]

Last edited on 2014-12-17 20:15:05 by WojciechLisiewicz
Deletions:
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CategoryEnergierecht


Revision [45354]

Edited on 2014-09-30 13:59:58 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zum Begriff des Netzgebietes und zu seiner Bedeutung im Einzelnen vgl. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGrundversorgung#section_22 folgende Beschreibung im Artikel über die Grundversorgung]] sowie den [[EnRNetzgebiet Artikel zum Begriff des Netzgebietes im Lexikon]].
Deletions:
Zum Begriff des Netzgebietes vgl. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGrundversorgung#section_22 folgende Beschreibung im Artikel über die Grundversorgung]] sowie den [[EnRNetzgebiet Artikel zum Begriff des Netzgebietes im Lexikon]].


Revision [45352]

Edited on 2014-09-30 13:57:44 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [45351]

Edited on 2014-09-30 13:54:16 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zum Begriff des Netzgebietes vgl. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGrundversorgung#section_22 folgende Beschreibung im Artikel über die Grundversorgung]] sowie den [[EnRNetzgebiet Artikel zum Begriff des Netzgebietes im Lexikon]].
Deletions:
Zum Begriff des Netzgebietes vgl. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGrundversorgung#section_22 folgende Beschreibung im Artikel über die Grundversorgung]].
Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass als Netzgebiet i. S. d. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} maximal ein abtrennbares Netz der allgemeinen Versorgung i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 17 EnWG"}} betrachtet werden kann. Erstreckt sich allerdings ein solches Netz auf größere Gebiete (z. B. über mehrere Gemeinden hinweg), dann stellt sich die Frage, inwiefern ein kleinerer Netzabschnitt der Betrachtung des {{du przepis="§ 36 EnWG"}} zugrunde gelegt werden muss.
Nach meist anzutreffender Meinung ist dieses Problem einerseits über die Grenzen eines Gemeindegebiets zu lösen, andererseits ist dabei der Anwendungsbereich der durch Netzbetreiber mit der jeweils betroffenen Kommune abgeschlossenen Konzessionsverträge hilfreich (vgl. [[http://d-nb.info/1006360107 Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes]], § 36, Rn. 36 ff. sowie [[http://d-nb.info/990921190 Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht]], S. 171).
Der Gesetzgeber benutzt absichtlich zwei verschiedene Begriffsbestimmungen. Zum einen spricht er in {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}} von Gemeindegebieten. Zum anderen in {{du przepis="§ 36 EnWG"}} von Netzgebieten. Daraus lässt sich schließen, dass diesen jeweiligen Gebieten auch unterschiedliche rechtliche Bedeutung zukommen soll. Demnach ist das Netzgebiet i. S. d. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} das einem Netzbetreiber i. S. v. {{du przepis="§ 3 Nr. 27 EnWG"}} **zuzuordnende Versorgungsnetz, unabhängig davon, wo Gemeindegrenzen verlaufen**. Bei der Bestimmung der Größe und des Grenzverlaufs eines Netzgebiets, sollte auf das Gebiet des Konzessions- und Wegnutzungsvertrags i. S. d. {{du przepis="§ 46 EnWG"}} abgestellt werden. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen §§ 36, 18 und 46 EnWG.
Es ist in der Praxis also möglich, dass das Netzgebiet mit den Grenzen des Gemeindegebiets übereinstimmt oder auch mehrere Netzgebiete innerhalb einer Gemeinde getrennt betrachtet werden. Letzteres erscheint allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn auch in solchen Fällen mithilfe der Anwendungsbereiche mehrerer Konzessionsverträge die Grenze zwischen Netzgebieten gezogen wird. Es wird wohl unzulässig sein, das Netzgebiet eines Netzbetreibers unter der Herrschaft eines Konzessionsvertrages willkürlich aufzuteilen.


