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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 44 - Champagner



F ist auf einer Party eingeladen. Als er dort ankommt ist er enttäuscht, weil es nicht den von ihm erwarteten Champagner gibt. Der Partyveranstalter S hatte diesen zwar bestellt, aber die Lieferung war ausgeblieben. F zögert nicht lange und bestellt ohne S zu fragen ein paar Kisten des Getränks beim Getränkelieferanten. Als die Kisten eintreffen verweist F zur Bezahlung der Rechnung auf S.

Zu Recht?


Lösung


Anspruch des Getränkelieferanten auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB

Vertrag zwischen Lieferant und S?

  • wirksamer Vertragsschluss?
  • S persönlich hat keine Erklärung abgegeben
  • Vertretung des S durch F

Voraussetzungen:

(1) eigene WE
(2) in fremden Namen
(3) mit Vertretungsmacht

F handelte hier zwar im Namen des S und gab eine eigene Willenserklärung ab, aber er handelte ohne Vertretungsmacht

Zwischenergebnis: F handelte als falsus procurator, d.h. die Folgen des Rechtsgeschäfts treffen nicht S, er wird durch den Vertrag weder berechtigt noch verpflichtet

Ergebnis:
--> es gelten §§ 177 ff BGB
--> der Vertrag ist schwebend unwirksam, aber S kann ihn durch Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB an sich ziehen, d.h. dann wird allein S durch den Vertrag berechtigt und verpflichtet und ist zur Zahlung des Kaufpreises an den Lieferanten gemäß § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet
--> genehmigt S den Vertrag nicht, so haftet F nach §§ 179 ff. BGB















CategoryWIPR1Faelle

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