Revision history for WIPRILoesungKredit
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**1.** Voraussetzung ist ein wirksamer Bürgschaftsvertrag. Der Bürgschaftserklärung bedarf gemäß {{du przepis="§ 766 S. 1 BGB"}} zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Einhaltung der Schriftform ist nach {{du przepis="§ 126 Abs. 1 BGB"}} die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch Namensunterschrift erforderlich. C hat die Urkunde eigenhändig unterschrieben und die wesentlichen Angaben zu Inhalt und Umfang der Bürgschaftsverpflichtung gemacht.
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**2.** Jedoch könnte die Übersendung per Telefax den Anforderungen der {{du przepis="§ 766 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 126 Abs. 1 BGB"}} nicht genügen. Das Telefax enthält lediglich eine Kopie der Originalunterschrift, die Originalurkunde verbleibt hingegen bei C. Dies reicht für die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung nicht aus.
**4.** Durch die Nichteinhaltung der Form, ist die Bürgschaftserklärung gemäß {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}} nichtig.
**4.** Durch die Nichteinhaltung der Form, ist die Bürgschaftserklärung gemäß {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}} nichtig.
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**4.** Durch die Nichteinhaltung der Form, ist die Bürgschaftserklärung gemäß § 125 1 BGB nichtig.
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CategoryWIPR1Faelle
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Anspruch der B-Bank gegen C auf Zahlung aus {{du przepis="§ 765 BGB"}}
**1.** Voraussetzung ist ein wirksamer Bürgschaftsvertrag. Der Bürgschaftserklärung bedarf gemäß § 766 1 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Einhaltung der Schriftform ist nach § 126 I BGB die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch Namensunterschrift erforderlich. C hat die Urkunde eigenhändig unterschrieben und die wesentlichen Angaben zu Inhalt und Umfang der Bürgschaftsverpflichtung gemacht.
**2.** Jedoch könnte die Übersendung per Telefax den Anforderungen der §§ 766 1, 126 I BGB nicht genügen. Das Telefax enthält lediglich eine Kopie der Originalunterschrift, die Originalurkunde verbleibt hingegen bei C. Dies reicht für die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung nicht aus.
**3.** Möglicherweise genügt das Telefax aber der Textform i.S.d. {{du przepis="§ 126b BGB"}}, so dass die Bürgschaftserklärung nicht unwirksam ist. Durch die Nachbildung der Namensunterschrift am Ende der Urkunde ist die Abschlussfunktion der Textform gewahrt. {{du przepis="§ 126b BGB"}} ersetzt jedoch nicht die Schriftform und ist lediglich dannanzuwenden, wenn das Gesetz es vorschreibt. Dies ist bei einer Bürgschaftserklärung nicht der Fall.
**4.** Durch die Nichteinhaltung der Form, ist die Bürgschaftserklärung gemäß § 125 1 BGB nichtig.
Die B-Bank hat keinen Anspruch auf Zahlung.
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Anspruch der B-Bank gegen C auf Zahlung aus {{du przepis="§ 765 BGB"}}
**1.** Voraussetzung ist ein wirksamer Bürgschaftsvertrag. Der Bürgschaftserklärung bedarf gemäß § 766 1 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Einhaltung der Schriftform ist nach § 126 I BGB die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch Namensunterschrift erforderlich. C hat die Urkunde eigenhändig unterschrieben und die wesentlichen Angaben zu Inhalt und Umfang der Bürgschaftsverpflichtung gemacht.
**2.** Jedoch könnte die Übersendung per Telefax den Anforderungen der §§ 766 1, 126 I BGB nicht genügen. Das Telefax enthält lediglich eine Kopie der Originalunterschrift, die Originalurkunde verbleibt hingegen bei C. Dies reicht für die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung nicht aus.
**3.** Möglicherweise genügt das Telefax aber der Textform i.S.d. {{du przepis="§ 126b BGB"}}, so dass die Bürgschaftserklärung nicht unwirksam ist. Durch die Nachbildung der Namensunterschrift am Ende der Urkunde ist die Abschlussfunktion der Textform gewahrt. {{du przepis="§ 126b BGB"}} ersetzt jedoch nicht die Schriftform und ist lediglich dannanzuwenden, wenn das Gesetz es vorschreibt. Dies ist bei einer Bürgschaftserklärung nicht der Fall.
**4.** Durch die Nichteinhaltung der Form, ist die Bürgschaftserklärung gemäß § 125 1 BGB nichtig.
Die B-Bank hat keinen Anspruch auf Zahlung.
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