Revision [45349]

Edited on 2014-09-30 13:52:23 by WojciechLisiewicz
Additions:
== die meisten Kunden i. S. d. § 36 Abs. 2 ""EnWG"" wurden in Bezug auf das jeweilige __Netzgebiet__ ermittelt ==
Zum Begriff des Netzgebietes vgl. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGrundversorgung#section_22 folgende Beschreibung im Artikel über die Grundversorgung]].
Deletions:
== die meisten Kunden i.S.d. § 36 II ""EnWG"" beliefert das EVU im jeweiligen __Netzgebiet__ ==


Revision [30158]

Edited on 2013-06-09 10:05:05 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Gesetzgeber benutzt absichtlich zwei verschiedene Begriffsbestimmungen. Zum einen spricht er in {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}} von Gemeindegebieten. Zum anderen in {{du przepis="§ 36 EnWG"}} von Netzgebieten. Daraus lässt sich schließen, dass diesen jeweiligen Gebieten auch unterschiedliche rechtliche Bedeutung zukommen soll. Demnach ist das Netzgebiet i. S. d. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} das einem Netzbetreiber i. S. v. {{du przepis="§ 3 Nr. 27 EnWG"}} **zuzuordnende Versorgungsnetz, unabhängig davon, wo Gemeindegrenzen verlaufen**. Bei der Bestimmung der Größe und des Grenzverlaufs eines Netzgebiets, sollte auf das Gebiet des Konzessions- und Wegnutzungsvertrags i. S. d. {{du przepis="§ 46 EnWG"}} abgestellt werden. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen §§ 36, 18 und 46 EnWG.
Es ist in der Praxis also möglich, dass das Netzgebiet mit den Grenzen des Gemeindegebiets übereinstimmt oder auch mehrere Netzgebiete innerhalb einer Gemeinde getrennt betrachtet werden. Letzteres erscheint allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn auch in solchen Fällen mithilfe der Anwendungsbereiche mehrerer Konzessionsverträge die Grenze zwischen Netzgebieten gezogen wird. Es wird wohl unzulässig sein, das Netzgebiet eines Netzbetreibers unter der Herrschaft eines Konzessionsvertrages willkürlich aufzuteilen.
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CategoryEnergierecht
Deletions:
Der Gesetzgeber benutzt absichtlich zwei verschiedene Begriffsbestimmungen. Zum einen spricht er in {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}} von Gemeindegebieten. Zum anderen in {{du przepis="§ 36 EnWG"}} von Netzgebieten. Daraus lässt sich schließen, dass diesen jeweiligen Gebieten auch unterschiedliche rechtliche Bedeutung zukommen soll. Demnach ist das Netzgebiet i.S.d. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} das einem Netzbetreiber i.S.v. {{du przepis="§ 3 Nr. 27 EnWG"}} **zuzuordnende Versorgungsnetz, unabhängig davon, auf welchem Gemeindegebiet es sich befindet**. Bei der Bestimmung der Größe und des Grenzverlaufs eines Netzgebiets, sollte auf das Gebiet des Konzessions- und Wegnutzungsvertrags i.S.d. {{du przepis="§ 46 EnWG"}} abgestellt werden. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen §§ 36, 18 und 46 EnWG.
Es ist in der Praxis also möglich, dass das Netzgebiet über die Grenzen eines Gemeindegebiets hinausgeht, mit den Grenzen des Gemeindegebiets übereinstimmt oder auch mehrere Netzgebiete innerhalb einer Gemeinde getrennt betrachtet werden. Letzeres erscheint allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn auch in solchen Fällen mithilfe der Anwendungsbereiche mehrerer Konzessionsverträge die Grenze zwischen Netzgebieten gezogen wird. Es wird wohl unzulässig sein, das Netzgebiet eines Netzbetreibers unter der Herrschaft eines Konzessionsvertrages willkürlich aufzuteilen.
Da das Netzgebiet als ein abtrennbares Netz der allgemeinen Versorgung i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 17 EnWG"}} betrachtet werden kann, fallen geschlossene Verteilernetze nach {{du przepis="§ 110 I EnWG"}} nicht hierunter. Denn diese stehen nur bestimmten Letztverbrauchern offen. Somit fehlt der erforderliche Drittbezug nach {{du przepis="§ 3 Nr. 17 EnWG"}} und es handelt sich nicht um eine allgemeine Versorgung. Deutlich erkennen kann man diese Verteilernetze auch daran, dass der Betreiber dieses Netzes keine Kunden anwirbt und auch keine Netzentgelte publiziert, was beides Anzeichen für ein Netz der allgemeinen Versorgung sind. Nach der Rechtssprechung des EuGH, Urteil vom 22.05.2008 - C-439/06, der den {{du przepis="§ 110 EnWG"}} für nicht vereinbar mit Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments hält, ist der {{du przepis="§ 110 EnWG"}} enger auszulegen. Nach Art. 3 Abs. 3 EltRL ist (ähnlich wie nach Art. 3 Abs. 3 GasRL) die Grundversorgung von Haushaltskunden ohne Ausnahme sicherzustellen. Wenn man nun den {{du przepis="§ 110 EnWG"}} richlinienkonform auslegt, fallen Hausaltskunden i.S.d. {{du przepis="§ 3 Nr. 22 EnWG"}} die an geschlossene Verteilernetze angeschlossen sind, weiterhin unter die Grundversorgungspflicht des Energieversorgers.


