Revision history for WIPRILoesungKuendigung
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**I.** Anspruch des M gegen V auf Überlassung der Mieträume gemäß {{du przepis="§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB"}}
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**I.** Anspruch des M gegen V auf Überlassung der Mieträume gemäß § 535 Abs. 1 S.1 BGB
**1.** Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist ein wirksamer Mietvertrag zwischen M und V. Ursprünglich wurde ein Mietvertrag zwischen M und V auf unbestimmte Zeit gemäß {{du przepis="§ 550 S. 1 BGB"}} geschlossen.
**II.** Der Anspruch könnte durch die bedingte Kündigung und den Kündigungseintritt nach {{du przepis="§ 542 Abs. 1 BGB"}} untergegangen sein. Fraglich ist allerdings, ob die Bedingung im hier vorliegenden Fall zulässig ist. Grundsätzlich dürfen Rechtsgeschäfte von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Bei der Kündigung handelt es sich jedoch um ein Gestaltungsrecht, welches nur unbedingt vorgenommen werden darf. Einebedingte Kündigung ist somit unzulässig und mithin ist die Kündigung unwirksam.
**1.** Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist ein wirksamer Mietvertrag zwischen M und V. Ursprünglich wurde ein Mietvertrag zwischen M und V auf unbestimmte Zeit gemäß {{du przepis="§ 550 S. 1 BGB"}} geschlossen.
**II.** Der Anspruch könnte durch die bedingte Kündigung und den Kündigungseintritt nach {{du przepis="§ 542 Abs. 1 BGB"}} untergegangen sein. Fraglich ist allerdings, ob die Bedingung im hier vorliegenden Fall zulässig ist. Grundsätzlich dürfen Rechtsgeschäfte von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Bei der Kündigung handelt es sich jedoch um ein Gestaltungsrecht, welches nur unbedingt vorgenommen werden darf. Einebedingte Kündigung ist somit unzulässig und mithin ist die Kündigung unwirksam.
Deletions:
**1.** Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist ein wirksamer Mietvertrag zwischen M und V. Ursprünglich wurde ein Mietvertrag zwischen M und V auf unbestimmte Zeit gemäß § 550 1 BGB geschlossen.
**II.** Der Anspruch könnte durch die bedingte Kündigung und den Kündigungseintritt nach § 542 I BGB untergegangen sein. Fraglich ist allerdings, ob die Bedingung im hier vorliegenden Fall zulässig ist. Grundsätzlich dürfen Rechtsgeschäfte von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Bei der Kündigung handelt es sich jedoch um ein Gestaltungsrecht, welches nur unbedingt vorgenommen werden darf. Einebedingte Kündigung ist somit unzulässig und mithin ist die Kündigung unwirksam.
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CategoryWIPR1Faelle
CategoryWIPR1Faelle
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**I.** Anspruch des M gegen V auf Überlassung der Mieträume gemäß § 535 I 1 BGB
**1.** Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist ein wirksamer Mietvertrag zwischen M und V. Ursprünglich wurde ein Mietvertrag zwischen M und V auf unbestimmte Zeit gemäß § 550 1 BGB geschlossen.
**II.** Der Anspruch könnte durch die bedingte Kündigung und den Kündigungseintritt nach § 542 I BGB untergegangen sein. Fraglich ist allerdings, ob die Bedingung im hier vorliegenden Fall zulässig ist. Grundsätzlich dürfen Rechtsgeschäfte von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Bei der Kündigung handelt es sich jedoch um ein Gestaltungsrecht, welches nur unbedingt vorgenommen werden darf. Einebedingte Kündigung ist somit unzulässig und mithin ist die Kündigung unwirksam.
S kann von V Überlassung der Mieträume verlangen.
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**I.** Anspruch des M gegen V auf Überlassung der Mieträume gemäß § 535 I 1 BGB
**1.** Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist ein wirksamer Mietvertrag zwischen M und V. Ursprünglich wurde ein Mietvertrag zwischen M und V auf unbestimmte Zeit gemäß § 550 1 BGB geschlossen.
**II.** Der Anspruch könnte durch die bedingte Kündigung und den Kündigungseintritt nach § 542 I BGB untergegangen sein. Fraglich ist allerdings, ob die Bedingung im hier vorliegenden Fall zulässig ist. Grundsätzlich dürfen Rechtsgeschäfte von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Bei der Kündigung handelt es sich jedoch um ein Gestaltungsrecht, welches nur unbedingt vorgenommen werden darf. Einebedingte Kündigung ist somit unzulässig und mithin ist die Kündigung unwirksam.
S kann von V Überlassung der Mieträume verlangen.
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