Revision history for WIPRILoesungSchwarzarbeit
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Wegen {{du przepis="§ 817 S. 2 BGB"}} kann weder P sein Geld zurückverlangen, noch kann B für seine Leistung Wertersatz verlangen.
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CategoryWIPR1Faelle
CategoryWIPR1Faelle
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||__====Lösung====__
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot? (+)
Sowohl P, als auch B haben gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen. Das Gesetz bezweckt, die Schwarzarbeit wegen ihrer sozial schädlichen Auswirkung schlechthin zu verbieten, ist also ein Verbotsgesetz iSd {{du przepis="§ 134 BGB"}}.
Nichtigkeit? (+)
Der durch das Schwarzarbeitergesetz verfolgte Zweck lässt sich nur dann erreichen, wenn den auf Schwarzarbeit gerichteten Verträgen die Wirksamkeit versagt wird. Folglich ist der Schwarzarbeitervertrag nach {{du przepis="§ 134 BGB"}} nichtig.
P können mangels eines wirksamen Vertrags auch keine Mängelansprüche zustehen.
Wegen § 817 S.2 BGB kann weder P sein Geld zurückverlangen, noch kann B für seine Leistung Wertersatz verlangen.
**Alternative:**
Wenn P den Gesetzesverstoß des B nicht gekannt hätte, weil sich dieser beispielsweise als Bauunternehmer ausgegeben hat, wäre der Vertrag für beide Teile wirksam.
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Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot? (+)
Sowohl P, als auch B haben gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen. Das Gesetz bezweckt, die Schwarzarbeit wegen ihrer sozial schädlichen Auswirkung schlechthin zu verbieten, ist also ein Verbotsgesetz iSd {{du przepis="§ 134 BGB"}}.
Nichtigkeit? (+)
Der durch das Schwarzarbeitergesetz verfolgte Zweck lässt sich nur dann erreichen, wenn den auf Schwarzarbeit gerichteten Verträgen die Wirksamkeit versagt wird. Folglich ist der Schwarzarbeitervertrag nach {{du przepis="§ 134 BGB"}} nichtig.
P können mangels eines wirksamen Vertrags auch keine Mängelansprüche zustehen.
Wegen § 817 S.2 BGB kann weder P sein Geld zurückverlangen, noch kann B für seine Leistung Wertersatz verlangen.
**Alternative:**
Wenn P den Gesetzesverstoß des B nicht gekannt hätte, weil sich dieser beispielsweise als Bauunternehmer ausgegeben hat, wäre der Vertrag für beide Teile wirksam.
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