Revision [15881]

Edited on 2012-06-16 15:39:09 by Mark86
Additions:
Der Gesetzgeber benutzt absichtlich zwei verschiedene Begriffsbestimmungen. Zum einen spricht er in {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}} von Gemeindegebieten. Zum anderen in {{du przepis="§ 36 EnWG"}} von Netzgebieten. Daraus lässt sich schließen, dass diesen jeweiligen Gebieten auch unterschiedliche rechtliche Bedeutung zukommen soll. Demnach ist das Netzgebiet i.S.d. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} das einem Netzbetreiber i.S.v. {{du przepis="§ 3 Nr. 27 EnWG"}} **zuzuordnende Versorgungsnetz, unabhängig davon, auf welchem Gemeindegebiet es sich befindet**. Bei der Bestimmung der Größe und des Grenzverlaufs eines Netzgebiets, sollte auf das Gebiet des Konzessions- und Wegnutzungsvertrags i.S.d. {{du przepis="§ 46 EnWG"}} abgestellt werden. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen §§ 36, 18 und 46 EnWG.
Deletions:
Der Gesetzgeber benutzt absichtlich zwei verschiedene Begriffsbestimmungen. Zum einen spricht er in {{du przepis="§ 18 (1) EnWG"}} von Gemeindegebieten. Zum anderen in {{du przepis="§ 36 EnWG"}} von Netzgebieten. Daraus lässt sich schließen, dass diesen jeweiligen Gebieten auch unterschiedliche rechtliche Bedeutung zukommen soll. Demnach ist das Netzgebiet i.S.d. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} das einem Netzbetreiber i.S.v. {{du przepis="§ 3 Nr. 27 EnWG"}} **zuzuordnende Versorgungsnetz, unabhängig davon, auf welchem Gemeindegebiet es sich befindet**. Bei der Bestimmung der Größe und des Grenzverlaufs eines Netzgebiets, sollte auf das Gebiet des Konzessions- und Wegnutzungsvertrags i.S.d. {{du przepis="§ 46 EnWG"}} abgestellt werden. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen §§ 36, 18 und 46 EnWG.


Revision [15880]

