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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 7 - Mietwohnung



Mieter M will aus seiner Wohnung ausziehen und will dem Vermieter V am letzten Tag vor Ablauf der Kündigungsfrist die schriftliche Kündigung überreichen. Jedoch trifft M den V zu Hause nicht an und überreicht die Kündigung deshalb dem Gärtner des V, der gerade im Garten arbeitet. Dieser vergisst die Kündigung in seiner Schürze und findet sie erst eine Woche später wieder, woraufhin er sie sofort dem V überreicht.

Ist die Erklärung zugegangen ?


Lösung


Ein wirksame Kündigung setzt als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung Abgabe und Zugang (§§ 130 ff) voraus. Indem M die Erklärung in dem Haus des V dem Gärtnergegeben hat, hat er sie in Richtung auf dem Empfänger auf den Weg gebracht und somit willentlich in den Rechtsverkehr entäußert. Fraglich ist der Zugang gem. § 130 BGB:

Zugang liegt gem. § 130 Abs. 1 vor, wenn die Erklärung so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann und dies nach den Verkehrsansichten von ihm erwartet werden kann. Dabei ist die WE unzweifelhaft tatsächlich zugegangen, V hat sie gelesen. Problematisch: Zugang fristgerecht? Fraglich ist, auf welchen Zeitpunkt für den Zugang abzustellen ist.

Bei G als Empfangsboten, ist von einem Zugang auszugehen, in dem Moment, in dem normalerweise von einer Weiterleitung an den Geschäftsherrn auszugehen ist, d.h. an dem Abend oder am nächsten Tag. Der Zugang wäre dann rechtzeitig. Um Empfangsbote zu sein, müsste G nach der Verkehrsanschauung als ermächtigtgelten und dazu geeignet und bereit gewesen sein. Der Gärtner ist nach der Verkehrsanschauung nicht ermächtigt, Willenserklärungen entgegenzunehmen. Er ist somit kein Empfangsbote, sondern gilt als Erklärungsbote. Das Risiko von Übermittlungsfehler liegt hier beim Erklärenden. Der Zugang findet erst statt, wenn die Erklärung tatsächlich in den Machtbereich des Empfängers gelangte, also hier eine Woche später mit tatsächlicher Übergabe. Die Kündigung ist somit verfristet.



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