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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 34 - Arbeitsvertrag



Arbeitgeber A stellt am 20.08. Frau S als Sekretärin ein. Am 20.09. teilt die S dem A mit, dass sie im 3. Monat schwanger ist. Der A möchte nunmehr nicht länger am Arbeitsvertrag festhalten. Er hält die Schwangerschaft für eine verkehrswesentliche Eigenschaft der S und möchte anfechten.

Hat A einen wirksamen Anfechtungsgrund?


Lösung


Anfechtungsgrund gem. § 119 Abs. 2 BGB, wenn A sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der S geirrt hat, die im Verkehr als wesentlich angesehen wird. Eigenschaften sind alle gegenwärtigen, tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die wegen ihrer Art und Dauer nach
der Verkehrsauffassung von Bedeutung sind. Schwangerschaft ist als tatsächlicher Zustand eine Eigenschaft. Jedoch lediglich Zeitraum von 9 Monaten, daher im „normalen Arbeitsverhältnis nicht verkehrswesentlich.

Anfechtungsgrund (-)







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