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Geschäftsführung ohne Auftrag bei nichtigem Vertrag (auch fremdes Geschäft)
BGH, Urteil vom 30.9.1993 - VII ZR 178/91 (BGH NJW 1993, 3196)
§ 677 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB, § 812 BGB
A. Amtlicher Leitsatz
Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages kann dem Unternehmer ein Vergütungsanspruch nach den §§ 683, 670 BGB zustehen. Für eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist dann kein Raum.
B. Sachverhalt
B erteilte für sein Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G einen Grundstücksteil (Gaststätte) selbst erwirbt und dieser mit der Bausumme verrechnet wird. Nach Vertragsschluss erteilte B dem G verschiedene Zusatzaufträge. B kündigte vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem er mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatte.
G verlangt von B Vergütung für Bauleistungen, die er schon erbracht hat, in Höhe von 140.000 DM.
C. Zentrales Problem
Fraglich ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage nach Bereicherungsrecht oder nach den §§ 683, 670 BGB (Fremdgeschäft) vorzunehmen ist.
D. Fallprüfung
1. Anspruch aus § 631 I BGB
G könnte gegen B einen Anspruch aus § 631 I BGB auf Zahlung des Werklohnes haben. Hierfür müsste ein wirksamer Werkvertrag zwischen B und G geschlossen worden sein. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig ist. Gemäß § 311b I S.1 BGB müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Eine Heilung nach § 313b I S. 2 BGB ist nicht erfolgt. Somit sind der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den § 125 S. 1 BGB, § 311b I S.1 BGB nichtig. Damit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen G.
Link zum Strukturbaum
2. Lösungsvergleich herrschende Meinung gegenüber ständiger Rechtsprechung
Herrschende Meinung Anspruch aus § 812 BGB | Ständige Rechtsprechung Anspruch aus § 677 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB |
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Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben | Link zum Strukturbaum a) Geschäftsbesorgung (+) Definition: Eine Geschäftsbesorgung ist jede Tätigkeit in fremden Interesse. Hier hat G Bauleistungen für den B erbracht. b) Fremdes Geschäft aa) objektiv fremdes Geschäft (-) Definition: Ein objektiv fremdes Geschäft ist gegeben, wenn es bereits dem äußeren Anschein nach einem fremden Interessen- oder Rechtskreis gehört. bb) objektiv neutrales Geschäft (-) Definition: Ein objektiv neutrales Geschäft wird erst durch die Willensrichtung des Geschäftsführers ein fremdes Geschäft (subjektiv fremdes Geschäft). cc) auch fremdes Geschäft (+) c) Fremdgeschäftsführungswille aa) objektiv fremdes Geschäft
bb) auch fremdes Geschäft
d) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung e) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung |
E. Fazit
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, sind die GoA Regeln auch anwendbar, wenn der zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer geschlossene Vertrag nichtig ist. Die bestehende GoA stellt einen rechtlichen Grund dar i.S.d. § 812 I S. 1 BGB und sperrt die Anwendung der Leistungskondiktion.
F. Gegensätzliche Entscheidungen
1. OLG Koblenz NJW 1999, 2904
G. Ähnliche Entscheidungen
1. BGH NJW 1997, 47
H. Literaturnachweise
- Münchner Kommentar Band 4, 6. Auflage
Anmerkungen an mich:
Problem: 812, 818 II <-> 683, 670
BGH NJW 1997 ??