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Geschäftsfähigkeit
1. Geschäftsunfähigkeit
(Quelle: Wörlen, Metzler-Müller – BGB AT mit Einführung in das Recht – 13. Auflage, Vahlen)Gemäß des §104 sind sowohl Kinder unter sieben Jahren geschäftsunfähig, als auch „jemand, der sich in seinem dauernden Zustand
krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und dadurch zur freien Willensbestimmung nicht in der Lage ist“ (BGB AT, § 104 S.2 BGB).
Daraus folgt, dass jegliche eigene Willenserklärungen, die von Geschäftsunfähigen abgegeben werden, als nichtig anzusehen sind.
Geschäftsunfähige können demnach keine Stellvertreter sein.
Fremde Willenserklärungen können jedoch sehr wohl von Geschäftsunfähigen überbracht werden. Es gilt der Grundsatz:
„Ist das Kind auch noch so klein, kann es doch schon Bote sein.“
Ausnahme: § 105a S.2 BGB !
Anspruchsaufbau:
A Anspruch erworben
--> Vor.: Wirksam geschlossener Kaufvertrag gem. § 433 BGB
--> Vor.: zwei Übereinstimmende Willenserklärungen Antrag ( § 145 BGB ) und Annahme ( § 147 ff. BGB )
--> Inhaltlich Kaufvertrag i.S.d § 433 BGB
--> P Fraglich, ob geschlossener Vertrag auch wirksam ist.
Der Vertrag könnte i.S.d § 105 (1) BGB unwirksam sein.
Vor.: Zugehörigkeit zum Personenkreis der Geschäftsunfähigen i.S.d. § 104 BGB
Geschäftsunfähig gem. § 104 Nr. 1 BGB wer das 7. Lebensjahr nicht vollendet hat!
-->Wirksamkeit Ja/ Nein
-->Wer kann Was von Wem Woraus verlangen.
Den vorangestellten Anspruchsaufbau findet ihr auch hier unter Fallabwandlung 1.
Weiter Fälle:
http://wdb.fh-schmalkalden.de/WIPRIFallSpardose
http://wdb.fh-schmalkalden.de/WIPRIFallPlaystation
2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit
(Quelle: Wörlen, Metzler-Müller – BGB AT mit Einführung in das Recht – 13. Auflage, Vahlen)Ein Minderjähriger, der in seiner Geschäftsfähigkeit gem. der § 107 ff. BGB beschränkt ist, hat das siebente Lebensjahr vollendet,
ist jedoch noch nicht unbeschränkt geschäftsfähig geworden. Diese Personengruppe unterliegt einem besonderen gesetzlichen Schutz.
Voraussetzung dafür, dass ein Minderjähriger trotz Allem wirksame Rechtsgeschäfte abschließen kann, ist die Erfüllung der § 106 ff. BGB.
Anspruchsaufbau:
A Anspruch erworben
--> Vor.: Geschlossener Kaufvertrag gem. § 433 BGB und dieser müsste wirksam sein
--> Vor.: zwei übereinstimmende WE Antrag ( § 145 BGB ) und Annahme ( § 147 ff. BGB )
-->Inhaltlich Kaufvertrag i.S.d § 433 BGB
--> P Fraglich, ob geschlossener Vertrag auch wirksam ist
Der geschlossene Vertrag könnte unwirksam i.S.d § 108 BGB sein
(Vorher ist zu prüfen, ob ein Fall des § 112 BGB oder § 113 BGB vorliegt. Wenn nicht, dann dem unten aufgeführten Prüfschema folgen.
Wenn ja, dann die §§ 112, 113 BGB voranstellen!
Vor.: , Personenkreis gem.§ 2 BGB & § 106 BGB, Einwilligung des gesetzlichen Vertreters § 107 BGB, § 183 BGB &§ 1629 BGB, Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln§ 110 BGB, Vertragsschluss ohne Einwilligung § 108 BGB & § 184 BGB
--> Personenkreis § 2 BGB, § 106 BGB BGB prüfen!
--> Vor.: lediglich rechtlicher Vorteil des Minderjährigen oder Eltern als gesetzlicher Vertreter i.S.d § 1629 (1) BGB
a) lediglich rechtlicher Vorteil
Beispiel: Der 8- jährige F kauft ein Spielzeugauto für 10 Euro statt 20 Euro. Hier ist der wirtschaftliche Vorteil (aufgrund der Rabattaktion)
gegeben, jedoch entsteht dem Minderjährigen durch Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung ebenfalls ein rechtlicher Nachteil!)
b) Einwilligung der Eltern ( § 183 BGB )
(Einwilligung ist die nachträgliche Zustimmung. Ist diese noch nicht Eingetroffen, ist der Vertrag nicht sofort unwirksam. Er befindet sich bis
zum Zeitpunkt der Einwilligung lediglich in einem Schwebezustand. Ist der Minderjährige bis dahin unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt
seine Einwilligung an die Stelle des gesetzlichen Vertreters. Erfolgt diese ist der Vertrag als wirksam anzusehen.)
c) Zwischenergebnis
--> Vor.: Vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die für diesen Zweck oder zur freien Verfügung von gesetzl. Vertreter o. mit dessen Zustimmung
von Dritten überlassen wurden
(Sonderfall zu § 107 BGB; Der Vertrag wird hier erst wirksam, wenn der Minderjährige ihn tatsächlich erfüllt (bezahlt) hat! Zum Schutze des Minderjährigen kann beispielsweise ein Ratenzahlungsgeschäft, bei dem die Rate vom monatlichen Taschengeld beglichen werden kann, niemals ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam werden.)
--> nachträgliche Zustimmung (Genehmigung § 184 (1) BGB) des gesetzl. Vertreters
--> Anspruch erworben Ja/ Nein
B Ergebnis
--> Wer kann Was von Wem Woraus verlangen.
Den Anspruchsaufbau zu einem Beispielfall findet Ihr auch hier
Fälle:
http://wdb.fh-schmalkalden.de/WIPRIFallGeburtstag
http://wdb.fh-schmalkalden.de/WIPRIFallSchenkung
http://wdb.fh-schmalkalden.de/WIPRIFallTaschengeld
http://wdb.fh-schmalkalden.de/WIPRIFallMaurerlehre
http://wdb.fh-schmalkalden.de/WIPRIFallElektroladen
http://wdb.fh-schmalkalden.de/WIPRIFallAbonnement
http://wdb.fh-schmalkalden.de/WIPRIFallRennrad