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Übersicht § 254 BGB
Der § 254 BGB beziehungsweise das zugrundeliegende Teilungsprinzip ist die relevanteste Einschränkung des Alles-oder-Nichts-Prinzips.
Wenn der Geschädigte selbst bei der Entstehung des Schadens beteiligt war, ist es möglich, dass die Schadensersatzpflicht des Schädigers gemindert wird oder sogar entfällt. Dies ist in § 254 Abs.1 BGB und § 254 Abs.2 S.1 BGB geregelt. Der allgemeine Rechtsgedanke des § 254 BGB ist Gleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem.