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Revision [19376]

Last edited on 2012-12-31 18:13:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ein Verwaltungsakt (VA) wird dann wirksam, wenn er demjenigen, für den er bestimmt ist, bekannt gegeben wird, {{du przepis="§ 43 Abs. 1 VwVfG"}}. Erst dann können die durch den VA beabsichtigten Rechtswirkungen eintreten. Vor der Bekanntgabe ist der VA ein bloßen Verwaltungsinternum ohne Rechtswirkung nach außen.
Grundsätzlich bedarf es für die Bekanntgabe keine besondere Form, es sei denn, dass in einem Gesetz besondere Anforderungen an die Bekanntgabe des VA gestellt werden. Der VA kann gemäß {{du przepis="§ 37 Abs. 2 S. 1 VwVfG"}} schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Eine besondere Form der Bekanntmachung ist die Zustellung, welche in Verwaltungszustellungsgesetz VwZG geregelt ist. Wird ein VA zugestellt, erfolgt die Bekanntgabe durch förmliche Übergabe des Schriftstücks. Die in der Praxis am häufigsten angewandten Zustellungsmethoden sind die Zustellung per Post mittels Zustellungsurkunde ({{du przepis="§ 3 VwZG"}}) oder mittels Einschreiben ({{du przepis="§ 4 VwZG"}}). Eine Bekanntgabe durch Zustellung ist gemäß {{du przepis="§ 1 Abs. 2 VwZG"}} immer dann zu wählen, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
Für die Berechnung von Fristen ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des VA von großer Bedeutung. Da der VA eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, bestimmt sich der Zeitpunkt der Bekanntgabe grundsätzlich nach den Vorschriften über den Zugang von Willenserklärungen nach dem BGB (§{{du przepis="§ 130 BGB"}}ff.). Gemäß {{du przepis="§ 31 Abs. 1 VwVfG"}} gelten die für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen die §§ 187 - 193 BGB. Zu beachten ist jedoch die Sonderregel des {{du przepis="§ 41 Abs. 2 VwVfG"}}. die sog. Bekanntgabefiktion. Demnach gelten schriftliche per post übersendete oder elektronisch übermittelte VA drei Tage nach Absendung als bekannt gegeben. Diese Bekanntgabefinktion gilt gemäß {{du przepis="§ 41 Abs. 2 S. 3 VwVfG"}} nicht, wenn der VA nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Streitigkeiten hat die Behörde die Beweislast zu tragen.
=> Fristbeginn: 22.11.12 gemäß {{du przepis="§ 31 Abs. 1 VwVfG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 187 Abs. 1 BGB"}}
=> Fristende: grundsätzlich 24.11.2012 nach {{du przepis="§ 31 Abs. 1 VwVfG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 188 Abs. 1 BGB"}}
aber: 26.11.2012 nach {{du przepis="§ 31 Abs. 1 S. 2 HS: 3 VwVfG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 188 Abs. 1 BGB"}}
Gemäß {{du przepis="§ 43 Abs. 2 VwVfG"}} bleibt ein VA wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
- //zurückgenommen// = Rücknahme des VA nach {{du przepis="§ 48 VwVfG"}}
- //widerrufen// = Widerruf des VA nach {{du przepis="§ 49 VwVfG"}}
- //anderweitig aufgehoben// = durch Rechtsbehelfsverfahren, {{du przepis="§ 79 VwVfG"}}
Deletions:
Ein Verwaltungsakt (VA) wird dann wirksam, wenn er demjenigen, für den er bestimmt ist, bekannt gegeben wird, § 43 I VwVfG. Erst dann können die durch den VA beabsichtigten Rechtswirkungen eintreten. Vor der Bekanntgabe ist der VA ein bloßen Verwaltungsinternum ohne Rechtswirkung nach außen.
Grundsätzlich bedarf es für die Bekanntgabe keine besondere Form, es sei denn, dass in einem Gesetz besondere Anforderungen an die Bekanntgabe des VA gestellt werden. Der VA kann gemäß § 37 II 1 VwVfG schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Eine besondere Form der Bekanntmachung ist die Zustellung, welche in Verwaltungszustellungsgesetz VwZG geregelt ist. Wird ein VA zugestellt, erfolgt die Bekanntgabe durch förmliche Übergabe des Schriftstücks. Die in der Praxis am häufigsten angewandten Zustellungsmethoden sind die Zustellung per Post mittels Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG) oder mittels Einschreiben (§ 4 VwZG). Eine Bekanntgabe durch Zustellung ist gemäß § 1 II VwZG immer dann zu wählen, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vbestimmt ist.
Für die Berechnung von Fristen ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des VA von großer Bedeutung. Da der VA eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, bestimmt sich der Zeitpunkt der Bekanntgabe grundsätzlich nach den Vorschriften über den Zugang von Willenserklärungen nach dem BGB (§§ 130 ff. BGB). Gemäß § 31 I VwVfG gelten die für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen die §§ 187 - 193 BGB. Zu beachten ist jedoch die Sonderregel des § 41 II VwVfG. die sog. Bekanntgabefiktion. Demnach gelten schriftliche per post übersendete oder elektronisch übermittelte VA drei Tage nach Absendung als bekannt gegeben. Diese Bekanntgabefinktion gilt gemäß § 41 II 3 VwVfG nicht, wenn der VA nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Streitigkeiten hat die Behörde die Beweislast zu tragen.
=> Fristbeginn: 22.11.12 gemäß § 31 I VwVfG i.V.m. § 187 I BGB
=> Fristende: grundsätzlich 24.11.2012 nach §31 I VwVfG i.V.m. § 188 I BGB
aber: 26.11.2012 nach § 31 I 2. HS, III VwVfG i.V.m. § 188 I BGB
Gemäß § 43 II VwVfG bleibt ein VA wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Wise erledigt ist.
- //zurückgenommen// = Rücknahme des VA nach § 48 VwVfG
- //widerrufen// = Widerruf des VA nach § 49 VwVfG
- //anderweitig aufgehoben// = durch Rechtsbehelfsverfahren, § 79 VwVfG


Revision [19336]

Edited on 2012-12-31 15:59:27 by LisaHofmann

No Differences

Revision [19335]

Edited on 2012-12-31 15:59:20 by LisaHofmann
Additions:
((2)) Form der Bekanntgabe
Deletions:
((2) Form der Bekanntgabe


Revision [19334]

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