Revision history for WIPRILoesungMietwohnung
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Zugang liegt gem. {{du przepis="§ 130 Abs. 1 BGB"}} vor, wenn die Erklärung so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann und dies nach den Verkehrsansichten von ihm erwartet werden kann. Dabei ist die WE unzweifelhaft tatsächlich zugegangen, V hat sie gelesen. Problematisch: Zugang fristgerecht? Fraglich ist, auf welchen Zeitpunkt für den Zugang abzustellen ist.
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CategoryWIPR1Faelle
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Ein wirksame Kündigung setzt als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung Abgabe und Zugang (§§ 130 ff) voraus. Indem M die Erklärung in dem Haus des V dem Gärtner gegeben hat, hat er sie in Richtung auf dem Empfänger auf den Weg gebracht und somit willentlich in den Rechtsverkehr entäußert. Fraglich ist der Zugang gem. {{du przepis="§ 130 BGB"}}:
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Zugang liegt gem. § 130 Abs. 1 vor, wenn die Erklärung so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann und dies nach den Verkehrsansichten von ihm erwartet werden kann. Dabei ist die WE unzweifelhaft tatsächlich zugegangen, V hat sie gelesen. Problematisch: Zugang fristgerecht? Fraglich ist, auf welchen Zeitpunkt für den Zugang abzustellen ist.