Revision history for WIPRILoesungElektroladen
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Die volle Geschäftsfähigkeit bezieht sich jedoch nicht auf Geschäfte, zu denen der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedarf. A kann also keinen Kredit aufnehmen, da seine Eltern, sofern sie das Geschäft für ihn vornehmen wollten, selbst der vormundschaftlichen Genehmigung bedürften, {{du przepis="§ 112 Abs. 1 S. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 1643 Abs. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 1822 Nr. 8 BGB"}}.
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Die Eltern dürfen dem A nicht eigenmächtig ihre Einwilligung zum Betrieb eines Erwerbsgeschäftes erteilen. Sie bedürfen dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, {{du przepis="§ 112 Abs. 1 BGB"}}.
Wird die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erteilt, erstreckt sich die volle Geschäftsfähigkeit des A auf alle Geschäfte, die der Betrieb des Erwerbsgeschäftes mit sich bringt, {{du przepis="§ 112 Abs. 1 BGB"}}. Die Anmietung der Geschäftsräume ist insofern unproblematisch.
Wird die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erteilt, erstreckt sich die volle Geschäftsfähigkeit des A auf alle Geschäfte, die der Betrieb des Erwerbsgeschäftes mit sich bringt, {{du przepis="§ 112 Abs. 1 BGB"}}. Die Anmietung der Geschäftsräume ist insofern unproblematisch.
Deletions:
Wird die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erteilt, erstreckt sich die volle Geschäftsfähigkeit des A auf alle Geschäfte, die der Betrieb des Erwerbsgeschäftes mit sich bringt, § 112 I BGB. Die Anmietung der Geschäftsräume ist insofern unproblematisch.
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CategoryWIPR1Faelle
CategoryWIPR1Faelle
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**Ausgangsfall:**
Die Eltern dürfen dem A nicht eigenmächtig ihre Einwilligung zum Betrieb eines Erwerbsgeschäftes erteilen. Sie bedürfen dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, § 112 I BGB.
**Abwandlung:**
Wird die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erteilt, erstreckt sich die volle Geschäftsfähigkeit des A auf alle Geschäfte, die der Betrieb des Erwerbsgeschäftes mit sich bringt, § 112 I BGB. Die Anmietung der Geschäftsräume ist insofern unproblematisch.
Die volle Geschäftsfähigkeit bezieht sich jedoch nicht auf Geschäfte, zu denen der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedarf. A kann also keinen Kredit aufnehmen, da seine Eltern, sofern sie das Geschäft für ihn vornehmen wollten, selbst der vormundschaftlichen Genehmigung bedürften, §§ 112 I, S.2, 1643 I, 1822 Nr. 8.
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**Ausgangsfall:**
Die Eltern dürfen dem A nicht eigenmächtig ihre Einwilligung zum Betrieb eines Erwerbsgeschäftes erteilen. Sie bedürfen dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, § 112 I BGB.
**Abwandlung:**
Wird die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erteilt, erstreckt sich die volle Geschäftsfähigkeit des A auf alle Geschäfte, die der Betrieb des Erwerbsgeschäftes mit sich bringt, § 112 I BGB. Die Anmietung der Geschäftsräume ist insofern unproblematisch.
Die volle Geschäftsfähigkeit bezieht sich jedoch nicht auf Geschäfte, zu denen der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedarf. A kann also keinen Kredit aufnehmen, da seine Eltern, sofern sie das Geschäft für ihn vornehmen wollten, selbst der vormundschaftlichen Genehmigung bedürften, §§ 112 I, S.2, 1643 I, 1822 Nr. 8.
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