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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 13 - Einbruch


Der Antiquitätenhändler A hatte mit seinem Lieferanten L vereinbart, dass A nur die tatsächlich verkauften Stücke bezahlen soll. Die binnen eines Jahres unverkauften Antiquitäten sollte A bei L zurückgeben dürfen. Bei einem Einbruch wurden zahlreiche wertvolle Antiquitäten entwendet.

Kann L von A Zahlung für die entwendeten Antiquitäten verlangen?


Lösung


I. Anspruch des L gegen A auf Zahlung des Kaufpreises für die Antiquitäten gemäß § 433 Abs. 2 BGB


1. Voraussetzung für den Anspruch ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen L und A. Laut Sachverhalt liegt ein solcher vor.


2. L und A könnten das Rechtsgeschäft von einer Bedingung abhängig gemacht haben. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine aufschiebende (§ 158 Abs. 1 BGB) oder um eine auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) handelt.
Die Vereinbarung zwischen L und A könnte als Abschluss eines Kaufvertrages entweder unter der aufschiebenden Bedingung des Weiterverkaufs der Antiquitäten oder unter der auflösenden Bedingung der Rückgabe der Antiquitätenan L angesehen werden. Im Zweifel ist auf die Interessenlage abzustellen. Die Tatsache, dass A zunächst nicht für die Antiquitäten gezahlt hat, spricht für das Vorliegeneiner aufschiebenden Bedingung. Eine Pflicht den Kaufpreis zu zahlen wäre demnach erst mit dem Weiterkauf der Antiquitäten entstanden. Durch den Diebstahl ist der Bedingungseintritt unmöglich geworden, da eine Weiterveräußerung nicht mehr erfolgen kann.

L kann nicht von A Zahlung des Kaufpreises verlangen.
(Bei Verschulden des A ergibt sich eine Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 1 BGB)







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