Edited on 2012-06-16 15:38:36 by Mark86
Additions:
Der Gesetzgeber benutzt absichtlich zwei verschiedene Begriffsbestimmungen. Zum einen spricht er in {{du przepis="§ 18 (1) EnWG"}} von Gemeindegebieten. Zum anderen in {{du przepis="§ 36 EnWG"}} von Netzgebieten. Daraus lässt sich schließen, dass diesen jeweiligen Gebieten auch unterschiedliche rechtliche Bedeutung zukommen soll. Demnach ist das Netzgebiet i.S.d. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} das einem Netzbetreiber i.S.v. {{du przepis="§ 3 Nr. 27 EnWG"}} **zuzuordnende Versorgungsnetz, unabhängig davon, auf welchem Gemeindegebiet es sich befindet**. Bei der Bestimmung der Größe und des Grenzverlaufs eines Netzgebiets, sollte auf das Gebiet des Konzessions- und Wegnutzungsvertrags i.S.d. {{du przepis="§ 46 EnWG"}} abgestellt werden. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen §§ 36, 18 und 46 EnWG.
Deletions:
Der Gesetzgeber benutzt absichtlich zwei verschiedene Begriffsbestimmungen. Zum einen spricht er in § 18 (1) EnWG von Gemeindegebieten. Zum anderen in {{du przepis="§ 36 EnWG"}} von Netzgebieten. Daraus lässt sich schließen, dass diesen jeweiligen Gebieten auch unterschiedliche rechtliche Bedeutung zukommen soll. Demnach ist das Netzgebiet i.S.d. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} das einem Netzbetreiber i.S.v. {{du przepis="§ 3 Nr. 27 EnWG"}} **zuzuordnende Versorgungsnetz, unabhängig davon, auf welchem Gemeindegebiet es sich befindet**. Bei der Bestimmung der Größe und des Grenzverlaufs eines Netzgebiets, sollte auf das Gebiet des Konzessions- und Wegnutzungsvertrags i.S.d. {{du przepis="§ 46 EnWG"}} abgestellt werden. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen §§ 36, 18 und 46 EnWG.


Revision [15879]

Edited on 2012-06-16 15:37:04 by Mark86
Additions:
Da das Netzgebiet als ein abtrennbares Netz der allgemeinen Versorgung i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 17 EnWG"}} betrachtet werden kann, fallen geschlossene Verteilernetze nach {{du przepis="§ 110 I EnWG"}} nicht hierunter. Denn diese stehen nur bestimmten Letztverbrauchern offen. Somit fehlt der erforderliche Drittbezug nach {{du przepis="§ 3 Nr. 17 EnWG"}} und es handelt sich nicht um eine allgemeine Versorgung. Deutlich erkennen kann man diese Verteilernetze auch daran, dass der Betreiber dieses Netzes keine Kunden anwirbt und auch keine Netzentgelte publiziert, was beides Anzeichen für ein Netz der allgemeinen Versorgung sind. Nach der Rechtssprechung des EuGH, Urteil vom 22.05.2008 - C-439/06, der den {{du przepis="§ 110 EnWG"}} für nicht vereinbar mit Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments hält, ist der {{du przepis="§ 110 EnWG"}} enger auszulegen. Nach Art. 3 Abs. 3 EltRL ist (ähnlich wie nach Art. 3 Abs. 3 GasRL) die Grundversorgung von Haushaltskunden ohne Ausnahme sicherzustellen. Wenn man nun den {{du przepis="§ 110 EnWG"}} richlinienkonform auslegt, fallen Hausaltskunden i.S.d. {{du przepis="§ 3 Nr. 22 EnWG"}} die an geschlossene Verteilernetze angeschlossen sind, weiterhin unter die Grundversorgungspflicht des Energieversorgers.
Deletions:
Da das Netzgebiet als ein abtrennbares Netz der allgemeinen Versorgung i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 17 EnWG"}} betrachtet werden kann, fallen geschlossene Verteilernetze nach {{du przepis="§ 110 I EnWG"}} nicht hierunter. Denn diese stehen nur bestimmten Letztverbrauchern offen. Somit fehlt der erforderliche Drittbezug nach {{du przepis="§ 3 Nr. 17 EnWG"}} und es handelt sich nicht um eine allgemeine Versorgung. Deutlich erkennen kann man diese Verteilernetze auch daran, dass der Betreiber dieses Netzes keine Kunden anwirbt und auch keine Netzentgelte publiziert, was beides Anzeichen für ein Netz der allgemeinen Versorgung sind. Nach der Rechtssprechung des EuGH, Urteil vom 22.05.2008 - C-439/06, der den {{du przepis="§ 110 EnWG"}} für nicht vereinbar mit Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments hält, ist der {{du przepis="§ 110 EnWG"}} enger auszulegen. Nach Art. 3 Abs. 3 EltRL ist (ähnlich wie nach Art. 3 Abs. 3 GasRL) die Grundversorgung von Haushaltskunden ohne Ausnahme sicherzustellen. Wenn man nun den § 110 EnWG"}} richlinienkonform auslegt, fallen Hausaltskunden i.S.d. {{du przepis="§ 3 Nr. 22 EnWG"}} die an geschlossene Verteilernetze angeschlossen sind, weiterhin unter die Grundversorgungspflicht des Energieversorgers.


