kein absolutes Veräußerungsverbot
es liegt kein absolutes Veräußerungsverbot vor
Im Falle eines absoluten Veräußerungsverbotes ist gutgläubiger Erwerb nicht möglich - auch wenn die Voraussetzungen der §§ 932 BGB ff erfüllt sind.
Im Gegensatz dazu sind die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb häufig ausdrücklich bei relativen Veräußerungsverboten anwendbar. Dies sind:
- § 2113 Abs. 3 BGB, wenn der Vorerbe unberechtigterweise verfügt,
- § 2211 Abs. 2 BGB, wenn der Erbe trotz Einsetzung eines Testamentsvollstreckers verfügt,
- § 161 Abs. 3 BGB, wenn der Eigentümer bedingt verfügt hat und die Bedingung eingetreten, er aber zwischenzeitlich noch einmal verfügt hat.