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Revision [227]

Last edited on 2008-06-15 23:30:15 by WojciechLisiewicz
Additions:
Wird eine Klausel in den AGB verwendet, gelten strengere gesetzliche Regeln – der Gesetzgeber sieht zusätzlichen Schutz für den Vertragspartner des Verwenders vor – es ist nicht nur eine Vereinbarung, sondern auch eine richtige Einbeziehung der AGB in den Vertrag notwendig. Auch die AGB müssen die bereits oben erwähnten allgemeinen zwingenden Vorschriften beachten. Aber darüber hinaus gelten für den Inhalt der AGB gesetzliche Einschränkungen der §§ 307-309, wie auf dem nachstehenden Bild geschildert:
Verstoßen die Vertragsklauseln in den AGB gegen die allgemeinen zwingenden Vorschriften oder die speziellen Regeln für AGB, sind sie nicht wirksam und damit nicht wirksam.
Zu erwähnen an dieser Stelle ist auch die Bedeutung des § 139 BGB: in Fällen, in denen eine allgemeine zwingende Vorschrift missachtet wurde, ist in der Regel nicht nur die Unwirksamkeit der Klausel, sondern auch des gesamten Vertrages die Folge - sofern die Voraussetzungen des § 139 BGB erfüllt sind. Eine Ausnahme gilt allerdings nach § 306 I BGB: diese übergreifende Nichtigkeit gilt nicht für den Fall, dass eine AGB-Klausel unwirksam ist.


Revision [226]

Edited on 2008-06-15 23:07:47 by WojciechLisiewicz
Additions:
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Revision [225]

Edited on 2008-06-15 23:07:19 by WojciechLisiewicz
Additions:
Wenn eine der genannten, zwingenden Vorschriften greift, ist die hiervon betroffene Klausel unwirksam. Damit können sich die Parteien auf derartige Klauseln nicht berufen.
Deletions:
Fazit: wenn eine zwingende Vorschrift greift = Klausel nicht verbindlich, nicht wirksam.


Revision [224]

Edited on 2008-06-15 23:00:44 by WojciechLisiewicz
Additions:
**Frage: Welche Auswirkung auf Vertragsklauseln haben Grenzen der Vertragsfreiheit?**
Auch die Vertragsklauseln können bei der Gestaltung auf Grenzen der Vertragsfreiheit stoßen. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber bereits seit den 70er Jahren zwischen individuell vereinbarten und den AGB-Klauseln. Im Bereich der individuellen Vereinbarungen sind neben der Notwendigkeit, eine entsprechende Klausel zu vereinbaren, viele zwingende Vorschriften zu beachten - Details sind dem Bild zu entnehmen:
Fazit: wenn eine zwingende Vorschrift greift = Klausel nicht verbindlich, nicht wirksam.
Deletions:
Frage:
Kann der Abschluss eines Vertrages erzwungen werden?
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===Beispiele:===
**§ 19 AGG**
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.
(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
(3) (...)
**§ 21 AGG:**
(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(2) (...)
**§ 17 EnWG - Netzanschluss**
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Erzeugungs- und Speicheranlagen zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden.
(2) (...)
**§ 20 EnWG - Zugang zu den Energieversorgungsnetzen**
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich Musterverträge, und Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten. Sie haben ferner den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Netzzugangsregelung soll massengeschäftstauglich sein.
(1a) (...)
**§ 36 EnWG - Grundversorgungspflicht**
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
(2) (...)
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(Notizen:)
Erste Ausnahme v. Grundsatz d. Vertragsfreiheit:
(>> Folie)
Anspruch auf Abschluss eines Vertrages = Abschluss- oder Kontrahierungszwang (>> Abschlusszwang)
Rechtstechnisch 2 Gruppen: unmittelbar (Gesetz = Anspruchsgrundlage) + mittelbar (Beseitigungs- o. SEA)
(>> unmittelbar / mittelbar)
Unmittelbare: einige Beispiele (unvollständig!)
Besprechung (>> Liste unmittelbare)
Mittelbare: einige Beispiel / § 826 = Ursprung (unvollst.!)
Besprechung (>> Liste mittelbare)
Beispiele (>> AGG und EnWG samt Vorschriften)
(Literaturhinweis - mehr: Palandt)
Indizien, für Spezialregelung / zugleich Gemeinsamkeit:
Stärke des Einen, Schwäche des Anderen
Monopolstellung des Einen, Abhängigkeit des Anderen
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Revision [222]

Edited on 2008-06-15 20:43:54 by WojciechLisiewicz
Additions:
als Auswirkung der Grenzen der Vertragsfreiheit auf Vertragsklauseln


Revision [194]

Edited on 2008-06-12 23:06:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
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Deletions:
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Revision [176]

The oldest known version of this page was created on 2008-06-10 23:38:23 by WojciechLisiewicz
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