Revision [15876]

Edited on 2012-06-16 15:22:32 by Mark86
Additions:
Da das Netzgebiet als ein abtrennbares Netz der allgemeinen Versorgung i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 17 EnWG"}} betrachtet werden kann, fallen geschlossene Verteilernetze nach {{du przepis="§ 110 I EnWG"}} nicht hierunter. Denn diese stehen nur bestimmten Letztverbrauchern offen. Somit fehlt der erforderliche Drittbezug nach {{du przepis="§ 3 Nr. 17 EnWG"}} und es handelt sich nicht um eine allgemeine Versorgung. Deutlich erkennen kann man diese Verteilernetze auch daran, dass der Betreiber dieses Netzes keine Kunden anwirbt und auch keine Netzentgelte publiziert, was beides Anzeichen für ein Netz der allgemeinen Versorgung sind. Nach der Rechtssprechung des EuGH, Urteil vom 22.05.2008 - C-439/06, der den {{du przepis="§ 110 EnWG"}} für nicht vereinbar mit Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments hält, ist der {{du przepis="§ 110 EnWG"}} enger auszulegen. Nach Art. 3 Abs. 3 EltRL ist (ähnlich wie nach Art. 3 Abs. 3 GasRL) die Grundversorgung von Haushaltskunden ohne Ausnahme sicherzustellen. Wenn man nun den § 110 EnWG"}} richlinienkonform auslegt, fallen Hausaltskunden i.S.d. {{du przepis="§ 3 Nr. 22 EnWG"}} die an geschlossene Verteilernetze angeschlossen sind, weiterhin unter die Grundversorgungspflicht des Energieversorgers.
Deletions:
Kein Netzgebiet der allgemeinen Versorgung sind geschlossene Verteilernetze nach {{du przepis="§ 110 I EnWG"}}. Diese sind nur bestimmten Letztverbrauchern offen. Deutlich erkennen kann man diese Verteilernetze auch daran, dass der Betreiber dieses Netzes keine Kunden anwirbt und auch keine Netzentgelte publiziert, was beides Anzeichen für ein Netz der allgemeinen Versorgung sind.


Revision [15875]

