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A
Def. Angebot:
„Das Vertragsangebot (die Offerte; der Antrag; gem. § 145 BGB) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrages abhängt.“
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.
Def. Annahme:
„Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.“
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.
B
C
D
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F
G
Def. Geschäftsfähigkeit:„Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen. Die Privatautonomie ermöglicht es dem Einzelnen, Rechtsgeschäfte nach seinem eigenen Willen abzuschließen.“
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.
H
I
J
K
Def. Konsens:„Unter dem Begriff Konsens (
consensus
) versteht man die Übereinstimmung der Willenserklärungen der Vertragsschließenden. Nur wenn Angebot und Annahme übereinstimmen, kommt ein Vertrag zustande; dagegen hindert eine Nichtübereinstimmung (Dissens) den Vetragsschluss.“
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.
„Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht.
Voraussetzungen sind Willenserklärungen von mindestens zwei Personen.
Die zeitlich erste Erklärung ist der Antrag (oder Angebot) § 145 BGB und die spätere ist die Annahme § 146 BGB.
Die Willenserklärungen müssen inhaltlich übereinstimmen. Sie müssen mit Bezug aufeinander abgegeben werden.“
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.
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Def. Vertrag:„Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht.
Voraussetzungen sind Willenserklärungen von mindestens zwei Personen.
Die zeitlich erste Erklärung ist der Antrag (oder Angebot) § 145 BGB und die spätere ist die Annahme § 146 BGB.
Die Willenserklärungen müssen inhaltlich übereinstimmen. Sie müssen mit Bezug aufeinander abgegeben werden.“
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.