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auf Kosten des Gläubigers
die Bereicherung erfolgte auf Kosten des Gläubigers (also desjenigen, der Bereicherungsanspruch erhebt)
Die Voraussetzung, dass die Bereicherung auf Kosten des Anspruchsberechtigten erfolgt sein muss, findet nach heute h. M. nur im Falle der Nichtleistungskondiktion Anwendung. Sie bedeutet, dass eine Bereicherung i. S. d. § 812 BGB nur dann vorliegt, wenn die jeweilige Vermögensposition gemäß ihrem Zuweisungsgehalt dem Anspruchsteller gehörte und durch den (Bereicherungsvorgang) unmittelbar vom Anspruchsteller auf den Anspruchsgegner übergegangen ist.