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Revision history for WIPRILoesungSchwarzarbeit


Revision [37124]

Last edited on 2014-03-08 15:01:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
Wegen {{du przepis="§ 817 S. 2 BGB"}} kann weder P sein Geld zurückverlangen, noch kann B für seine Leistung Wertersatz verlangen.
Deletions:
Wegen § 817 S.2 BGB kann weder P sein Geld zurückverlangen, noch kann B für seine Leistung Wertersatz verlangen.


Revision [37080]

Edited on 2014-03-07 22:36:02 by AnnegretMordhorst
Additions:
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CategoryWIPR1Faelle


Revision [37054]

Edited on 2014-03-07 18:29:48 by Jorina Lossau
Additions:
||__====Lösung====__
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot? (+)
Sowohl P, als auch B haben gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen. Das Gesetz bezweckt, die Schwarzarbeit wegen ihrer sozial schädlichen Auswirkung schlechthin zu verbieten, ist also ein Verbotsgesetz iSd {{du przepis="§ 134 BGB"}}.
Nichtigkeit? (+)
Der durch das Schwarzarbeitergesetz verfolgte Zweck lässt sich nur dann erreichen, wenn den auf Schwarzarbeit gerichteten Verträgen die Wirksamkeit versagt wird. Folglich ist der Schwarzarbeitervertrag nach {{du przepis="§ 134 BGB"}} nichtig.
P können mangels eines wirksamen Vertrags auch keine Mängelansprüche zustehen.
Wegen § 817 S.2 BGB kann weder P sein Geld zurückverlangen, noch kann B für seine Leistung Wertersatz verlangen.
**Alternative:**
Wenn P den Gesetzesverstoß des B nicht gekannt hätte, weil sich dieser beispielsweise als Bauunternehmer ausgegeben hat, wäre der Vertrag für beide Teile wirksam.
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Deletions:
**>>[[WIPRILoesungSchwarzarbeit Zur Lösung]]>>**


Revision [37053]

The oldest known version of this page was created on 2014-03-07 18:25:22 by Jorina Lossau
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