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Wirtschaftsprivatrecht II
Inhalt der Verträge
Teil 5: Mietvertrag
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A. Vertragsparteien
Die Berechtigten und Verpflichteten |
Der Mietvertrag kommt zwischen den Parteien zustande, die nach dem Vertrag aus § 535 BGB berechtigt und verpflichtet werden sollen. Zur Mitbenutzung berechtigte Personen können jedoch als Dritte in den Schutzbereich des Mitvertrages einbezogen werden (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). Hierunter fällt jedoch nicht der (genehmigte oder ungenehmigte) Untermieter; diesem stehen eigene vertragliche Ansprüche gegen den Hauptmieter zu, weshalb die Schutzbedürftigkeit entfällt. |
B. Gegenstand des Mietvertrages
Bewegliche Sachen oder Grundstücke |
Gegenstand des Mietvertrages können bewegliche Sachen oder Grundstücke sein. Die Parteien müssen sich darüber einigen, dass gegen ein Entgelt ein Gebrauchsrecht auf Zeitbestehen soll. |
C. Abgrenzung
§ 581 BGB |
Abgrenzung zum Pachtvertrag, § 581 BGB: Beim Pachtvertrag tritt das Recht zur Fruchtziehung neben das bloße Benutzungsrecht. Gegenstand der Pacht können zudem nicht nur Sachen, sondern auch Rechte sein. |
D. Form
Die Berechtigten und Verpflichteten |
Ausnahme von der grds. Formfreiheit von Mietverträgen: Für Mietverträge über Wohnraum, die für länger als ein Jahr abgeschlossen werden gilt gem. § 550 BGB die gesetzliche Schriftform des § 126 BGB. Folge eines Verstoßes gegen diese Formvorschrift ist nach § 550 S. 1 BGB, dass der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und frühestens zum Ablauf des ersten Vertragsjahres unter Einhaltung der Kündigungsfristen des § 573 c BGB gekündigt werden kann. Ein Mietvertrag genügt der Schriftform, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere der Mietgegenstand, der Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses aus der Urkunde ergeben. |
E. Pflichten der Vertragsparteien
§ 535 BGB |
Der Vermieter muss dem Mieter die Mietsache gemäß § 535 Abs.1 S.1 BGB überlassen und sie während der Mietzeit instand halten, § 535 Abs. 1 BGB. Es treffen ihn allgemeinen Verkehrssicherungspflichten wie z.B. Beleuchtung des Treppenhauses etc. Er trägt zudem gemäß § 535 Abs. 1 S. 3 BGB die Lasten der Mietsache wie z.B. Grundsteuer. Der Vermieter hat dem Mieter Aufwendungsersatz für erforderliche (§ 536 a Abs. 2 BGB) und eventuell sonstige Aufwendungen (§ 539 BGB) zu leisten und muss Störungen des Mieters (auch durch Mitmieter) abwehren. So genannte Schönheitsreparaturen obliegen im Rahmen der Instandhaltungspflicht dem Vermieter, § 535 Abs. 1 S. 2 BGB, können aber vertraglich auf den Mieter übertragen werden. In diesem Fall muss der Mieter das, was durch den vertragsmäßigen Gebrauch abgenutzt oder beschädigt wurde, selbst ersetzen und instand halten. Auch die Übertragung der Instandhaltungspflicht auf den Mieter durch einen Formularvertrag (insbesondere einen Einheitsmietvertrag) ist zulässig (BGHZ 92, 363, 367; 101, 253, 261). Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, B. v. 30.10.1984 – VIII ARZ 1/84 Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH Urt. v. 22.09.2004 – ZR 360/03 Der Mieter muss den Mietzins zahlen, § 535 Abs. 2 BGB. Weiterhin muss er die Grenzen des vertragsmäßigen Gebrauchs einhalten; ansonsten hat der Vermieter ggf. einen Anspruch aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB oder eine Kündigungsmöglichkeit gemäß § 543 BGB. Nach Beendigung des Mietvertrages hat der Mieter die Pflicht, die Mietsache zurückzugeben gemäß § 546 BGB. Der Mieter ist darüber hinaus verpflichtet, auftretende Mängel dem Vermieter anzuzeigen; sonst kann er seine Gewährleistungsrechte nicht mehr geltend machen und wird gemäß § 536 c Abs. 2 BGB schadenersatzpflichtig. Der Mieter von Wohnraum hat Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu dulden (§ 554 BGB). |
F. Rechte des Mieters bei Nichterfüllung der Hauptleistungspflichten
G. Rechte des Vermieters
H. Gesetzliche Nebenpflichten
I. Verjährung
J. Vermieterpfandrecht
K. Beendigung des Mietverhältnisses