Wirtschaftsprivatrecht I
Fall 9 - Computerfax
Der türkische Rohstofflieferant R bot über sein Hamburger Zweiggeschäft dem deutschen Zwischenhändler Z am 10.06.2011 „freibleibend“ per E-Mail 5 t Silber zum Preis von 150.000 € an. Daraufhin rief der im Vertrieb von Z tätige Mitarbeiter V ohne Absprache mit seinem Abteilungsleiter A den von ihmständig betreuten Medizinproduktehersteller M an und bot diesem die Silberlieferung zu einem Preis von 175.000 € an. Auf die Bitte des M nach einer Überlegungsfrist sagte V eine Bindung an die Offerte bis zum 23.06.2011 zu. Am 21.06.2011 sendete M ein Computerfax an den E-Mail-Account des V, wobei er aber versehentlich eine .de-Adresse anstelle der richtigen .com-Adresse angab. Die Fehlermeldung seines E-Mail-Systems bemerkte M erstam 23.06.2011 gegen 17.30 Uhr. Unmittelbar daraufhin sendete er das ursprüngliche Computerfax nochmals, jetzt an die zutreffende E-Mail-Adresse. Aufgrund eines Systemfehlers – diesmal bei Z – wird das Computerfax erst am frühen Morgen des 24.06.2011 im Account des V abgelegt. V, der vom 23.06.-26.06.2011 Urlaub hatte, las die E-Mail am 27.06.2011 und bestellte daraufhin bei R das Silber. R teilte ihm mit, dass angesichts rasant steigender Preise eine Lieferung nur noch für einen der Marktsituation entsprechenden Preis von 180.000 € möglich sei. V meldet sich am 10.07.2011 bei M und teilt diesem mit, dass er das Computerfax erst am 27.06.2011 gesehen habe und daher erst in der Folge das Silber bestellen konnte und dass angesichts des Zeitablaufs inzwischen ein Verkauf nur zu einem Preis von 200.000 € möglich sei. M ist hiermit nicht einverstanden. a) Ist zwischen R und Z ein Kaufvertrag zustande gekommen? b) Kann M die Lieferung des Silbers zum Preis von Zverlangen? |
Lösunga) Vertragsschluss zwischen R und Z gem. § 433 BGB
aa) Angebot R am 10.06.2011, § 145 BGB
(1) Inhaltlich bestimmt (+) Silber, 60.000 €
(2) Bindungswille (–) „freibleibend“
bb) Angebot Z am 27.06.2011, § 145 BGB
(1) Inhaltlich bestimmt (+) Silber, 150.000 €
(2) Bindungswille (+)
(3) Zugang, § 130 BGB (+)
(4) Kein Handeln durch Z selbst
(a) Vertretung durch V
(aa) Vertreterhandeln (+) nach Offenkundigkeitsprinzip
(bb) Vertretungsmacht (–) keine Rücksprache mit zuständigem Abteilungsleiter
(b) Duldungsvollmacht (+)
Ständige Betreuung des Kunden M durch V
cc) Annahme durch R (–)
dd) neues Angebot R am 27.06.2011, § 150 Abs. 2 BGB neuer Preis: 175.000 €
ee) keine Annahme durch Z
Ergebnis: kein Kaufvertrag
aa) Angebot Z am 10.06.2011, § 145 BGB
(1) Inhaltlich bestimmt (+) Silber, 175.000 €
(2) Bindungswille (+)
(3) Zugang, § 130 BGB, § 147 Abs. 2 BGB (+)
(4) Kein Handeln durch Z, aber Duldungsvollmacht des V
bb) Annahme M, § 146 BGB
(1) Computerfax 21.06.2011 (–) kein Zugang bei V
(2) Computerfax 23.06.2011
(a) Inhaltlich bestimmt (+)
(b) Bindungswille (+)
(c) Rechtzeitigkeit, § 148 BGB
(aa) befristetes Angebot kann nur innerhalb der Frist angenommen werden
(aaa) E-Mailzugang am 23.06.2011 nach 17.30 Uhr
(bbb) Tatsächliche Wahrnehmung durch V erst am 27.06.2011
Aber: Urlaubsabwesenheit wird dem V bzw. Z zugerechnet
(ccc) Wahrnehmbarkeit mit Eingang in E-Mail-Account
Aber: lag außerhalb der Geschäftszeiten, M konnte nur mit Wahrnehmung am 24.06.2011 rechnen
Angebot nicht rechtzeitig angenommen
(bb) Ausnahme des § 149 BGB
(aaa) rechtzeitige Absendung (+)
(bbb) verspäteter Zugang wegen unregelmäßiger Beförderung
Mit Argumentation beide Sichtweisen möglich
(ccc) Erkennbarkeit für den Empfänger (+) Absendedatum in Computerfax enthalten
(ddd) keine unverzügliche Anzeige der Verspätung (+) V weist erst am 10.07. auf Verspätung hin
Ergebnis: mit entsprechender Argumentation sind beide Lösungen möglich
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