Wirtschaftsprivatrecht I
Fall 39 - Wohnwagen
K hat irrtümlich aufgrund eines Schreibfehler von V einen gebrauchten Wohnwagen zum Preis von 32.000 € gekauft, obwohl er nur 23.000 € bezahlen wollte. K übt sein Anfechtungsrecht -wegen Erklärungsirrtum- aus. Kurz darauf stellt sich heraus, dass der V den K durch eine Manipulation am Kilometerstandanzeiger bei den Vertragsverhandlungen arglistig getäuscht hat. Wie kann K den gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruch aus § 122 BGB vermeiden? |
LösungNichtigkeit der Einigung: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts von Anfang an gem. § 142 Abs. 1 BGB, wenn K seine Willenserklärung wirksam anfechten kann I. Zulässigkeit der Anfechtung (+) II. Anfechtungsgrund § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung (+) III. Kein Ausschluss gem. § 144 Abs. 1 BGB IV. Anfechtungserklärung gem. § 143 BGB V. Anfechtungsfrist gem. § 124 Abs. 1 BGB: 1 Jahr VI. Rechtsfolge: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts extunc; keine Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens des Anfechtenden gem. § 122 Abs. 1 BGB. Dass die Willenserklärung bereits zuvor angefochtenwurde ist hier unschädlich. Eine Anfechtung bereits nichtiger Willenserklärungen ist möglich und insb. vor dem Hintergrund der Schadenersatzpflicht des § 122 BGB, die durch eine Anfechtung nach § 123 BGB beseitigt werden kann, wünschenswert. |
CategoryWIPR1Faelle