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Zivilrechtlicher Schutz des Eigentums
insbesondere sonstige Störungen des Eigentums
Folgende Rechte hat ein Eigentümer bei:
- Entzug der Sache -> § 985 BGB: Herausgabeanspruch
- Beschädigung der Sache -> §§ 823 ff. BGB: Deliktische Haftung und ggf. Schadensersatz nach §§ 989, 990 BGB
- Unrichtiger Eintragung ins Grundbuch -> § 894 BGB: Beseitigungsanspruch
- sonstigen Störungen des Eigentums -> § 1004 I BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, § 906 BGB (analog) Entschädigungsanspruch
Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch § 1004 I BGB
§ 1004 I BGB ist auf die Beseitigung oder Unterlassung einer solchen Störung gerichtet. Er ist sowohl bei beweglichen, als auch bei unbeweglichen Sachen anwendbar. Die Relevanz liegt in der Praxis jedoch überwiegend auf Beeinträchtigungen unbeweglichen Vermögens, insb. Grundstücken.
Prüfungsschema des § 1004 I BGB:
Voraussetzungen:
1. Beeinträchtigung des Eigentums
Mögliche Arten der Beeinträchtigung:
- Einwirkung auf die Sache = Beschädigung, sonstige Veränderung oder unbefugte Nutzung einer Sache
- Zuführung wägbarer Stoffe = Grobimmissionen, z.B.: auf das Grundstück fallender Laub, streunende Katze, etc.
- Zuführung unwägbarer Stoffe -> Aufzählung in § 906 I 1 BGB, z.B. Geruchs- oder Geräuschimmissionen, Rauch, Gase, etc.
- Veränderung an anderen Grundstücken = Beeinträchtigung durch Veränderung eines anderen Grundstücks, die weitere Grundstücke beeinträchtigt
- Ideele Einwirkung auf Grundstücke = "moralische Immissionen", z.B.: Bordell im Nachbarhaus
- Eingriff in die Eigentumsposition des Eigentümers = Eingriff in das wirtschaftliche Verwertungsrecht des Eigentümers, Behinderung der Besitzausübung oder Verhinderung der Verfügung einer Sache
2. Keine Duldungspflicht des Eigentümers
Mögliche Duldungspflichten nach §§ 904 ff. BGB:
- Duldungspflicht nach §§ 904 S. 1, 228 BGB
- Duldungspflicht nach § 906 I BGB
- Duldungspflicht nach § 906 II BGB
- Duldungspflicht nach § 912 BGB
- Duldungspflicht nach § 917 BGB
- Nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis (allgemeiner Rechtsgedanke aus §§ 906 ff. BGB)
Grenze der Duldungspflicht ist das Schickaneverbot nach § 226 BGB. Ist das alleinige Ziel des Anspruchgegners bei der Ausübung seiner Eigentumsbefugnissen jemandem Schaden zuzufügen, so besteht für ihn kein von der Rechtsordnung geschütztes Interesse. Der Anspruchsteller hat in diesem Fall keine Duldungspflicht.
3. Anspruchsgegener ist ein "Störer" i.S.d. § 1004 I 1 BGB
Man unterscheidet im Zivilrecht zwei Begriffe des Störers.
- Handlungsstörer: Störung des Eigentums durch eine Handlung
- Zustandsstörer: Er ist verantwortlich für den Zustand der Sache
Rechtsfolge: Der Eigentümer kann von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen (§ 1004 I 1 BGB) sowie die Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen (§ 1004 I 2 BGB).
Finanzieller Ausgleich bei einer Störung, § 906 II 2 BGB
Der § 906 II 2 BGB ist ein sog. Ausgleichsanspruch. Der Anspruchsteller muss die Störungen durch das Nachbargrundstück zwar gegen sich gelten lassen, er kann jedoch darüf eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Vorraussetzungen erfüllt sind.
Prüfungsschema des § 906 II 2 BGB:
Voraussetzungen:
1. Anspruchsteller ist Eigentümer
1. Voraussetzungen der §§ 1004, 906 I 1 BGB erfüllt
1. Duldungspflicht nach § 906 II 1 BGB
1. Anspruchsgegner ist ein Handlungs- oder Zustandsstörer (siehe oben)
1. Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung
Rechtsfolge: Der Anspruchsteller kann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Der Anspruch ist verschuldensunabhängig und auch analog auf den Besitzer anwendbar und auf den sog. "faktischen Duldungszwang". Dieser faktische Duldungszwang liegt vor, wenn die Beeinträchtigung duch § 1004 BGB nicht beseitigt wurden konnte und der Eigentümer die Beeinträchtigung sozusagen zwangsweise dulden muss.