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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 27 - Sperrstunde


Gastwirt A bedient trotz Eintritts der festgelegten Sperrstunde noch eine Gruppe von trinkfreudigen Gästen. Diese weigern sich jedoch beim Gehen zu zahlen. Sie meinen, die Bewirtungsverträge seien unwirksam, weil A zu so später Stunde gar nicht mehr hätte ausschenken dürfen.

Stimmt das ?


Lösung


Nichtigkeit des Bewirtungsvertrages nach § 134 BGB?

Sperrstundenverordnung ist materielles Verbotsgesetz iSd § 134 BGB.

Nichtigkeit? (-)

Das Verbot, Bier nach der Sperrstunde auszuschenken, richtet sich nur gegen den Wirt. Ein beidseitiger Gesetzesverstoß, welcher die Nichtigkeit indizieren würde, liegt nicht vor.
Auch Sinn und Zweck der Sperrstundenverordnung erfordern nicht die Nichtigkeit der Bewirtungsverträge. Zweck der Verordnung ist der Schutz der Nachtruhe. Dieser kann auch durch andere Maßnahmen als die Nichtigkeit der Bewirtungsverträge erreicht werden (z.B. Bußgeld gegen den Wirt).








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