Revision history for WIPRILoesungWohnanlage
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Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages ist die Einhaltung der Formvorschrift des {{du przepis="§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB"}}. Ein Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Bei Nichtbeachtung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Form tritt nach {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}} Nichtigkeit des Vertrages ein. Der Kaufvertrag zwischen V und K wurde nicht
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CategoryWIPR1Faelle
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Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages ist die Einhaltung der Formvorschrift des § 311b I 1 BGB. Ein Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Bei Nichtbeachtung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Form tritt nach § 125 1 BGB Nichtigkeit des Vertrages ein. Der Kaufvertrag zwischen V und K wurde nicht
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Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages ist die Einhaltung der Formvorschrift des § 311b I 1 BGB. Ein Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Bei Nichtbeachtung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Form tritt nach § 125 1 BGB Nichtigkeit des Vertrages ein. DerKaufvertrag zwischen V und K wurde nicht
notariell beurkundet, sondern lediglich privatschriftlich festgehalten. Da weder die Auflassung noch die Eintragung ins Grundbuch vorgenommen wurde, wurde dieser Formmangel nicht geheilt. Ausnahmsweise kann von dem Formzwang aufgrund von {{du przepis="§ 242 BGB"}} abgesehen werden, wenn das Ergebnis der Nichtigkeit für die betreffende Partei schlechthin untragbar wäre. Bei arglistiger Täuschung muss der Vertrag imInteresse des Getäuschten als wirksam angesehen werden. V hat K vorsätzlich über die Form getäuscht, um sich vorbehalten zu können, an einen Kunden zu verkaufen, der mehr zahlt. K kann somit den formunwirksamen Vertrag als wirksam behandeln.
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Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages ist die Einhaltung der Formvorschrift des § 311b I 1 BGB. Ein Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Bei Nichtbeachtung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Form tritt nach § 125 1 BGB Nichtigkeit des Vertrages ein. DerKaufvertrag zwischen V und K wurde nicht
notariell beurkundet, sondern lediglich privatschriftlich festgehalten. Da weder die Auflassung noch die Eintragung ins Grundbuch vorgenommen wurde, wurde dieser Formmangel nicht geheilt. Ausnahmsweise kann von dem Formzwang aufgrund von {{du przepis="§ 242 BGB"}} abgesehen werden, wenn das Ergebnis der Nichtigkeit für die betreffende Partei schlechthin untragbar wäre. Bei arglistiger Täuschung muss der Vertrag imInteresse des Getäuschten als wirksam angesehen werden. V hat K vorsätzlich über die Form getäuscht, um sich vorbehalten zu können, an einen Kunden zu verkaufen, der mehr zahlt. K kann somit den formunwirksamen Vertrag als wirksam behandeln.
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