Edited on 2012-06-16 14:44:56 by Mark86
Additions:
Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass als Netzgebiet i. S. d. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} maximal ein abtrennbares Netz der allgemeinen Versorgung i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 17 EnWG"}} betrachtet werden kann. Erstreckt sich allerdings ein solches Netz auf größere Gebiete (z. B. über mehrere Gemeinden hinweg), dann stellt sich die Frage, inwiefern ein kleinerer Netzabschnitt der Betrachtung des {{du przepis="§ 36 EnWG"}} zugrunde gelegt werden muss.
Der Gesetzgeber benutzt absichtlich zwei verschiedene Begriffsbestimmungen. Zum einen spricht er in § 18 (1) EnWG von Gemeindegebieten. Zum anderen in {{du przepis="§ 36 EnWG"}} von Netzgebieten. Daraus lässt sich schließen, dass diesen jeweiligen Gebieten auch unterschiedliche rechtliche Bedeutung zukommen soll. Demnach ist das Netzgebiet i.S.d. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} das einem Netzbetreiber i.S.v. {{du przepis="§ 3 Nr. 27 EnWG"}} **zuzuordnende Versorgungsnetz, unabhängig davon, auf welchem Gemeindegebiet es sich befindet**. Bei der Bestimmung der Größe und des Grenzverlaufs eines Netzgebiets, sollte auf das Gebiet des Konzessions- und Wegnutzungsvertrags i.S.d. {{du przepis="§ 46 EnWG"}} abgestellt werden. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen §§ 36, 18 und 46 EnWG.
Es ist in der Praxis also möglich, dass das Netzgebiet über die Grenzen eines Gemeindegebiets hinausgeht, mit den Grenzen des Gemeindegebiets übereinstimmt oder auch mehrere Netzgebiete innerhalb einer Gemeinde getrennt betrachtet werden. Letzeres erscheint allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn auch in solchen Fällen mithilfe der Anwendungsbereiche mehrerer Konzessionsverträge die Grenze zwischen Netzgebieten gezogen wird. Es wird wohl unzulässig sein, das Netzgebiet eines Netzbetreibers unter der Herrschaft eines Konzessionsvertrages willkürlich aufzuteilen.
Deletions:
Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass als Netzgebiet i. S. d. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} maximal ein abtrennbares Netz der allgemeinen Versorgung i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 17 EnWG"}} betrachtet werden kann. Erstreckt sich allerdings ein solches Netz auf größere Gebiete (z. B. über mehrere Gemeinden hinweg), dann stellt sich die Frage, inwiefern eine kleinerer Netzabschnitt der Betrachtung des {{du przepis="§ 36 EnWG"}} zugrunde gelegt werden muss.
Demnach ist bei Netzgebieten, die Gemeindegrenzen überschreiten, auf das Gemeindegebiet abzustellen. Meist kann auch auf Konzessionsverträge zurückgegriffen werden, die auch für das Gebiet einer Gemeinde gelten. Sofern Netzgebiete innerhalb einer Gemeinde getrennt betrachtet werden sollen, dann erscheint dies nur dann gerechtfertigt, wenn auch in solchen Fällen mithilfe der Anwendungsbereiche mehrerer Konzessionsverträge die Grenze zwischen Netzgebieten gezogen wird. Es wird wohl unzulässig sein, das Netzgebiet eines Netzbetreibers unter der Herrschaft eines Konzessionsvertrages willkürlich aufzuteilen.


Revision [15873]

Edited on 2012-06-16 11:55:53 by Mark86
Additions:
Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass als Netzgebiet i. S. d. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} maximal ein abtrennbares Netz der allgemeinen Versorgung i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 17 EnWG"}} betrachtet werden kann. Erstreckt sich allerdings ein solches Netz auf größere Gebiete (z. B. über mehrere Gemeinden hinweg), dann stellt sich die Frage, inwiefern eine kleinerer Netzabschnitt der Betrachtung des {{du przepis="§ 36 EnWG"}} zugrunde gelegt werden muss.
Kein Netzgebiet der allgemeinen Versorgung sind geschlossene Verteilernetze nach {{du przepis="§ 110 I EnWG"}}. Diese sind nur bestimmten Letztverbrauchern offen. Deutlich erkennen kann man diese Verteilernetze auch daran, dass der Betreiber dieses Netzes keine Kunden anwirbt und auch keine Netzentgelte publiziert, was beides Anzeichen für ein Netz der allgemeinen Versorgung sind.
Deletions:
Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass als Netzgebiet i. S. d. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} maximal ein abtrennbares Netz der allgemeinen Versorgung i. S. d. § 3 Nr. 17 EnWG betrachtet werden kann. Erstreckt sich allerdings ein solches Netz auf größere Gebiete (z. B. über mehrere Gemeinden hinweg), dann stellt sich die Frage, inwiefern eine kleinerer Netzabschnitt der Betrachtung des {{du przepis="§ 36 EnWG"}} zugrunde gelegt werden muss.
Kein Netzgebiet der allgemeinen Versorgung sind geschlossene Verteilernetze nach § 110 I EnWG. Diese sind nur bestimmten Letztverbrauchern offen. Deutlich erkennen kann man diese Verteilernetze auch daran, dass der Betreiber dieses Netzes keine Kunden anwirbt und auch keine Netzentgelte publiziert, was beides Anzeichen für ein Netz der allgemeinen Versorgung sind.


