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Im Falle eines absoluten Veräußerungsverbotes ist gutgläubiger Erwerb nicht möglich - auch wenn die Voraussetzungen der §{{du przepis="§ 932 BGB"}} ff erfüllt sind.

Im Gegensatz dazu sind die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb häufig ausdrücklich bei relativen Veräußerungsverboten anwendbar. Dies sind:
- {{du przepis="§ 2113 Abs. 3 BGB"}}, wenn der Vorerbe unberechtigterweise verfügt,
- {{du przepis="§ 2211 Abs. 2 BGB"}}, wenn der Erbe trotz Einsetzung eines Testamentsvollstreckers verfügt,
- {{du przepis="§ 161 Abs. 3 BGB"}}, wenn der Eigentümer bedingt verfügt hat und die Bedingung eingetreten, er aber zwischenzeitlich noch einmal verfügt hat.
Deletions:
//(noch keine Beschreibung vorhanden)//


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