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Anspruchsaufbau
Dargestellt wird hier ein möglicher Anspruchsaufbau für die Erstellung des Gutachtens, insbesondere auf Grundlagen aus WIPR I.
A. Anspruch erworben
Voraussetzungen: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen -> Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB).
Das Angebot muss zudem noch annahmefähig sein und Angebot und Annahme übereinstimmen
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print($embeded_html);
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aa) Willenserklärung
Definition: Willenserklärung
aaa) Innerer Tatbestand
Weiter dürfen keine Willensvorbehalte vorliegen (§ 166 ff BGB).
bbb) Äußerer Tatbestand
Der äußere Tatbestand umfasst die Handlung aus der Sicht eines objektiven Dritten (Empfängerhorizont).
Dabei muss wieder ein Handlungswille vorliegen.
Hinzu kommt der Rechtsbindungswille (erkennbare, nach außen gerichtete Erklärung des Willen; ACHTUNG: beim „invitatio ad offerendum“ mangelt es an diesem!)
Siehe auch hier
bb) Inhalt: Angebot
Der Inhalt der abgegebenen Willenserklärung muss ein Angebot darstellen.
cc) Abgabe
Die Abgabe der Willenserklärung kann persönlich oder durch einen Dritten erfolgen.
aaa) Persönlich
Die Erklärung muss auf den Weg gebracht worden sein, sodass mit Zugang zu rechnen ist.
bbb) Durch einen Dritten
Die Abgabe kann durch einen Vertreter, einen Boten, oder in Folge von Zurechnung erfolgen.
dd) Zugang
Zugegangen ist die Willenserklärung, sobald sie im „Herrschaftsbereich“ (Briefkasten, Postfach..) des Empfängers ist und die Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen (Risikobereiche beachten) möglich ist.
Dies kann persönlich (beim Empfänger) oder in Folge von Zurechnung (http://wdb.fh-sm.de/WIPR1Zurechnung) geschehen.
B. Nicht Verloren