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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 44 - Champagner



F ist auf einer Party eingeladen. Als er dort ankommt ist er enttäuscht, weil es nicht den von ihm erwarteten Champagner gibt. Der Partyveranstalter S hatte diesen zwar bestellt, aber die Lieferung war ausgeblieben. F zögert nicht lange und bestellt ohne S zu fragen ein paar Kisten des Getränks beim Getränkelieferanten. Als die Kisten eintreffen verweist F zur Bezahlung der Rechnung auf S.

Zu Recht?

Anspruch des Getränkelieferanten auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 II BGB
Vertrag zwischen Lieferant und S?
-wirksamer Vertragsschluss?
-S persönlich hat keine Erklärung abgegeben
-Vertretung des S durch F
oVoraussetzungen: (1) eigene WE
(2) in fremden Namen
(3) mit Vertretungsmacht
→F handelte hier zwar im Namen des S und gab eine eigene Willenserklärung ab,
aber er handelte ohne Vertretungsmacht
Zwischenergebnis: F handelte als falsus procurator,d.h. die Folgen des
Rechtsgeschäfts treffen nicht S, er wird durch den Vertrag
weder berechtigt noch verpflichtet
Ergebnis:
⇒es gelten §§ 177 ff BGB
⇒der Vertrag ist schwebend unwirksam, aber S kann ihn durch Genehmigung nach § 177
I BGB an sich ziehen, d.h. dann wird allein S durchden Vertrag berechtigt und
verpflichtet und ist zur Zahlung des Kaufpreises anden Lieferanten gemäß § 433 II
BGB verpflichtet
⇒genehmigt S den Vertrag nicht so haftet F nach §§ 179 ff. BGB



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