Revision [15861]

Edited on 2012-06-13 15:55:33 by Katyes91
Additions:
Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass als Netzgebiet i. S. d. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} maximal ein abtrennbares Netz der allgemeinen Versorgung i. S. d. § 3 Nr. 17 EnWG betrachtet werden kann. Erstreckt sich allerdings ein solches Netz auf größere Gebiete (z. B. über mehrere Gemeinden hinweg), dann stellt sich die Frage, inwiefern eine kleinerer Netzabschnitt der Betrachtung des {{du przepis="§ 36 EnWG"}} zugrunde gelegt werden muss.
Kein Netzgebiet der allgemeinen Versorgung sind geschlossene Verteilernetze nach § 110 I EnWG. Diese sind nur bestimmten Letztverbrauchern offen. Deutlich erkennen kann man diese Verteilernetze auch daran, dass der Betreiber dieses Netzes keine Kunden anwirbt und auch keine Netzentgelte publiziert, was beides Anzeichen für ein Netz der allgemeinen Versorgung sind.
Deletions:
Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass als Netzgebiet i. S. d. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} maximal ein abtrennbares Netz der allgemeinen Versorgung i. S. d. § 3 Nr. 17 EnWG betrachtet werden kann. Erstreckt sich allerdings ein solches Netz auf größere Gebiete (z. B. über mehrere Gemeinden hinweg), dann stellt sich die Frage, inwiefern eine kleineres Netzabschnitt der Betrachtung des {{du przepis="§ 36 EnWG"}} zugrunde gelegt werden muss.


Revision [10377]

Edited on 2011-05-14 17:28:20 by WojciechLisiewicz
Additions:
==== im Netzgebiet ====
== die meisten Kunden i.S.d. § 36 II ""EnWG"" beliefert das EVU im jeweiligen __Netzgebiet__ ==

Bei der Ermittlung des Grundversorgers ist die Frage zu klären, welcher Energielieferant in einem **bestimmten Netzgebiet** die meisten Netzkunden beliefert. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} enthält dabei (ebenso wie das Gesetz im Übrigen) keine Kriterien für die Abgrenzung der Netzgebiete im Sinne dieser Regelung.

Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass als Netzgebiet i. S. d. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} maximal ein abtrennbares Netz der allgemeinen Versorgung i. S. d. § 3 Nr. 17 EnWG betrachtet werden kann. Erstreckt sich allerdings ein solches Netz auf größere Gebiete (z. B. über mehrere Gemeinden hinweg), dann stellt sich die Frage, inwiefern eine kleineres Netzabschnitt der Betrachtung des {{du przepis="§ 36 EnWG"}} zugrunde gelegt werden muss.

Nach meist anzutreffender Meinung ist dieses Problem einerseits über die Grenzen eines Gemeindegebiets zu lösen, andererseits ist dabei der Anwendungsbereich der durch Netzbetreiber mit der jeweils betroffenen Kommune abgeschlossenen Konzessionsverträge hilfreich (vgl. [[http://d-nb.info/1006360107 Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes]], § 36, Rn. 36 ff. sowie [[http://d-nb.info/990921190 Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht]], S. 171).

Demnach ist bei Netzgebieten, die Gemeindegrenzen überschreiten, auf das Gemeindegebiet abzustellen. Meist kann auch auf Konzessionsverträge zurückgegriffen werden, die auch für das Gebiet einer Gemeinde gelten. Sofern Netzgebiete innerhalb einer Gemeinde getrennt betrachtet werden sollen, dann erscheint dies nur dann gerechtfertigt, wenn auch in solchen Fällen mithilfe der Anwendungsbereiche mehrerer Konzessionsverträge die Grenze zwischen Netzgebieten gezogen wird. Es wird wohl unzulässig sein, das Netzgebiet eines Netzbetreibers unter der Herrschaft eines Konzessionsvertrages willkürlich aufzuteilen.
Deletions:
==== im <b>Netzgebiet</b> ====
== die meisten Kunden i.S.d. § 36 II EnWG beliefert das EVU im jeweiligen NETZGEBIET ==
//(noch keine Beschreibung vorhanden)//


Revision [10373]

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