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Sachverhalt


Fall: BGH, Urteil vom 3. Juli 2000 - II ZR 314/98 - OLG Dresden, LG Dresden

Erklärung


K sei Eigentümer eines Gegenstandes G (Mustersammlung) eines Unternehmens (U). Sammlung und Feststellung des Eigentumes und Schadensersatzansprüchen bei Beklagtem B1. G stand im Eigentum von U. Vertrag einer Alleingesellschafterin, Eigentum auf K oder einem Dritten zu übertragen. Großteil des G stand im Hauptgebäude von U (in speziell gekennzeichneten Räumen). Überlassung von speziell gekennzeichneten Räumen, Einigung an Eigentum von G. Teil der Sammlung nicht in Räumen: rote Nummerierung, rotes „M“ - rote Markierung. K als Eigentümer stellte G dem U zur Verfügung (andere Markierung: Aufdruck F.S.). Einigung von K und U: G in überlassenen Räumen an U ausleihen. GVSF von U: Veräußerung von G von B1 an B2

Relevante Stelle im Prüfungsaufbau


Das Urteil ist in der Fallprüfung bei der Frage des Rechtsscheins, insbesondere beim Erwerb gekennzeichneter beweglicher Sachen vom
Nichtberechtigten nach § 929 BGB relevant, speziell bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine nicht gekennzeichnete Sache eine Eigentumsübertragung nach sich zieht.

Im Strukturbaum: http://80.237.160.189/taris/?root=1033

Lösung

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